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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 6 of 8
Date: 09.04.1910
Physical description: 8
. Die Anmeldung zur Alpenländischen Fcuerwehr- Sterbekassa erfolgt mittelst Anmeldescheines beim Orts kassier. Ueber die Aufnahme beschließt die Verwaltung und ist dieselbe nicht verpflichtet, über die Verweigerung der Aufnahme Gründe bekanntzugeben. Bei Uebertritt eines Mitgliedes in eine andere Feuerwehr erlischt die Mitgliedschaft nicht. Der Ueber- tretende hat von seinem Uebertritte den Ortskassieren der Feuerwehr, aus welcher er austritt, und der Feuer wehr in welche er eintritt, einfach die Anzeige

zu er statten. In jenen Fällen, in welchen der Uebersiebelnde nach einem Ort verzieht, in welchem sich keine Feuer wehr befindet oder wo keine Ortsmitgliedschaft der Sterbekaffa besteht oder derselbe aus welchem Grunde immer von dieser Feuerwehr nicht ausgenommen wird, so hat der frühere Ortskassier den Verzogenen in seiner Mitgliedsliste weiterzuführen, der Verzogene aber hat seine Beiträge kostenfrei dem Ortskassier zu zustellen. Solange ein aus der Feuerwehr eines Ortes ge- ? durch eine dritte Person

Mitglieder wird als Neuanmeldung angesehen und behandelt. Wer zweimal freiwillig ausgetreten ist, Uebersiedlung ausgenommen, kann nicht mehr ausgenommen werden. Mit dem Ausschlüsse aus der Feuerwehr, ebenso bei dem freiwilligen Austritte aus derselben, endigt auch die Mitgliedschaft bei der Sterbekaffa. Wenn ein Mitglied wegen unverschuldeter Unglücks fälle oder Erkrankung nicht mehr aktives Mitglied der Feuerwehr sein kann oder wenn der Austritt aus der Feuerwehr wegen Verletzung oder Krankheit im Feuer

wehr- oder sonstigem Rettungsdienste erfolgt, so ist der Verbleib in der Sterbekaffa gestattet. Außerdem kann auch ein Feuerwehrmann bei der Sterbekaffa verbleiben, wenn: u) der Eintretende bereits eine aktive oder Reserve dienstzeit von 20 Jahren aufzuweisen hat und noch 10 Jahre bei der Feuerwehr verbleibt; b) er 15 Jahre aktive oder ReservediensUeit auf zuweisen hat und noch 15 Jahre bei der Feuer wehr verbleibt und c) er überhaupt 20 Jahre der Sterbekaffa angehört. Nach dieser Zeit

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