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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 2 of 16
Date: 16.07.1931
Physical description: 16
ist in großen Zügen beiläufig folgender: 1. Anzeige über den Todesfall; 2. Errichtung der Todfallsaufnahme; 3. gerichtliche Kund- machung des Testamentes; 4. Benachrichtigung der staat lichen und sonstigen Gebührenbemessungsstellen, Stif tungsbehörden und anderweitiger Auffichtsstellen; 5. Benachrichtigung der Erben, Legatare, allenfalls der Erb schaftsgläubiger; 6. Entgegennahme der Erberklärung und des Erbrechtsausweises, Vorlage aller vom 'Gerichte verlangten sonstigen Urkunden; 7. Maßnahmen zum Schutze

abwesender, unbekannter Erben und der Erben, die sich bisher nicht geäußert haben; 8. Annahme der Erberklärung; 9. Errichtung der Inventur oder Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses; 10. Nachweis der Gebührenberichtigung oder Gebührensicherstellung; 11. Ausweis über die Erfüllung des Testamentes und die Erbteilung; 12. Nachweis der Maßnahmen zum Schutze Pflegebefohlener Erben und Legatare; 13. Einantwor-' tung; 14. Ueberwachung der grundbücherlichen Durch führung der Abhandlung

; 15. Ueberwachung künftig wirksam werdender gesetzlicher oder letztwilliger Verfü gungen (Substitutionen usw.). Es ist geradezu aufreizend, wieviel hier Zeit und Gut völlig zwecklos verschwendet wird. Dazu kommt noch', daß diese zwecklose Arbeit und überflüssige Be lastung von den Erben noch bezahlt werden muß, so daß hiefür meistens ein namhafter Teil des Nachlasses ab gegeben werden muß. Die Regel muß dahin gehen, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Gericht vor sich geht. Laut Antrag sollen

die nachstehenden Leitsätze für die Neuregelung die Richtung geben: Die Erben er werben den ihnen nach dem Gesetze oder einer letztwilligen Erklärung angefallenen Nachlaß durch tatsächliche Besitz nahme, in der Regel ohne Vermittlung des Gerichtes. Wenn die Erben einen amtlichen Ausweis ihres Erbrechtes benötigen, prüft das Gericht auf ihr Ansuchen die Voraussetzungen und stellt ihnen nach dem Ergebnisse dieser Prüfung einen „Erbschein" aus, mit dem sie er mächtigt werden, das bei Banken und sonstigen Ver

wahrungsstellen erliegende Nachlaßvermögen zu beheben, Uebertragung grundbücherlicher Rechte zu erwirken und sich sonst als Erben auszuweisen. Alle Erbgebühren für den Staat, die Länder und sonstig^ öffentliche Stellen werden von der Finanz behörde bemessen und eingehoben. Diese wird von den Seelsorgern und Matrikenführern von jedem Todesfälle benachrichtigt. Zum Schutze minderjähriger oder sonstiger Pflege befohlener Erben und Vermächtnisnehmer schreitet das Gericht im Zuge der Nachlaßabhandlung nur insoweit

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 9 of 16
Date: 30.03.1933
Physical description: 16
.) Die f i d e i k o m m i s s a r i s ch e S u b st i t u t i o n besteht darin, daß der Erblasser seinen Erben verpflichtet, daß er die angefallene Erbschaft nach seinem Tode einem zweiten ernannten Erben, gewöhnlich seinen Kindern oder seiner Frau überläßt. Diese fideikvmmlssarssche Sub stitution kann nun in der Weise in das Testament anf- genommen werden, daß der «Erblasser feine Erben «ver pflichtet, den Nachlaß seinen Nacherben, also demjenigen, der fideikommissarisch substituiert ist, nach seinem Tode zu übergeben. Dies kann aber auch dadurch geschehen

, daß dem Nacherben verboten wird, über den Nachlaß zu testieren; dann besteht eine fideikommiffarische Substitu tion zugunsten der gesetzlichen Erben. Die fideikommiffarische Substitution ist auf den nächsten Erben beschränkt, wenn es sich um unbeweg liche Güter handelt. Es kann also der Vater seinem Sohn den Hdf überlaffen mit der Verpflichtung, diesen seinem Enkel dann zu überlaffen, aber er 'kann diese Ver pflichtung nicht auf den Urenkel ausdehnen. Wenn jemandem mit der fideikvmmiffarischen Sub stitution

zugunsten seiner Kinder oder des «Ehegatten eine Liegenschaft überlassen wurde, so muß Über das Vorhan dene ein genaues Inventar ausgenommen werden und die Erben sind verpflichtet, dieselben Sachen an den Nach erben, also an die Kinder oder den Ehegatten herauszu geben. Gleichzeitig ist mit «der fideikommiffarifchen Sub stitution auch das B e l a st u n g s- «und Veräuße rungsverbot «verbunden; es darf also der^ Erbe den Nachlaß weder mit Schulden belasten noch darf ec etwas veräußern

in das «Grundbuch eingetragen wurde und die Gläubiger keine im «Grundbuch eingetragene Forderungen haben. Diese Maßnahme wird 'besonders dann angewendet, wenn der EMaffer fürchtet, daß sein Erbe den Nachlaß verschwenden könnte vder durch unwirtschaftliche Maß- nahmen verlieren würde. Es muß dann den Kindern des Erben oder denen, zu deren «Gunsten die fideikvmmiffa- rifche «Su«bstit"tion eingeräumt wurde, der ganze Nachlaß erhalten «bleiben. Die fi«deikvmmiffarische Substitution

kann aber mit «denselben Wirkungen vertragsmäßig ver- einbart werden, wenn der Erblasser seinen Nachlaß noch zu Lebzeiten Übergibt, wie dies bei 'Bauerngütern viel öfter «der «Fall ist. In diesem Fall nimmt man diese Der- pflichtung einfach in den Uebergabsvertrag auf. Der Ein- fachhe-it «halber wogen kann aber «statt der fideikvmmiffa- rischen Substitution «besonders bei Bauerngütern und anderen unbeweglichen «Gütern dem Erben «der Nachlaß auch beschränkt mit «dem Belasiungs- mnd Veräußerungsverbvt zugunsten dritter Personen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 12 of 20
Date: 06.04.1933
Physical description: 20
verfügt, daß ihm seine Erben einen Detektor-Empfänger in den Sarg mitgeben, den Kopfhörer aufsetzen und von der Behörde die Erlaubnis zur Errichtung -einer Antenne auf seinem Grabe erwirken müssen. Eine Renntierwoche in Stockholm. Die Renntier- Herden in L a p p l a n d sind so groß geworden, daß -die Weideplätze nicht mchr genügend Futter schaffen können und die Lappländer dadurch gezwungen 'sind, einen Teil der Tiere abzuschaffen. Schwedischen Zeitungsnachrichten zufolge hat -der Gouverneur

die Personalverhält nisse des Verstorbenen fest, eventuell auch jene der Erben und Testamentszeu-gen, erhebt die Vermögensverhältnisse und erforscht auch, ob eine letztwillige Verfügung vor handen ist. Es -wird weiters bestimmt, ob minderjährige Kinder -vorhanden 'find, ob- der Verstorbene Vormund war, ein öffentliches Amt ausge'übt hat und ob er im Be sitz von Orden Ufw. war. Oeffentlich e >le tz t will i g e V e r f ü -g u n g e n sind vom Gerichtsabgeordneten sofort vor zwei Zeugen kundzugeben. Verschlossene

, durch den Bürger meister oder andere Privatpersonen abgehandelt weriden. In Städten, wo -sich ein 'Gerichtshof '('Landesgericht) be findet, wie in Innsbruck, muß die Abhandlung der Ver- lassenschast dem Notar Überlassen werden. Die VerlasseNschaftsäbhandlung wird mit der Ver ständigung der vermutlichen Erben o>der ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern der -minderjährigen Kinder) eingeleitet. Wenn die Erben nicht bekannt sind, dann wird vom Ge richt ein Verlassensch-aftspsleger ausgestellt

und es werden die unbekannten Erben durch einen auf ein Jahr ge stellten Ausruf vorgeladen. Wenn -sich während dieser Zeit niemand meldet, evhält den Nachlaß der Staat, wenn sich nicht alle Ebben melden, >dann erhalten die sich Mel denden den Nachlaß. Bei der V-erlaffenschastsabhandlung werden -die Ebben an einem bestimmten Tag beim Gericht oder Notar zusammeng-erusen, der Nachlaß festgestellt, die Erben bestimmt und festgestellt, welcher Berufungsgrund zur Erbschaft vorhanden ist (das heißt, ob ein Ebbvertrag v-orliegt

, ein Testament vorhanden ist od-er o!b nach der g-esetzlichen Erbfolge der Nachlaß aufzuteilen ist). Es kann rat Zuge der Verlassenschaftsabhandlung der Nachlaß auch a e s ch ä tz t werden und in besti-mmten Fällen wird ein I n v e ntar auf genommen. Ein In ventar muß errichtet werden, -wenn 'die Erben unbekannt oder minderjährig sind, wenn die Atmen oder eine juri stische Person als Erben eingesetzt 'sind. Ferner muß ein Inventar errichtet werden, wenn der Nachlaß mit einer Nacherbschast

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 4 of 20
Date: 20.04.1938
Physical description: 20
sie doch auf einer Sitte (der „Anerbsitte"), die seit jeher in der Mehr zahl der bäuerlichen Gebiete Deutschlands gegolten hat. Durch das Erbhofrecht wurde diese Anerbsitte lediglich in einigen wichtigen Punkten ergänzt und weiter ausgebaut. In den meisten bäuerlichen Gegenden war es Brauch, daß der Hof beim Tode des Bauern nicht unter die Erben aufgeteilt wurde, sondern ungeteilt an einen von ihnen (den Anerben) fiel, der den übrigen dafür einen entspre chenden Anteil in Geld auszahlen mußte. Diese letztere

Verpflichtung kam daher, daß man den Hof eben als einen Vermögenswert, also rein wirtschaftlich, betrachtete, auf den alle Erben im Grunde den gleichen Anspruch hätten. Auf den ersten Blick, und wenn man noch in liberalistisch-kapi- talistischem Denken befangen ist, mag das ja ganz schön und gerecht aus-schauen- allein bei näherem Zusehen ent deckt man gleich den Haken, der in der Sache steckt und so schlimm ist, daß sich der Bauernstand beinahe selbst daran aufgehängt hätte. Der Anerbe besitzt nämlich

nur selten soviel bares Geld, daß er die Anteile der weichenden Erben einfach auf den Tisch legen könnte- daher muß er entweder zu diesem Zweck Geld aufleihen oder die Anteile vorerst schuldig bleiben und als Hypothek auf dem Hofe eintragen lassen. Auf diese Weise, so oder so, gerät der Hof aber bei jedem Erbgang in neue Schulden, die allein oder im Verein mit anderen Verbindlichkeiten oft so hoch sind, daß der Bauer sie beim besten Willen im Laufe seines Lebens nicht mehr abzahlen kann. Dann bleibt

(wenn auch nicht die alleinige) des Erbübels, an dem die Landwirtschaft überall leidet: der Verschuldung, durch welche die E r i st e n z und die Freiheit der Bauern immer wieder be droht wird. Wäre es nun etwa besser, statt dem Festhalten an der Anerbsitte den Hof unter sämtliche Erben aufzuteilen, wie das in den Gebieten mit „Nealteilung" geschehen ist? Ge wiß nicht! Daß die Rcalteilungssitte erst spät und nur unter fremdem Einfluß aufgekommen und auch heute noch auf sehr eng begrenzte Gebiete beschränkt ist, zeigt schon

nun nach seinem Tode unter diese aufgeteilt, so er hält jeder hievon 2 Hektar, einer von ihnen auch die Hof stelle. Die Folge davon ist, daß nun einerseits die Hosstelle für den bei ihr verbleibenden Nestbesitz zu groß ist und daher nicht mehr ordentlich ausgenutzt werden kann, ande rerseits aber keiner der Erben von dem ihm zugewiesenen Landbesitz leben kann. Es muß sich also jeder von ihnen um einen Nebenberuf umschauen oder trachten, allmählich seinen Besitz von neuem bis zum Ausmaß einer Acker nahrung

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 13 of 16
Date: 09.03.1933
Physical description: 16
, welches die Erhaltung der bäuer- lichen Höfe -sichern soll, hat auch das gesetzliche Erbrecht in mancher Wei-se beeinflußt. Da aber zu dessen Ver ständnis die gesetzliche Erbfolge des a. b. G.-B. -(allge meines bürgerliches Gesetzbuch, das Gesetzwerk, welches den größten Teil des Privatrechts «enthält) notwendig ist, wollen wir zuerst dieses behandeln. Zunächst stellt das bürgerliche Gesetzbuch einmal fch, wer aller als Erbe in Frage kommt, wenn k e i n T e st a m e n t v o r h a n d e n i st. Gesetzliche Erben

«en ihnen liegen, aber Geschwister gehören nicht in die erste «Linie und daher erbt ein Enkel des Erblassers vor dessen Bruder, da die zweite Linie «erst dann erbt, wenn von der ersten niemand mehr lebt. Wenn ein gesetzlicher Erbe unter H i n t e r l a s- s u n g «von K i n d e r n «gestorben ist, dann treten diese Kinder in das «Erbrech«t ihrer Mutter o«der ihres Vaters ein und «erben zusammen soviel, als ihr verstorbener Elternteil ethalten hätte; hat der «gesetzliche Erbe aber keine Nachkommen

, ab«er beispielsweise von zw«ei verstorbenen Kindern des «Erblassers Kinder da sind, von dem einen zwei, von dem anderen fünf, so wird der Nachlaß so geteilt, daß die zwei Kindeskinder je ein Viertel, die fünf Kindeskinder je ein Zehntel des «Ganzen erben. Man «spricht hier von Teilung nach Stämmen. Wenn >kein Erbfähiger der «ersten Linie, also kein direkter Nachkomme des Erblassers vorhanden ist, dann kommt die zweite Linie, «das sind die «Eltern und deren Nachkommen — also die Geschwister des «Erblassers

und deren Kinder — als gesetzliche «Erben zum Zuge. Es «erben zunächst die «Eltern zu «gleichen Teilen. Ist ein «Elternteil vor -dem Erblasser «gestorben, so «fällt dieser Teil an die Nachkommen des «Elternteiles, «also an die Geschwister des Erblassers, und zwar nach denselben Grund«s«ätzen «wie in der ersten Linie. «SiNd beide «Eltern «gestorben, so fällt die Hälfte des Nachlasses an die Nachkommen des Vaters, die Hälfte an die Nachkommen der Mutter. Diese Unter«- scheidung muß wegen der ha-Ibbürtigen

Geschwister ge- macht werden, die in diesem Falle nur von den «einem Elternteil treffenden Erbteil erben, während vollbürtiae (== die «gleichen Vater und «gleiche Mutter haben) eheliche K'nder vom verstorbenen Bruder oder der verstorbenen Schwester zu gleichen Teilen erben. Auch hier haben wir

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 9 of 16
Date: 23.03.1933
Physical description: 16
ein Viertel des Nachlasses «kann der Erblasser immer ein Testament machen, auch wenn er «den g a n z e n Nach laß durch Erb«vertra«g geb«un!den hat; wenn darüber kein Testament vorhanden ist, «dann erhält dieses Viertel nicht der aus «dem Erbvertrag Berechtigte (der «Ehegatte), son dern dies eine Viertel echalten d«ann die gesetzlichen Erben. Wirkungslos wird der Erbvertrag «dann, wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt. Wenn also zwischen zwei «Ehegatten ein Erbvertrag abgeschlossen wurde

man einen Vertrag eines Erben mit dem E r «b «l a s s e r über ein zu ^oartenb^Z Erbrecht. Der «Erbverzicht wird also nicht unter den« Erben abgeschlossen, sondern zwischen einem oder mehre- ren Erben und dem «Erblasser, also n o ch v o r d « m A ns a l«l d «e r C r bs ch a f t Dieser Erbvervcht if nur dann giftig, wenn er entweder in «einem Nomriatsakt ausgenommen wurde oder durch ein gerichtliches Pro- tokoll beurkundet ist. Der «Erbverzicht wirft im Zweifel (d. h. wenn darüber nichts ausgemacht wurde

) auch für die Nachkommen. «Es kann aber im «Erbverzicht ausge macht werden, daß dafür eine bestimmte an«dere Person erben soll. Ist aber die Erbschaft schon an gefallen, d. «h. der Erblasser schon gestorben, «dann >können die Erben durch gegenseitige^ Vereinbarung über den Nachlaß ver fügen, wenn der EMasser nicht beson«dere Bedingungen gesetzt hat und Vereinbarungen dieser Art bedürfen der Beurkundung durch gerichtliche Protokolle oder Nota riatsakte nicht. Nacherbschaft, fweikommissarische Substitutio

«. Wenn der Erblasser seinen Nachlaß jemanden mit der Bestimmung vermacht, daß seine «Erbm ober der Vermächtnisnehmer d«ie Sach«en o«der das Gut nach einer bestimmten Zeit oder nach «Eintreten einer Bedingung oder auch nach dem To«de des Erben jemand and«eren iiberlassen muß, so wird «dies Nacherbschaft genannte. Es gibt nun mehrere Formen von Nacherbschaften, welche von nicht allzu großer «Bedeutung «sind: von größerer Bedeutung ist aber die sogenannte fideikommissarische Substitution. (Fortsetzung folgt.)

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 7 of 16
Date: 18.06.1936
Physical description: 16
. Kann die Witwe die Konzession erben, um das Gewerbe selbst weiterzuführeM oder zu verpachten? Sonst wäre die Witwe brotlos? Antwort: Unsere Gewerbeordnung sagt über den Uedergang von Gewerben und Konzessionen: Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden haben die Erben oder Legatare ^Ver mächtnisnehmer), wenn sie das Gewerbe weiterführen wollen, dieses auf eigenen Namen neu anzumelden. Ist das Gewerbe ein konzessioniertes, so bedarf es einer neuen Konzession. Die Gewerbenovelle von 1S34 hat noch folgenden Zusatz

- weder das Gericht selbst oder bestellt hiezu einen Notar. In solchen Füllen iist es gut, wenn sich die Erben an den Gerichts- Vorsteher wenden und ihn bitten, er möge die Verhandlung selbst führen, weil sie dann billiger kommt. Bei einem grö- ßeren Nachlaß haben die Erben eine besondere Erberklürung abzugeben. Hier ist Vorsicht an» Platze, da der Nachlaß über schuldet sein könnte und der Erbe auf diese Weise auch mit HÜHNER*^? m &5S«f seinem eigenen Vermiigen für die Schulden des Erblassers

herhalten müßte. Das Erberklären kann entweder bedingt oder unbedingt abgegeben werden. Unbedingt heißt, daß der Erbe für Schulden mit seinem ganzen Verniögen zu haften hat. Bet einer bedingten Erberklärung wird über den Nach laß ein Inventar errichtet und der Erbe haftet für die Schul den des Erblassers nur mit dem Erbteil allein) Werden sich mehrere Erben bei der Verlassenfchaftsabhandlung nicht einig, dann muß die Sache durch einen Prozeß ausgetragen werdet

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 10 of 12
Date: 11.07.1935
Physical description: 12
leben, ohne Testament stirbt? Antwort: Die Bestimmung Deines Dater», daß da« von ihm hinterlassene Vermögen an Deine Geschwister und deren Nachkommen Übergehen soll, wenn Du kinderlos bleibst, ist vollkommen rechtsgültig; denn der $ 608 des österreichi- schon bürgerlichen Rechtes sagt:'„Ser Erblasser kann seinen Erben verpflichten, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben überläßt." Wenn der «ine Ehegatte ohne Testament stirbt

, so hat bei Eurer Gütergemeinschaft der über, lebend« Ehegatte das Recht auf die Hälfte besten, was von den der Gütergemeinschaft unterworfenen Gütern nach Ab- leben des anderen Gatten noch iidrlg geblieben ist (8 1234 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), Außerdem kommt ihm noch das sogenannte Borausoermüchtni» im Ginn« de« § 753 zu, nämlich die zun: ehelichen Haushalte gehörenden beweglichen Sachen, während die ander« Hälfte an die gefetz- lichen Erben fällt. Da aber zu den gesetzlichen Erben auch der Ehegatte gezählt

werden muß, so würde er auch da wieder erben, und zwar neben Kindern und deren Nachkommen «kn Viertel, neben Eltern oder deren Nachkommen (Geschwister) und Großeltern die Hälfte de« Erbschaft-teile«. Frage: Ich habe meine ObstbLume gegen Fufilladium zweimal gespRtzt. Wird die« au «reichen? Antwort: Bei dem wechselnden Wetter mußt Du sie kn 14 Tagen nochmals mit einer 1 H-Lösung von Nosprasit oder Nosptasen bespritzen, damit die Früchte rein bleiben. Frage: Im heurigen Jahre wird bei uns eiltte neue Straß

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 11 of 20
Date: 16.03.1933
Physical description: 20
Hektar, in Pommern mit 'der Grenz- Rechtskunde für jedermann. Bon Dr. Josef L « i t n « r. (Fortsetzung.) Bei Bauerngütern hat 'sich in der Erbfolge durch Ueberlieferung ein Erbfolgerecht gebildet, das gewohn heitsmäßig in ganz Oesterreich, wenngleich nicht nach denselben Grundsätzen geübt wird. Der Kernpunkt der ganzen Frage ist die Erhaltung des Familienbesitzes durch die Uebernahme des Bauernhofes durch einen Anerben und Entschädigung der übrigen gleichberechtigten Erben durch Zahlung

einer Erbentrichtungsforderung. In den meisten Ländern gilt nun der älteste Sohn oder, wenn keine S>öhne da .sind, die älteste Tochter als Anerbe. Aber es kommt auch das Umgekehrte vor, so in größeren Teilen Oberösterreichs, wo der jüngste Sohn Hofübernehmer wird. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden alle Kinder eines Bauern gleiche Anteile am Hof erben. Gewohn heitsmäßig und damit gewöhnheitsrochtlich ist man aber davon abgegangen und es hat sich das A n- er den recht ausgebildet. Dieses Anerbenrecht ist nur in Tirol und in Kärnten

, 660 Kilogramm per Kubik meter. M o l ker e i p r o d u k t e: Nachgefragt war Emmentaler Käse für Gchmelzzwecke. Grundbücher. Die r e ch t l i ch e >n W i r.k u n g e n sind bei der Erbfolge: Der Eigentümer eines ^solches Hofes kann diesen iveräußern und letztwillig wem immer Wer- lossen; wenn er aber ohne Testament ftivbt, atso gesetz liche Erbfolge eintritt, dann geht der Hof an einen An erben über, der lsich folgendermaßen bestimmt: Unter den gesetzlichen Erben geht der dem Grade nach nähere

, non denen der Hof stammt. Ferner besteht noch eine A u s n a h m e von dem oben Ausgeführten. Für den Fall, baß der Anerbe sich auf dem Hofe verheiratet hat und dann mit Hinterlas sung eines Sohnes gestorben ist, hat der Sohn des An erben dlas Vorrecht zur Hofnachfolge vor den Brüdern des Anerben; vorausgesetzt ist hiebei, daß dieser Sohn zur Zeit des Todes des Hofeigentümers noch auf dem Hofe wohnt. Es müssen aber beide Vorauchetzungen ge geben sein, der Anerbe muß 'sich auf dem Hofe verehelicht

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Page 6 of 16
Date: 12.11.1936
Physical description: 16
tiroler Banervzeitvng' Dormersttrg, den 12. November 1S36. Sette 6. Nr. 46. Der Nie KeiWr. Von Wolfgang Kemter. Auf Einladung des Notars hatten sich eines Tages in feiner Kanzlei die Kinder und Erben des vor wenigen Tagen verstorbenen Reithofbauern von Seebach eingefun den, um von der beim Notar niedergelegten letztwtlligen Verfügung ihres Vaters Kenntnis zu nehmen. Auf der einen Seite faßen .die beiden Töchter, Lud milla und Franziska. Zwei schlanke Gestalten mit blassen verwelkten Gesichtern

mit den glanzlosen, blutunterlaufenen Augen zeigte die bekannten Züge des beim billigsten Fusel angelangten Gewohnheitstrinkers. Kaspar war ein Spätling. Nachdem die Neithoferin ihrem Manne vier Töchter geschenkt hatte, von denen zwei nach der Geburt starben, gab der Reithofer jede Hoffnung auf einen männlichen Erben auf. Nach zehn Jahren aber geschah das Unerwartete doch noch. Die Neithoferin wurde noch einmal Mutter und diesmal war es ein Knabe. Wohl starb die Bäuerin nach langem Siechtume zwei Jahre später

, aber der reiche Hof hotte einen Erben. Von Schwestern und Dienstboten, ganz besonders vom Vater, verhätschelt und verzogen, wuchs der kleine Kaspar auf. Er hatte noch nicht das schulpflichtige Alter erreicht, da war er der wirkliche Herr auf dem Reithose, um den sich alles drehte, dessen Wunsche erfüllt werden mußten. Früh schon zeigten sich bei dem Knaben allerhand ungute Eigenschaften: ein Hang zum Faulenzen, zum Herumstrolchen, zu dummen Streichen und zum Lügen, ja sogar zum Stehlen. Die Schwestern mahnten

: der eigene Sohn. Der Notar hatte einem Schranke ein verschlossenes Kuvert entnommen und ließ sich wieder an seinem Schreib tische nieder. Er warf noch einen prüfenden Blick auf die Erben, räusperte sich ein wenig und begann dann, nach dem er den Briefumschlag geöffnet hatte: „Ihr Herr Vater hat vor zwei Jahren vor mir fol gendes Testament errichtet: Ich, Johann Nepomuk Neit- hofer, Neithofbauer in Seebach, bestimme für den Fall meines Ablebens: Der Reithof samt allen Wiesen, Weiden Aeckern und Wäldern

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Page 10 of 12
Date: 19.07.1934
Physical description: 12
werden, wenn da- durch di« Rechte der Angrenzer keinen Abbruch erleiden. Eine Beeinträchtigung des Ausstchtsrechtes ist belanglos. Frage: Ich habe im heurigen Jahre im Frühjahr eine Wiese auf ein Jahr gepachtet. Der Perpächter ist bald nach Pachtabschluß gestorben und die Erben wollen mir nun die Wiese nicht mehr in Pacht lassen. Damit kann ich mich nicht einverstanden erklären, weil ich -dadurch stark geschädigt wäre. Können mich die Erben des Verpächters durch Klage zwingen, vom Pacht abzustehen oder kann ich die Wiese

wird, dann kann der Nachweis, daß die Tuberkulose vor der Uebergabe vorhanden war, durch den Käufer durch Sachvevständigenbefund evbvacht werden. Sind die acht Wochen verflossen, dann kann der Käufer keine Rück- nähme der Kuh mehr verlangen. Frage: T ist gestorben und hat die Hinterbliebene Witwe und drei erbberechtigte Kinder testamentarisch so bedacht, daß einer der Söhne als Erbe das mit 8000 8 geschätzte Anwesen erhalten soll, während die Witwe und die übrigen zwei Kinder gegen den Erben ein Fordevungsrecht

werden. Die Durchführung der Derlassenschafts- abhandlung durch bas Gericht ist kostenlos, während der Notar bezahlt werden muß. Aus diesem Grunde wäre dem Erben zu raten, den Gerichtsvorsteher am /zuständigen Gericht zu bitten und Rücksprache mit ihm zu pflegen, daß er die Der- lassenschastsabhandlung selbst vornimmt. Der Erbgebühr wir!d der reine Wert des ungefähren Vermögens zugrunde ge- legt, und zwar ist bis zu einem Werte von 4000 8 bei An- fallen von Vater auf den Sohn, wie in Deinem Falle, 1.25% an Erbgebühren

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Page 10 of 12
Date: 03.10.1935
Physical description: 12
im Herbste legt und die wie kleine, schwarzglänzende Schießpulverkörn- chen aussehen, durch Anstrich mit einem Lehmbrei zu ver- Nichten. Frage: Vor zwei Jahren habe ich eine Wiese auf fünf Jahr« gepachtet. Der Verpächter ist vergangenen Monat ge storben und seine Erben wollen mir den Pacht nicht mehr verlängern. Hiedurch erleide ich großen Schaden. Kmrn ich, falls mich die Erben zur Auflassung zwingen, Schadenersatz von Urnen verlangen? Antwort: Wenn Du einen Pachtvertrag, gleichgültig ob mündlich

macht oder den Zins nicht bezahlt, der schon zu einem früheren Termin füllig gewesen wäre. Ein Wechsel in der Person des Pächters oder des Verpächters hat ,edoch auf den Bestand des Pacht- Vertrages keinen Einfluß. Somit wird ein Pachtvertrag da- durch, daß während seiner Dauer die Person des Pächters oder des Verpächters wechselt, nicht aufgelöst. Wenn daher in Deinem Falle die Erben den Pachtvertrag ohne jede Kündi- gung auflassen wollen, so sind 'fic dazu nicht befugt. Die gesetzliche

Kündigungsfrist ist bei Pachtungen mindestens sechs Monate, so daß also Dein Pachtvertrag erst nach mindestens sechs Monaten ablaufen i .nnte. Schadenersatz kannst Du nach gesetzlicher Vorschrift nur «vom Bestandgeber- das ist vom Ver- Pächter, verlangen. Da b>eser abgestorben ist, wirst Du nichts mehr machen können. Doch kannst Du Dich den Erben gegen- über auf die gesetzliche Kündigungsfrist berufen. Die Kündi gung darf aber nicht zur Unzeit sein, das heißt nicht zu einer solchen Zeit, in der Getreide

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Page 13 of 16
Date: 20.04.1933
Physical description: 16
-als Richtpreise vereinb-art -wur den. Der Hokzw-irtschaftsrat plant -deshalb Maßnahmen zu ergreifen, um diesem -Uebelstande abzuhelfen und gegen j-ene österreichischen Firm-en, welche -die Preise unterbieten, mit Rechtskunde für jedermann. Von Dr. Josef L -e i t n e r. (Fortsetzung.) Dk Einantwortung ist der Beschluß des Gerichtes, der d-ew erb setklärten Erben den Nachlaß Übergibt. Mit ihr endet das Derlaffenschaftsverfahr-en. Die Borbe- d in gingen der Einantwortung sind insbeso-nders: Die Erbserklärung

und- d-er Erbr-echtsausw-eis (das -ist die Glau-blaftmachung des Erbrechtes, auf Grund des Erb- v-ertra-ces, des Testamentes oder Gesetzes), die Sicher- stellunr der Erb-g-ebähren, -die unterbleiben kann, wenn es sich um q-eringes Vermögen Hand-M; ferner muß der Nachrreis der Erfüllung aller vom Erblasser oder vom Gesetz au'f-erlegten B-e«d-m-gun.gen erbracht s-ein, insbeson- d-er-e ti-e Befriedigung der Pflichttoilsvechte und der Per- mächtiisse, welche der Evblasser -dem Erben auferlegt hat. Es mrd

dann -eine eigene Urkunde ausg-efertigt, die Einaltwortun'gsurkuNd'e, aus Grund d-even dann das Eiflertmn am NaGaß -den Erben übergeben uttb 6el im- beweffichen Sachen, das Eigentum für die Erben im Grundbuch eingetragen wird. V. Schenlnngsvertrag, Uebergabsvertrag. Diese Derträg-e können sich sowohl auf beweg- l i ch- als auch auf unbeweglich -e Sachen beziehen und steziell in Tirol, insbesondere bei der U-ebeogabe von Bauerngütern von Eltern -an Kinder, sowie überhaupt bei Uebertvag-ung des bäuerlichen

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