, welches die Erhaltung der bäuer- lichen Höfe -sichern soll, hat auch das gesetzliche Erbrecht in mancher Wei-se beeinflußt. Da aber zu dessen Ver ständnis die gesetzliche Erbfolge des a. b. G.-B. -(allge meines bürgerliches Gesetzbuch, das Gesetzwerk, welches den größten Teil des Privatrechts «enthält) notwendig ist, wollen wir zuerst dieses behandeln. Zunächst stellt das bürgerliche Gesetzbuch einmal fch, wer aller als Erbe in Frage kommt, wenn k e i n T e st a m e n t v o r h a n d e n i st. Gesetzliche Erben
«en ihnen liegen, aber Geschwister gehören nicht in die erste «Linie und daher erbt ein Enkel des Erblassers vor dessen Bruder, da die zweite Linie «erst dann erbt, wenn von der ersten niemand mehr lebt. Wenn ein gesetzlicher Erbe unter H i n t e r l a s- s u n g «von K i n d e r n «gestorben ist, dann treten diese Kinder in das «Erbrech«t ihrer Mutter o«der ihres Vaters ein und «erben zusammen soviel, als ihr verstorbener Elternteil ethalten hätte; hat der «gesetzliche Erbe aber keine Nachkommen
, ab«er beispielsweise von zw«ei verstorbenen Kindern des «Erblassers Kinder da sind, von dem einen zwei, von dem anderen fünf, so wird der Nachlaß so geteilt, daß die zwei Kindeskinder je ein Viertel, die fünf Kindeskinder je ein Zehntel des «Ganzen erben. Man «spricht hier von Teilung nach Stämmen. Wenn >kein Erbfähiger der «ersten Linie, also kein direkter Nachkomme des Erblassers vorhanden ist, dann kommt die zweite Linie, «das sind die «Eltern und deren Nachkommen — also die Geschwister des «Erblassers
und deren Kinder — als gesetzliche «Erben zum Zuge. Es «erben zunächst die «Eltern zu «gleichen Teilen. Ist ein «Elternteil vor -dem Erblasser «gestorben, so «fällt dieser Teil an die Nachkommen des «Elternteiles, «also an die Geschwister des Erblassers, und zwar nach denselben Grund«s«ätzen «wie in der ersten Linie. «SiNd beide «Eltern «gestorben, so fällt die Hälfte des Nachlasses an die Nachkommen des Vaters, die Hälfte an die Nachkommen der Mutter. Diese Unter«- scheidung muß wegen der ha-Ibbürtigen
Geschwister ge- macht werden, die in diesem Falle nur von den «einem Elternteil treffenden Erbteil erben, während vollbürtiae (== die «gleichen Vater und «gleiche Mutter haben) eheliche K'nder vom verstorbenen Bruder oder der verstorbenen Schwester zu gleichen Teilen erben. Auch hier haben wir