, die Verabreichung der Verhütungsmittel in den Beratungs stellen verboten. Dies würde sich besonders auf die Anwendung des Pessars negativ auswirken, wenn man bedenkt, wie schwierig es ist, dieses in den Apotheken zu finden. Ausserdem, zwingt diese Regelung, die Frau, die sich für dieses Verhütungsmittel entscheidet, zu einer nicht gerade angenehmen und zeitsparenden Prozedur: Beratungs dienst, Ambulatorium, Apotheke und Hebamme; laut Art. 5, sind nämlich nur letztere, befugt, das Pessar, einzuführen. Das Pessar
ist ein Verhütungsmittel, das vor jedem Geschlechtsverkehr einee- führt wird; man kann sich leicht vorstellen, was die Einhaltung dieser Vorschrift für die Hebam men an Überlastung bedeuten würde. Auch bezüglich der Spirale sind laut Durchführungsverordnung, weitere Schwierigkeiten vorgese hen: so darf diese laut Art. 5, nur von einem, in Geburtshilfe und Gynäkologie spezialisierten Arzt, eingeführt werden. Man weiss hingegen, dass rein rechtlich gesehen, jeder Arzt die Spirale anlegen kann (auch im Bozner Krankenhaus