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Pustertaler Bote
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Page 21 of 26
Date: 18.12.1908
Physical description: 26
, ob diese Rechnungen saldiert sind oder nicht. — Wenn aber saldierte Rech nungen der bezeichneten Art zu einem gericht lichen Gebrauche, oder anstatt der Quittung ' bei einer öffentlichen Kasse beigebracht werden, so unterliegen sie, der für Empfangsbestätigungen festgesetzten Gebühr nach Scala II, d. h. es ist gelegentlich der Saldierung die fixe Gebühr per 2 respektive 10 k, auf die Gebühr nach Scala II zu ergänzen. Die Anbringung der Ergänzungs-Stempel marken hat zu erfolgen, noch vor dem gericht lichen

dierung einen Ergänzungsstempel auf Scala II per 54 k. Selbstverständlich bleibt es der Partei in dem Falle, als die Rechnung sosort bei der Ausstellung saldiert und bei einer öffentlichen Kasse beigebracht wird, unbenommen, die der vollen Gebühr nach Scala II entsprechenden Stempelmarken sofort aufzukleben mit dem Texte der Rechnung zu überschreiben. Was nun den Begriff „öffentliche Kasse' anbelangt, so sind Gemeindekassen bald als Privat', bald als öffentliche Kassen anzusehen: als Privatkasse

von selbst erzeugten Bodenprodukten u. s. w. unterliegen jedesmal dann, wenn sie saldiert werden, dem Quittungs stempel jedoch nur dann, wenn der quittirte Betrag mindestens 4 X ausmacht.. Die entfallenden Stempelmarken sind in diesem Falle vorschriftsmäßig mit dem Texte der Saldierungsklausel zu überschreiben, wobei es, insoserne die Saldierung gleich bei der Ausstellung erfolgt, auch hier der Partei nicht verwehrt werden kann, die der Gebühr nach Scala II entsprechenden Stempelmarken sofort aufzukleben

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