, oder aber auf Donnerstag, 25. Mai, Abends, vor daö Spripen-Local eine Commission zu bestellen, welche die der Feuerwehr gehörigen Aus rüstung« Gegenstände in Empfang zu nehmen hat. M°lß. 21. Mai 1882.' Welche Schicksal dieser Eingabe durch die Gemeindevorstehung zu Theil wurde, zeigt nach» stehende, an die Feuerwehrkommandantschaft ge richtete Erledigung: ,Nr. 255. Lobliche Feuerwch.kommandantschaft MalS. Dcr geehrten Zuschrift vom 21. d. MtS., Zahl 10, entsprechend, wird mitgetheilt
, daß aus den von der Feuerwehrkommandantschaft angeführten Punkten durchaus nicht hervor geht, daß die sogenannten nassen Uebungen gerade an Sonntagen abgehalten werden müssen. 1. Ist eS allerdings richtig, daß hierorts die abgebrachten Feiertage fast ohne Bedeutung mehr sind, und die Handwerker, die, wie er wähnt, den wichtigste» und größten Theil der Feuerwehr bilden, an solchen Tagen ebenso wie an Werktagen auf Albeit sind, so muß dem doch entgegnet werden, daß auch Civilisten, sei eS nun. daß bei manchen Parteien kein er wachsenes MtinnSbild
der Feuerwehr kommandantschaft beizustellen und glaubt man, wenn dieS die Gemeindevertretung im Stande sei, könnte doch ein geschultes und durch frei willige Gesetze zusammen gekettetes Institut Gleiches erreichen. 3. Der dritte Punkt kann dahin widerlegt werden, daß in den Monaten Mai und Juni Meraner Zeitung. bis i/z9 Uhr es noch genügend Tag ist, um olle möglichen Operationen der Steigermann- fchaft vorzunehmen und sieht die Gemeinde in diesem Punkte keinen triftigen Grund, um in dieser Zeit die Uebungen
an Sonntagen abgehalten werden müssen, keine DiSp.-ns er. theilt. Weiter wird auf die ZZ 25 und 2K der Feuerwehrorduung vom 28. November 1881 aufmerksam gewacht. Der Gemeinde-Ausschuß sieht sich in Folge citirter Angaben nicht für berufen, dem Be- gehren der Feuerwehr, die nassen Uebungen mit Civilisten gerade an Sonntagen abzuhalten, Folge zu geben. Marktmagistrat Mals, am 24. Mai 1882.' Gegenüber dieser gemeindeamtlichen Weisung muß eben bemerkt werden, daß eS der Gemeinde- Vorstehung ein LeichteS wäre
, zu den fraglichen nassen Uebungen jedesmal Civilisten heranzuziehen, die nicht gezwungen sind, gegen Entlohnung Hilfe zu leisten, und man kann überzeugt sein, daß seit dem vierjährigen Bestände der Feuerwehr nicht eia Fall vorgekommen ist, wo ein Civilist gegen Entgelt» Hilfe bei den an Sonntagen ab gehaltenen nassen Uebungen geleistet hat. Auf diese Weisung deS GemeindeauSschusses, welche den Lebensnerv deö Institutes unterbindet, indem sie die nöthigen nassen Uebungen zur fac tischen Unmöglichkeit macht