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Lienzer Zeitung
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Page 4 of 6
Date: 22.10.1941
Physical description: 6
, der einen zweiten Offizier oder zwei Zeugen zuzuziehen hat, mündlich erklären. Uber die Erklärung ist eine Niederschrift aufzuneh men; sie muß vou dem Erblasser mündlich geneh migt und von den übrigen Beteiligten unterschrie ben werden. Minderjährige, das heißt Personen nnter 21 Jahren, können grundsätzlich ein eigen händiges Testament nicht errichten. Doch auch hier gilt eine Ausnahme für Wehrmachtsangehörige im mobilen Verhältnis. Im Testament kann der Erblasser einen oder meh rere Erben einsetzen

, die dann anteilig am Nachlaß beteiligt sind. Er kann serner durch Testament einem anoeren, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil (zum Beispiel ein Haus, Bargeld usw.) als Vermächtnis zuwenden. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erb lasser nicht durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) etwas anderes bestimmt hat. Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers. Die Verwandten werden hierbei in gewisse Klassen eingeteilt. Erben der ersten Ordnung

sind die Nachkommen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.; Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, also Geschwister, Neffen und Nichten usw.; Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erb lassers und deren Nachkommen, also Onkel, Tan ten, Vettern, Basen usw.; Erben der vierten Ord nung die Urgroßeltern und deren Nachkommen. Im ostmärkischen Recht sind die Nachkommen der Urgroßeltern nicht mehr kraft des Gesetzes, sondern nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Erblassers

erbberechtigt. Erben einer näheren Ord nung schließen die Verwandten einer entfernten Ordnung auS. So schließen zum Beispiel die Kin der des Erblassers dessen Eltern aus. Kinder erben zu gleichen Teilen; lebt ein Kind zur Zeit deH Erbsalles nicht mehr, so treten seine Nachkommen an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen). Der Erbanteil des überlebenden Ehegatten ist verschieden hoch, je nachdem mit welchen Ver--. wandten er als Erbe zusammentrifft. Neben Erben der ersten Ordnung (also Kindern) erbt

er ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Erben der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält er die ganze Erbschaft, soweit nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat. Ein uneheliches Kind ist gegenüber der Mutter wie ein eheliches erbberechtigt. Gegenüber dem Vater steht ihm kein Erbrecht zu, es behält aber seinen Unterhaltsanspruch, den es auch gegen die Erben des VaterS geltend machen kann. Die anscheinend

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Lienzer Zeitung
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Page 30 of 32
Date: 23.01.1915
Physical description: 32
geboren als Tochter eines Handelsmannes Anton Wilhelm nnd feiner Ehefrau Marie Si- bille Stapper. Der Vater hatte einen Bruder Robert Wick, der 1879 in Ratingen gestorben ist. Einige Enkelkinder dieses Bru ders sind als Erben ermittelt. Wer hat gleiche oder bessere Erbrechte? 2. 8V Mark hat der Fa brikinvalide Nikolaus Trinzen . hinterlassen. Er war 65 Jahre alt und wurde in Waldkönicken im Kreise Daun geboren. Seine Eltern sind aber unbekannt, ebenso seine Erben. 3. Für den Nachlaß der 1S12

gestorbenen unverehelichten Musiklehrerin Margarete Hubert haben sich noch keine Erben ge funden. Die Genannte, 1852 in Breslau geboren, war die Tochter des Jntendanturrats beim 3. Armeekorps KarlJohann Ludwig Hubert, der seinerseits I81Z in Berlin geboren wurde. Die Mutter der Erblasserin hieß KaroUne geborene Feuereis, und wurde 1814 in Berlin ge bore». Erben müssen auf alle Fälle vorhanden sein. Es wären auch Verwandte der Mutter, ge borene Feuereis, erbberechtigt. 4. Für zirka MV bis 700 Mark Nachlast

der nach- geirannten verschollenen Ge schwister Hahn werden die Erben gesucht. s>) Anna Maria Hahn, geb. 1838, l>) Anna Elikabethe Hahn, geb. 1847, c) Katharine Hahn, geb. 1853, cl) Marie Jung, geb. 1871. alle aus Flensungen stammend. Wer kann Ansprüche erheben? 5, Als Erbe» werden die Verwandten einer in Berlin gestorbenen Schneidersfrau Anna Schmidt, geb. Jakobson, gesucht. L. Der Kaufmann Heinrich Rofe aus Glowitz bei Stolp hatte in erster Ehe eine Tochter Klara Rose, die ungefähr im Jahre 1872

sich mit einem Kaufmann Paul Winker in Berlin verheiratete. Sie refp. ihre Kinder werden zwecks Aus zahlung einer Erbschaft gesucht. 7. Amerikanische Erbschaft! Gesucht werden die Erben eines Friedrich Richter, der um 1878 ein Fräulein Pauline Friederike Treps in Berti» heiratete und dann nach Amerika ging. Erben sind vermutlich eine Wanda Kraus, deren Gatte deu Vorname» Fritz führt, sodann ein Paul Haus und Frau, desgl. eine Luise Langmaack und Ehegatte mit Vornamen Klaus, und endlich eine Helene Häuf sowie

Gottlied Ritter gesucht. 3- In einer 7400M. betragenden Nachlaßsache werden als Erben gesucht die unbekannten AbkömmlingevonsGeschwi- stern Srahl, nämlich 1- Christ. El. Grahl, geb' 1783. Z. Gottl. August Grahl, geb. 1787, 3. Joh. Sophie Grahl, geb. 1738. 4. Christiane Sophie Grahl. geb. 1730, Christiane Dorath« Grahl, geb. 1794, alle in Meerwalde bei Dippoldiswalde.

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Page 3 of 8
Date: 14.06.1941
Physical description: 8
so etwas durchgegangen, hätte sich gar bald in ganz Süd amerika eine bodenlose Hosenlosigkeit breitgemacht, die ins Uferlose gewachsen wäre. Die Erben wandten sich an Obdachlosenasyle. Hospitäler, Armenhäuser und schließlich an die Kirchenbehörde a. Endlich, gegen Mitte April, hatte man mi! Ach und Weh die 7V Hosenlosen zusammengebracht. Die Hosen wurden ordnungsgemäß unter diese Leute verteilt und der Bermö^ensoerleilung schien nun nichts mehr im Weg« zu stehen, um so mehr als jeder der Be schenkten

. Nur einer suchte vergeblich in seiner Hose. Dieser Unglücksrabe heißt Lorenzo Noveda, der sich sofort an die Erben mit der Beschuldigung wandte, man habe die Banknote vorher daraus entwendet. Da die Erben ihn abwiesen, wandte er sich kurzerhand an die Gerichte, die aber auch nicht die Erben zur Zah lung von 10M Pesos zwingen konnten. Bei dieser Gelegenheit erfuhr aber der Kläger von den beson deren Klauseln des Testamentes, insbesondere von dem Umstand, daß jeder der Beschenkten mit seiner Hose restlos

zufrieden sein müsse. Er war es nicht, und auch als die Erben sich endlich zur Zahlung oon lR)g Pesos bereit erklärten, wollt« er keine Zufrie denheitserklärung abgeben. Es ist ihm klar geworden, welche Macht er damit in Händen hielt. Und so ver handeln Roveda und die Erben, die ihr Geld ohne eine Einigung mit ihm nicht erhalten, hin und her, aber erst nach Erhalt einer ziemlich hohen Summe wird sich der Gauner wohl zu der Feststellung herbei lassen, daß die Hos« jetzt endlich »gut sitzt'. Das deutsche

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Lienzer Zeitung
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Page 5 of 12
Date: 19.08.1939
Physical description: 12
. Der Erblasser hat noch einige selt same Klauseln angefügt — hm, sehr selt same —I' Sein Zögern ist auffallend. „Heraus damit!' ruft der alte Wenger ungeduldig. Detlevsen hebt das Blatt. Folgendermaßen schreibt hier in Absatz drei der Erblasser: „Das zuvor aufgeführte und detaillierte Barvermögen vermache ich meinem Bruder Karl Heinrich Wenger zu Ridagshaufen und seinen Kindern Hans und Gertrud zu glei chen Teilen unter folgenden Bedingungen: 1. Die Erben übernehmen auf zwölf Mo- ncte die Leitung

des mir gehörenden Zirkus „Excelsior'. Sie müssen dabei persönlich an wesend sein und die praktische Arbeit, die die Stellung eines Zirtusleiters erfordert, leisten. Es wird ihnen Gelegenheit gegeben wer den, die in der Wengerschen Familie ver breiteten Vorurteile, unter denen ich bitter gelitten habe, zu überwinden. 2. Die Erben haben sich innerhalb von drei Stunden, nachdem sie von diesen Be stimmungen Kenntnis erhalten haben, bin dend zu entscheiden. 3. Die Leitung des Zirkusses muß acht Wochen

fährt schnell fort: . . der Stallmeister Bill Bing, mein Geschäftsführer Jaap Brouwers und der Artist „Quito'. Dieser Betriebsausschuß legt die Leitung nieder, sobald die Erben ein treffen. 4. Es darf nicht eine Vorstellung ausfal len, was immer auch geschieht. So habe ich es stets gehalten. Der Zirkus setzt während der zwölf Monate seine Amecikatournee fort. 5. Jedes Abweichen von obigen Bestim mungen bedingt Verlust der Erbschaft. In diesem Falle oder wenn keiner der Erben die Probezeit antritt

, soll der Zirkus ver kauft oder aufgelöst werden. Den Verkaufs erlös mögen sich dann die Erben teilen. Ich bestimme, daß dann mein Barvermögen dem zufällt, der den Zirkus weiterführt. Wird der Zirkus aufgelöst, verfällt mein Ver mögen in bar und Staatspapieren dem amerikanischen Staat. Denn dann habe ich mich in den Wengers zum letztenmal ge täuscht. 6. Nach Ablauf der Probezeit mögen die Erben, vorausgesetzt, daß sie alle obigen Bestimmungen erfüllen, über den Zirkus verfügen

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Page 5 of 28
Date: 16.08.1902
Physical description: 28
, landwirtschaftlichen Besitzun gen mittlerer Größe beim Tode des Besitzers in der Familie erhalten werden und ungeteilt an einen Erben übergehen; daß weiteres der Uebernehmer des Hofes, der Anerbe, die Wirt schaft unter Bedingungen übernehmen könne, welche es ihm ermöglichen, auf dem Hofe zu verbleiben. Jetzt liegt nun dem steiermärkifchen Land tage ein vom Landesausschusse vollständig fertig gestellter Gesetzenwurf über das Höferecht vor. Bevor der Entwurf zur Ausarbeitung gelangte, wurden die Bezirksausschüsse

sind und deren Katastralreinertrag nicht weniger als 80 T und nicht mehr als 800 T beträgt. Was nun die in diesem Gesetzentwurfe enthaltenen Erbteilungsvoischriften anbelangt, so finden dieselben nur dann Anwendung, wenn der Besitzer, ohne ein Testament zu hinterlassen, stirbt und also die gesetzliche Erbfolge eintritt, oder wenn der Erblasser einem, im bürgerli chen Gesetzbuche bestimmten Erben, übergibt. Wenn also ein Vater testamentarisch oder ver tragsmäßig den Besitz einem von seinen Kin dern übergibt

, so findet das Gesetz keine An wendung. Nun entsteht die Frage, was geschieht dann, wenn nach der gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben bestimmt sind? Darüber gibt der H 7 des Gesetzentwurfes Auskunft. Es heißt da: 1. In der Regel gebührt den männli chen. Erben der Vorzug vor den weiblichen und unter mehreren Erben desselben Geschlech tes den älteren vor den jüngeren. Bei glei chem Alter entscheidet das Los. Jedoch ha ben die dem Grade nach näheren Verwandten das Vorrecht vor den Entfernteren. 2. Leib

liche Kinder gehen stets den Adoptivkindern (d. h. den an Kindesstatt angenommenen), eheliche den unehelichen voraus. Legitimirte Kinder (d. h. solche uneheliche Kinder, welche von beiden Elternteilen als eigene leibliche Kinder erklärt wurden) stehen den ehelichen gleich. 3. Ausgenommen von der Uebernahme des Hofes sollen folgende Erben sein: a) denen das Recht der freien Vermö gensverwaltung vom Gerichte entzogen wurde; d) welche sonst wegen geistiger oder kör perlicher Gebrechen zur persönlichen

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Page 11 of 16
Date: 15.04.1939
Physical description: 16
von selbst, ohne daß es einer Erbserklärung und Einantwortung bedarf, auf den Erben über. Der Erbe kann allerdings nachträg- Nch die Erbhoferbschaft ausschlagen mit der Wirkung, als ob sein Erberwerb niemals eingetreten wäre. Nach Oesterreichischem bürgerlichen Rechte erwirbt der Erbe die Erbschaft durch die gerichtliche Einantwor tung auf Grund einer von ihm abgegebenen Erbserklärung und der Verhandlung seines Erbrechtes vor Gericht. Auch das Beräußerungsverbot und die Beschränkungen der Testierfreiheit im Reichserbhofgesetze

sind nicht etwas ganz Neues, noch nie Dagewesenes, sondern nur die Wiederbelebung eines altdeutschen Rechtsgedankens, des sogenannten Wart rechtes des Erben. Im älteren deutschen Rechte war die Veräußerung von Grund eigentum an die Genehmigung der Ver wandten oder wenigstens des nächsten Er ben gebunden, so daß der nicht zustimmen de Erbe das veräußerte Gut mit der Eigentumsklage an sich ziehen konnte, als ob der Erbfall bereits eingetreten wäre. Dies drückt das altdeutsche Rechtssprich- wort aus: „Grund und Boden

kann nie mand vergeben ohne der Erben Erlaub nis'. Das ältere deutsche Recht kennt auch keine letztmaligen Verfügungen. Das Wart- recht des nächsten Erben konnte durch letztwillige Verfügung nicht beseitigt wer den. Erst im späteren Mittelalter dringt die Zulässigkeit von Anordnungen auf den Todfall durch unter dem Einfluß der Re zeption des römischen Rechtes, wie der Vorgang heißt, durch das römische Recht in Deutschland eingeführt wurde. Wohl ist die Verfügung des Bauern über den Erbhof

durch das Veräußerungs verbot und die Beschränkung der Testier freiheit eingeengt worden. Die einschlägi gen Bestimmungen sind begründet in der Verbundenheit des Bauern mit Grund und Boden und in dem Charakter des Erbhoses als Familieneigentum. Der Hof geht auf den Erben über, wenn der Bauer bei Leb zeiten abtritt, das heißt übergibt, oder wenn er stirbt. Der Bauer soll aber den Hof nicht nach Belieben verkaufen dürfen. Der Erbhos darf nicht Handelsware werden. Diese Bestimmungen sind aber nicht starr

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Page 31 of 32
Date: 23.01.1915
Physical description: 32
10, Als Erben werden Abkömmlinge von Geschwistern von Nr-Ur-Groß- eltern gesucht in folgender Sache: Im Jahre 1911 starb in Aidenbach in Niederbayern Franziska Bauer, die Witwe eines Josef Bauer. Nähere Ver wandte sind nicht vorhandcn, als Erben kamen die Abkömmlinge Anbetracht, die von den unbekannten Geschwistern der Ururgroßeltern abstammen. Letztere waren Paulus Zeiller, auch Zeller, Zähler und so ähnlich geschrieben, und seine Frau Katharina Zeiller, ersterer 1708, letztere zirka 1712

, Georg Schenhover und Paulus Hämsl zu AnHamb und Josel Schönhover zu Pörndorf. Wer kennt seine Abstammung genau und kann event. Ansprüche erheben? 11. Als Erbe wird gesucht Franz Lindenthal aus Landeck in Schlesien. II. Unbekannt sind die Erben für den Nachlaß des Arbeiters Heinrich Kleist, der 1855 in Frankfurt (Oder) geboren wurde. 13. In Biberach a. Riß ist im Alter von 74 Jahren eine ledige Näherin Josesa Karoline Oberdörfer von dort gestorben. Ihre Erben konnten bisher nicht ermittelt

werden. 14. Sckon im Jahre 1899 starb in Charlottenburg die Stiftsdame Minna Metzker, geb. Horch. Sie hat in ihrem 1S7lZ errichteten Testament u. a. zu Erben ihres Nachlasses eingesetzt ein Frl. Marie Rößler und ein Frl. Elisabeth Rößler, beide Töchter des Poftdirektors Rößler in tzirfchberg i. Schlef. Wo sind diese beiden? l)g5 ^erl-olzclie tteue Keclinung5- >>IIIIIIlIIlII!>!IIIIIIIIIIII>IIlIII>II!II>IIII>>IIIIIIIIIIIIII>IUIIIIIIMIIIIIIIII>lI!>>IIIIIIII>I!>IIIlII!IIII>!lIII»>II!»IIIIIIIIIMII»UlII

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Page 19 of 24
Date: 01.03.1902
Physical description: 24
, verschämte Arme aufgesucht, Waisen er ziehen lassen — übrigens Dir, mein Lieb, brauche ich ja nicht aufzuzählen, was ich alles gethan, Du hast mir ja wacker bei meinen Liebeswerken geholfen. Der Versucher siegte! Du wirst nun fragen, welches Interesse der Elende an der ganzen Geschichte hatte. Nun denn, er bezog von Pohitonoffs ein sehr hohes Jahresgehalt und fürchtete, dieses zu verlieren. Freilich würde ihn Gräfin Ladislaus, der es um einen Erben zu thun ist, auch weiter iu ihren Diensten behalten

haben, wenn er ihr Feodor zugeführt hätte, aber das Kindchen war so zart und kränklich, daß er es nicht für lebensfähig hielt und sicherer zn gehen glaubte, wenn er mir die Rolle eines Usur pators aufdrängte. Auch spekulierte er nebenbei ans mein kleines Privatvermögen nnd verlangte uuumwnnden, daß ich statt Wladi mir Strogonoff, der an den Blattern gestorben, ihn znm Erben desselben einsetze. Dies verweigerte ich auss entschiedenste, denn l erstens wollte ich, salls die Geschichte doch an den Tag käme, nicht j ganz

mittellos dastehen, nnd zweitens wollte ich ihn in Händen haben, um mich seines Schweigens zu versichern. Ich bewilligte ihm, so lange ich den Namen und die Stellung meines Vetters einnahm, die Zinsen meines Privatvermögens, welches, da ich als Strogonoff ohne Testament gestorben, mir als dem Grafen Pohi tonoff, dem einzigen gesetzlichen Erben, zugefallen war. Mit dem Tage jedoch, an dem die Betrügerei enthüllt würde, hatte er, das bedang ich mir, keinen weiteren Anspruch darauf. Da ich fest

mich dringend zu verheirate» wüusche. Koskavitsch erklärte meinen Plan sür vortrefflich, trotzdem er gut wußte, daß derselbe unaus führbar sei; er fürchtete, daß ich, wenn er mir den wahren Sach verhalt mitteilte, mich selbst als falschen Erben anzeigen und den Sohn meines Vetters in seine Rechte einsetzen würde. Er gedachte aus seine Weise mit Nadine fertig zu werde», und es paßte ihm ganz gut in den Kram, daß ich mich gar nicht um das Weib kümmerte. So staudeu die Dinge, als ich in deu Besitz

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Page 16 of 16
Date: 06.01.1899
Physical description: 16
. „ Bergmeister Josef, Handlung. „ Bibiza Carl, Bahnbeamter s.Fam. „ Bodner Anton, Condukteur. „ Bodner Leonhard, Müller. „ Brigls Erben, Hausbesitzer. Fr. Eampestrin Anna, Krämerin. Hr. Carli Joh., k. k. Telegr.-Oberaufs. „ Dr. Carli Otto, k. k. Bez.-Richter in Pension s. Familie. „ Chini Amadeus, k. k. Bez.-Secre- tär s. Familie. „ Chiochetti Johann, Goldarbeiter. „ Curter Anton, Sattlermeister. „ Curzl Franz. k. k. Postassistent. „ Dapra Johann, Holzhändler. „ Dr. Degischer Wilh., k. k. Statt halters

. 1 . - 2 ^ 3—10 13—14 15 16—17 18 19 20—21 22 23 24—27 28—29 30 31 32 33 34-35 36—37 38—39 40 41—42 43 44—45 46—47 55—56 Hr. Fuetsch Alois, Orgelbauer s. Fam. 57—58 „ Gander Aug., Buchbinder s. Fam 59—60 „ Ganzer Jg., Hafner f. Familie. 61 „ Ganzer Venanz, Tischler. 62 „ Gasser Alois Erben, Kupferschmied. 63 „ Gasser Nikolaus, Hausbesitzer. 64 „ Girstma'r And-, Hausbesitzer. 65 „ Girstmair Joh., Hausbesitzer. 66 „ Glautschnig Jos., Maurermstr. 67 „ Glanzl Joh. u. Jos., Fleischhauer. 68 „ Glieder Alois, Schuhmachermstr. 69—70 „ Glieder Joh., Trödler u. Haus besitzer s. Familie. 71 . „ Gosfitzer Jos., Maler u. Hausbes

., Cooporator. 95 „ Heidegger Josef. Gastivirth. 96—97 „ Henggi Johann, Uhrmacher und Hausbesitzer s. Familie. 98—103 „ Herrnegger Alois, Kaufmann s. Familie. 104 „ v. Hibler Eduard, Hausbesitzer. 105—111 „ v. Hibler Leos Erben, Handlung s. Familie. 112—113 „ v. Hibler Theodor. Kaufmann f. Familie, . 114—115 „ Himmelmayer Franz, Südbahn- Restaurateur f. Familie. 116 „ Hlawätfch Franz, Bahnbeamter. 117—118 „ Hofer Hugo, Bäckermstr. f. Fam. 119—122 „ Hofmann Carl, frei ref. k. k. Professor. 123—132 „ Hofmann

Willibald, Bürgermstr. s. Familie. 133—136 „ Hölzl Ferd. Ant., Priv. s. Fam. 137 „ Hölzl Max, Priester. 138 „ Huber Caj., landsch. Einnehmer in Saalfelden. 139 „ Huber Math , k. k. Postassistent. 140 „ Huber Thomas Erben. Gastivirth. (Schluß folgt) Eingesandt. Medizinischer Thee. Franz Wilhelm'S ab führender Thee von Franz Wilhelm, Apotheker in Nenn- kirchen, Niederösterreich ist durch alle Apotheken znm Preise von 1 fl. per Packet zu beziehen. sAIeäeriisterreielil ist äareli alle ^potkeken kreise

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Page 32 of 34
Date: 27.02.1915
Physical description: 34
? Alle jene, welche Ansprüche erbeben können, wollen sich mit Beilegung von Z0 Pfg. in Marken für Anlwortsvorto und schreibgebühren an die G schäft-stelle unserer Zeitung wenden. Un befugter Nachdruck dieser Artikel, auch im einzelnen, ist streng verboten. 40. Znka 15 iXXI Mark hat ein einfacher Pferdeknecht, Hinrich Pehrs, auch Fedrs genannt, hinterlassen. Seine Erben sind u, bekaunt. Er wurde 1857 unehelich geboren von einer Johanna Pehrs in Uetersen. 41. Zirka 273 Mark sind vorhanden seit 1852 aus dem Nachlasse

des Handelsmannes Johann Gottfried Golde in Kreischa. Er war unverheiratet^ Als Erben werden gesucht die Abkömmlinge seiner Schwester Eva Rosine Schuritz, geb. Golde und etwaige Abkömmlinge seiner Stiefgeschwister Johann Gottliev Golde (1794 geboren) und Johanne Christiane Friederike Weiß (oder auch Weise) geb. Golde (1795 geboren). 42. Zirka 400 Mark hat der Arbeiter Hermann Gerstmann hinterlassen, der schon im Jah.e 1910 in Schweidnitz gestorben ist. Erben haben sich bisher nicht ermitteln lassen. 43. Wer

kann Erbrechte geltend machen an den Nachlaß des Rentners Georg Gotthilf Karl Renz aus Mettenheim in Hessen? 44. In Waren ist eine Witwe Luise Werda geb Recker gestorben. Ihre Erben sind unbekannt. Sie wurde in Rethwisch bei Möllenhagen geboren und ist lange Jahre in Penzlin verheiratet gewesen. 45. 3000 Mark beträgt der Nachlaß eines ledig gewesenen Taglöhners Leonhard Schund. Er wurde 1840 in Unterstocksried bei Landshut i. B- als ehelicher Sohn der wahrscheinlich in der Gemeinde schneeberg, Benrk Ober

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Page 13 of 16
Date: 18.03.1939
Physical description: 16
durch die Einantwortung der Ver lassenschaft bzw. durch die grundbücherliche Einverleibung feines Eigentums auf Grund der Einantwortung. In der Zeit zwischen dem Tode des Erblassers und der Ein antwortung des Nachlasses entstand, wie nach Oesterr.-bürgerlichem Rechte auch heute noch ,die sogen, ruhende Verlassenschast. Wohl wurde dem Erben, der die Crbser- klärung abgegeben hatte .in der Regel schon vor der Einantwortung die Verwaltung des Hoses übertragen. Eigentümer des Hofes wurde er aber erst durch die Einantwor

tung. Erst von diesem Zeitpunkte an konn te er über den Hos frei verfügen. Es schob sich somit zwischen dem Tode des Erb lassers und der Einantwortung eine Lücke ein. ein Schwebezustand. Erst das Reichs erbhofgesetz hat den Grundsatz der Unmit telbarkeit der Erbfolge, d. h. den unmittel baren Uebergang des Erbhofes vom Erb lasser aus den Erben in Oesterreich einge führt. Die Einantwortung hat jetzt nur mehr die Bedeutung einer Einweisung des Anerben in den Besitz des Erbhofes. Ueber die Frage, wer

kann durch letztwiNge Verfügung und durch Ver trag nicht über den geschlichen Rahmen ausgedehnt werden. Nach dem Reichserbhofgesetze haben die Abkömmlinge des Erblassers, also insbe sondere die Kinder, soweit sie Mit erben oder pflichtteilsberechtigt sind, Anspruch auf Unterhalt und Erziehung bis zur Groß- jährigkeit, auf Berufsausbildung, auf Aus stattung und endlich auf Heim ats Zu flucht. Es handelt sich hierbei durchaus um fam-ilienrechtüiche Ansprüche, die den Kindern schon nach bürgerlichem Rechte gegenüber

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Page 17 of 18
Date: 20.01.1894
Physical description: 18
. „ Himmelmayer Frauz, Restaurateur. „ Hlawatfch Franz, Südbahn-Beamter. „ Hofer Hugo, Bäckermeister. „ Hofmann Willibald, Buch- und Kunsthändler. „ Hölzl Ferdinand Anton, Privat. Hochw. Herr Hölzl Mar, Stadtpfarr-Coop. Herr Huber Cajetan, landsch. Getreide-Aufschlag Einnehmer in Saalselden. „ Jdl Peter Paul, Schlossermeister. „ Kaplenig Carl, Kaufmann. „ Katholnig Hans, Sections - Ingenieur in Steinach. „ Kawrza Johann, Hafner. Frau Keller Johanna, Handlung. Herr Keller Max, Erben, Eisenhandluug

Mair Franz, Krämer. „ Mair Josef, Gutsbesitzer. „ Majerl Marzell's Erben, Gutsbesitzer. „ Majerotto Franz, Spängler. „ Maller Carl, Viktualienhandlung. „ Marchetti Engelbert, Kupferschmied. „ Matzegger Johann, k. k. Bez. - Sekretär. „ Meirer Michael, Gutsbesitzer. Herr Meßner Josef, Gastwirt. „ Müller Richard, k. k. Steuer-Inspektor. „ Neunhäuserer Anton, Wagner. „ Niederwieser Paul, k. k. Steuereinnehmer. „ Nußbaumer Gabriel, Gasthofbesitzer. „ Oberhueber Johann, Kaufmann. „ Oberkircher Eduard

. „ Rainer Franz, Hutmachermeister. „ Reiter Jgnaz, k. k. Kanzlist. „ Rohracher Franz, Antiquar. „ Rohracher Josef Anton, Gasthofbesitzer. „ Sailler Josef, Wachszieher. „ Sartori Carl's Erben, Hausbesitzer. „ Dr. Schröder Anton, Advokat. „ Sieß Al., Baumeister. „ Sigwart Joh., Kaufmann u. Bürgermeister. „ Solderer Eduard, Kaufmann. „ Sparkasse Lienz. „ Speccher Jtalis, k. k. Bez.- Gerichts-Ad junkt, Briren. „ Spitzer Albin, k. k. Bez.-Gerichts-Adjunkt in Lienz. „ Steidl Anton, Kaufmann. „ Tabernig Josef

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Page 5 of 16
Date: 09.09.1899
Physical description: 16
. Dort, wo der Credit anf Grund des Besitztitels' eines Gebäudes oder sonstigen Anwesens ertheilt wurde, hatte der Creditgeber nur ein Interesse daran, daß seine Forderung grimdbücherlich intabulirt werde; er blieb Gläubiger der Erben, wenn das Grundstück nach dem Tode seines Schnldners in andere Hände überging. Die Lebensver sicherung auch dem Realcredite dienstbar zn machen, war der jüngste» Zeit vorbehalten, in welcher die Velsicheningsfachlente eisrig nach Mitteln sannen, dieses Ziel zn erreichen

. Es wird Jedermann einleuchten, wie vortheil haft es für den Staat und das Einzelnin- dividuUm ist, wenn eine Hypothekarschuld mit dem Tode des Grund- oder Hausbesitzers er lischt und das Anweseu lastenfrei in denBe- sitz der Erben übergeht. Wenn ein nicht amortifirbares Hypothe kar-Darlehen gegeben wird, ist dieses Ziel dadurch zu erreichen, daß der Schuldner eine Lebensversicherung anf den vollen Schuldbe trag eingeht uud derart seine Familie in die Lage versetzt, bei seinem Ableben die Hypo thek

nieur-Abtheilung ein. Durch seine Erziehung und spezielle Studien, die er gemacht hatte, war er für seinen technischen Berns vollkommen vorbereitet, und er legte so viel Ernst und Geschicklichkeit an den Tag. daß er bald avancirte. Schließlich kam die Versöhnung mit seinem Vater, dem reichsten von .allen existirenden Vanderbilts. Nichtsdesto weniger blieb Vanderbilt in seiner Stellung — ungeachtet der Millionen, die er einst erben wird und des großen Vermögens, das er schon besitzt. Amerikanisches

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Page 13 of 16
Date: 11.03.1939
Physical description: 16
Folge 10 Vom alten zum neuen Höferecht (Fortsetzung) Von Dr. Engelbert Strasser, Rechtsanwalt in Lienz 2. Eine rechtsvergleichende Studie Wie schon eingangs erwähnt wurde, besteht das Wesen des Anerbrechtes darin, daß das Bauerngut beim Ableben des Eigentümers nicht wie nach dem bürger lichem Rechte unter Miterben geteilt wird, sondern ungeteilt auf einen Erben, den Anerben, übergeht. Diese bäuerliche Erbfolge trat nach Tirol. Höferechte nur ein, wenn der Erblasser letzt willig

keine andere Anordnung getroffen hatte: sie konnte also durch Testament ausgeschlossen werden. Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Anerbfolge war weiters, daß der Erblosser Kleineigentümer des Hofes war. Der Anerbe wurde nach dem Rechte der gesetzlichen Erbfolge (bürgert. Rechte) bestimmt. Unter mehreren Erben ging der dem Grade nach nähere Verwandte dem entfernteren, unter gleich nahen Verwand ten der männliche dem weiblichen und unter gleich nahen Verwandten des selb. Geschlech tes der ältere

zu Folge. Nach dem Reichserbhofrechte sind zu Anerben in folgender Ordnung berufen: 1. Die Söhne des Erblassers: 2. der Vater des Erblassers: 3. die Brüder des Erblassers: 4. die Töchter des Erblassers: 5. die Schwestern des Erblassers: 6. die sonstigen Nachkommen des Erblassers. An Stelle der verstorbenen Söhne (1.), Brüder (3.), Töchter (4.), Schwestern (5.) erben deren Söhne und Sohnessöhne (Vor- ste'llungsrecht, beschränkt aus die Männer). Innerhalb der gleichen Ordnung entschei det

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