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Author:
Tinkhauser, Georg
Place:
Innsbruck
Publisher:
Vereins-Buchdr.
Physical description:
20 S.
Language:
Deutsch
Notations:
Aus: Neue Tiroler Stimmen ; 1886. - In Fraktur
Subject heading:
g.Tirol ; s.Katholische Kirche ; s.Schule ; <br />g.Tirol ; s.Schule ; s.Katholische Erziehung ; <br />g.Tirol ; s.Katholische Schule
Location mark:
888
Intern ID:
183218
Jndifferen- tismus auf sein Banner schreibt, also konsequent als solcher kein In teresse an einem katholischen Unterricht, d. h. daß der Unter richt in den kathol. Volksschulen der kathol. Glaubens- und Sitten lehre nicht widerspreche, haben kann und darf; wie können da die Kirche und die kathol. Eltern eine befriedigende Garantie finden, wenn der Kirche nicht das Recht der Aufsicht als ein ihr eigenes und eigentümliches gestattet wird? Das Aufsichtsrecht der Kirche hindert ja nicht, daß neben
zusammengeworfsn find, also die ConfessionSlofigkeit prinzipiell ausgesprochen und durchgeführt ist,, anstatt daß, wis es selbst in protestantischen Län dern von gemischter Bevölkerung geschieht, für jede Confession à besonderer Schulrath aufgestellt wird — ein derartiges Schulgesetz kann doch das Recht der Kirche nicht 'befriedigen, und bietet mm- ' mer eine beruhigendK Garantie für das GewWn und für das Recht katholischer Eltern. Zerlegen wir unsere geschichtliche Darstellung in ihre Haupt glieder
, so ergeben sich folgende drei Endresultate: 1. Das Recht der Kirche auf die Volksschule ist ein geschichtliches. Aus der Kirchs ist die Volksschule hervor gegangen, jene ist die Mutter, diese die Tochter. Die Geschichte der Schulen ist ein fortwährendes Lob auf die Verdienste der Kirche. Darum sagt selbst der protestantische Geschichtschreiber Raum er (VI. Bd. S. 428): „Das Verdienst der Gründung und Erkaltung der Schule gebührt fast ausschließlich der Geistlichkeit.' Und weil es bei uns in Oesterreich
schon so weit gekommen ist, daß man katholische Autoritäten, wenn sis auch einen noch so gefeierten Namen tragen, einfach ignmirt oder mit gewohnten Rààrten und Schlagwörtern übertönt; so möge hier die Bemerkung einen Platz finden, daß selbst protestantische Staats- rechtlehrer das Recht der Kirche auf die kathol. Volksschule an-