Istruzione per li giudizi distrettuali del Tirolo, e Vorarlberg in affari non contenziosi = Instruktion für die Landgerichte in Tirol und Vorarlberg in den Geschäften außer Streit
17 ■eilte andere Bedenklichkeit darstellen, so hat das Landgericht davon genaue Meldung zu machen. Sollte dem Landgerichte /aus dem Sperrberichte, oder aus anderen Anzeigungen bekannt werden, daß der Verstorbene einen letzten Willen münd lich errichtet-habe, : fo- I)at c$ die Zeugen dieses letzten Willens sogleich von Amtswegen vorznladen, und entweder ihre Aufzeichnung, wenn sie eine solche nach §. 563 des bürgerlichen Gesetzbuches gemacht haben, abzufordern, oder in deren Er manglung
ihre Angabe des letzten Willens, doch vor der Hand ohne Beeidigung zu Protokoll zu nehmen, sohin mit der Kundmachung des erhobe nen lehren Willens- auf obige Art ■ vorzugehen. Von der kundgemachten, letztwilligen Verordnung ist Jedem, dem daran liegt, auf Verlangen die Einsicht zu gestatten, und die Abschrift zu ertheilen. Das Landgericht hat so fort in Ueberlegnng zu ziehen, und zu bestimmen, welcher Betrag auf Rechnung der Verlassenschaft zu dem Begräbnisse deS Verstorbenen, und für diejenigen