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Year:
1824
Istruzione per li giudizi distrettuali del Tirolo, e Vorarlberg in affari non contenziosi = Instruktion für die Landgerichte in Tirol und Vorarlberg in den Geschäften außer Streit
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Page 85 of 143
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: 140 S.
Language: Deutsch; Italienisch
Notations: Text dt. und ital. - Teilw. in Fraktur
Location mark: 795
Intern ID: 182328
Das Landgericht kann daß Geschäft der Rech- mmgsberichtigung für sich allein vornehmen, oder in so ferne es daß nothig findet, sich dazu-der Mit- Wirkung zweier geeigneten und unbefangenen im Gerichtsbezirke wohnhaften Anverwandten des Mündels ' ober Kuranden, oder auch , eines oder zweier rechtschaffenen RechnungSverM-ndigen be dienen , und ihnen die Rechnung -zur Revision und zur Erstattung-chres Gutachtens zufertigen. Im mer hat aber das Landgericht dieses Gutachten der Revidenten genau

zu prüfen, mit der Rechnung zu vergleichen, und die von den Revidenten allen falls übersehenen Fehler und Mangelnder Rech nung selbst zu bemerken. ■ * -Die von dem Revidenten oder dem Landge richte-bemerkten Mängel sind dem Vormunde oder Kurator um seine Erläuterungen zuzustellen, nach deren Einlangung das Landgericht über den Grund" oder Ungrund der Mängel zu entscheiden har. Wenn der Vormund oder Kurator durch diese Entscheidung sich beschwert findet, die Beschwerde mag eine Förmlichkeit der Rechnung

, eine abge schlagene Vergütung, oder einen aufgebürdeten Ersah betreffen, so kann er, -jedoch binnen ich 'Ta gen voni Tage der ihm zugestellten Rechnungserle digung, dawider au das Landgericht eine Vorstel lung überreichen, und -wenn diese ohne Erfolg bleibt, binnen 14 Tagen nach der Zustellung des auf seine Vorstellung ertheilten landgerichtlichen Bescheides den Rekurs- an das Appettationsgericht ergreifen. Für die Revision der "Rechnungen hat

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