Petitzeile 3 kr., bei dreimaliger Einrückung 6 kr. österr. Währ. — Bestellungen werden in der Erpeditiov iMuseumsstrafie Nr. 578) und durch alle k. k. Postämter frankirt entgegengenommen. Unversiegelte Zeitungsreklamationen werden portofrei befördert. zu behandeln find. Es ist ferner bekannt, daß in den frühern Jahren und bis zum Jahre 1859 eine Menge Gewerbe vorhanden waren, welche den Namen Real- und verkäufliche Gewerbe hatten. Diese Real- uud verkäuflichen Gewerbe sind zwar durch die neue
Ge werbeordnung nicht beseitigt worden, sie haben aber dennoch thatsächlich ihren Werth verloren, denn sobald einem Jeden freigestellt ist, ein Gewerbe anzutreten, so ist es natürlich, daß Niemandem einfallen wird, sich an denjenigen zu wenden, welcher ein Real- oder verkäuf liches Gewerbe besitzt, um ihm dieses gleichsam abzu kaufen. Dadurch, daß die Real- und verkäuflichen Gewerbe, welche nach dem frühern Gesetze im Verkehr als eine Waare behandelt wurden, welche unter dem Schutze der früher bestandenen
Gesetze verkauft und gekauft wurde, ihren Werth verloren, tritt nun der Fall ein, daß diejenigen, welche diese Gewerbe auf eine entgeltliche Art erworben haben, auf einmal das ganze darauf verwendete Kapital einbüßen mußten. Es liegt in der Natur der Sache und wird auch durch unser allgem. bürgert. Gesetzbuch der Grundsatz aufgestellt, daß jeder Staatsbürger zwar die Pflicht habe, wenn eS das öffentliche Wohl verlangt, das Eigenthum seiner Sache aufzugeben, daß aber der Staat verpflichtet sei
, denjenigen, welche für's allgemeine Wohl. ein Opfer brachten, eine billige Entschädigung auszumitteln und verabfolgen zu lassen. Es dürfte daher auch in der Natur der Sache liegen, daß der Staat, welcher die Ursache ist, aus der die unter dem Schutze der früheren Gesetze als eine Waare angesehenen Gewerbe den ganzen Werth ver loren, dafür zu sorgen habe, daß die Besitzer derselben eine entsprechende Entschädigung erhalten. Ueber die Frage, ob den Besitzern jener Gewerbe eine Entschä digung gebühre
. i Um also einerseits die Regierung zu veranlassen, daß sie eine Verfügung treffe, damit den Besitzern jener entwertheten Gewerbe die ihnen von Rechtswegen gebührende Entschädigung zu Theil werde, und anderer seits um den Widerspruch zu vermeiden, daß durch die Lösung dieser Frage von Seite des Landtages der Fall eintrete, daß in einem Kronland der Grundsatz der Entschädigung, in einem andern aber der entgegen gesetzte Grundsatz aufgestellt wird, glaube ich sei unsre Aufgabe dahin zu beschränken