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Title A - Z
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Category:
General, Reference works
Year:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Page 326 of 465
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 464 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1912
Intern ID: 587523
sind einmal des Tages, und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags bei dem Stadlmagistrate (Stadt- polizeiamte) zu übergeben. - r . t Zur gleichen Meldung mrttelst der für Versende vorgeschriebenen Meldezettel sind jene Personen ver pflichtet, welche während der Fremdensaison oder auch sonst während des Jahres Fremde vorübergehend und gegen Entgelt in ihrer Wobnüna beherbergen. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel aus zufüllen oder über die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dieses sofort

bei dem Stadt magistrate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gast wirt, beziehungsweise Anterstandsgeber verantwort lich. ß 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gasthause oder in der Herberge übernachtenden Ge sellen das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Ru briken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen. Sollte sich der Geselle weigern, seine Auswers- urkunden

vorzulegen, oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht er regen, so ist hievon die Anzeige bei dem Stadt magistrate (Stadtpolizeiamte) zu erstatten. Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. f. w. § 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen und weiblichen Klöster, Konvente, Stifte usw. sind verpflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachten den Fremden bei der politischen Bezirksbehörde, (in Innsbruck) bei dem Stadtmagistrate, bezw. Stadt polizeiamte

an- und abzumelden. - Unter Fremden werden hier alle jene Personen verstanden, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind oder doch in.Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Konventualen. welche österreichische Staatsbürger sind und in Tirol domizilieren. Die Meldung der Frem den hat von seite der Klostervorstehung binnen 24 Stunden in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle übrigen Per sonen am 1. und 15. jedes Monats

mittelst Ein sendung von Verzeichnissen an den Stadtmagistrat (Stadtpolizeiamt) anzuzeigen sind. Melderettel. 8 10. Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadt-

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General, Reference works
Year:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Page 351 of 465
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 464 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1912
Intern ID: 587523
aus derselben, welcher auch in dem Falle einzutreten hat, als ein Teilnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Stadt oder Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ' verlegt. Nur jener Teilnehmer, welcher in diesem Gebiete heimatsberechtigt ist, und erwerbs halber außerhalb desselben seinen bleibenden Wohn sitz nehmen muß, kann noch weiter Mitglied der Al- terssparkasse bleiben. Erreicht das Guthaben eines Teilnehmers auf seinem Alterssparkasse-Konto den Betrag von 4000 Kronen, so hört die Ueberschreibung von Zinsen LUS

teilzunehmen, um dadurch, den Grund zu legen zu einer kostenlosen Altersversor gung und zu einem möglichst sorgenfreien Alter. Alles Nähere besagt das Statut. Sparkasse der Stadt Innsbruck. Satzungen des Arbeits-Vermittlungs-Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. Kanzlei: Jnnrain Nr. 24. (259). Amtsdauer: an Werktagen von 8—l2 Uhr vorm., 2—6 Uhr nachm. Der Gemeinderat der Landeshaupt- stadt Innsbruck beschloß in seiner Sit zung vom 20. Dezember 1902 die Errich tung eines städtischen Arbeitsvermitt

und Arbeitern bei Bewerbung um Arbeit Seite der privaten Dienstvermittlungen. 12. Dementsprechender Schutz der Arbeitgeber. . Die Schaffung einer derartigen gemeindstchen Ar- bestsvermittlungsstelle erkannte nach der bestehenden Lage, der Gemeinderat der Stadt Innsbruck als not wendig und zweckdienlich an. In der natürlichen Ver folgung dieses Prinzipes muß sich dieselbe auf alle Berufszweige erstrecken. Da sich, dies der Neuheit und hohen Kosten halber nicht sofort durchführen läßt, soll hier mit einzelnen

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Category:
General, Reference works
Year:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Page 322 of 465
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 464 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1912
Intern ID: 587523
Auf- und Abladen des Düngers und sonstiger Ab fälle, Reinigung und Räumung der Abort- und Senkgruben, dann Ausgießen von Jauche auf Wiesen und Aecker im Stadtbezirke dahin abzuändern be schlossen, daß in den Monaten März und November das Ableeren von Stalldünger auf der Straße im Cottageviertel bis 11 Uhr vormittags gestattet wird. (Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.) g. Verbot des Hb lag eros von Tlnrat auf die Straßen und Plätze der Stadt, der Verunreinigung der Rit- 7 diendedrei und des Husgießens

unreinen (Maliers. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 anf Grund des 8 56 des Innsbrucker Eemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: 1. Das Ablagern von Kehricht und was immer für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt, insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabfallstoffe und andere feste Unratsbestandteile ist verboten. 2. Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz- und Spülwasser) sowie

jeder anderen verunreinigen den Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle zu verwenden. 3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest strafen von je 1 Tag für 5 Gulden geahndet. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) 6. Ublagern von Scknee auf öffentlichen Straßen. Jene Hausbesitzer, welche Schnee von den Haus- dächern oder Höfen

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Category:
General, Reference works
Year:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Page 321 of 465
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 464 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1912
Intern ID: 587523
ohne vorherige Erlaubnis bei einer Strafe von 10 bis 50 Eulden verboten. Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit dem Beifügen veröffentlicht, dah die Wiederher stellung der aufgerissenen Strahen und Trottoirs auf Kosten der ebtreffenden Partei durch das Stadt bauamt erfolgen hat. (Magistratskundmachung vom 8.' Oktober 1890.) 3. Düngertransport, Senkgrub enreinigung und Hus- gießen von Jauche im Stadtgebiete. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat' in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1899

auf Erund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde- statutes nachstehende Vorschriften erlassen: 1. Das Auf- und Abladen des Düngers und der sonstigen Abfälle in den Strahen und Plätzen der 'Stadt muh 'stets am frühesten Morgen und zwar vom 1. April bis 1. November bis längstens 6 Uhr früh und in den anderen Monaten bis spätestens 8 Uhr früh beendet sein und müssen bis zu diesen Zeitpunkten auch die Strahen von den Düngerab fällen vollständig gereinigt sein. Nach obigen Zeit punkten ist auch der Verkehr

jeder Verun reinigung vorgenommen werden, und ist der Unrat gleich auf bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen wasserdicht und mit Deckeln verschließbar sein müssen) zu verführen, sowie dafür zu sorgen,, dah hiebei kein Unrat verschüttet werde. Sollte die Räumung oder Reinigung von Abort- und Senkgruben in den angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden oder aus irgend einem Grunde in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Okt. notwendig werden, so ist beim Stadt magistrate um die Bewilligung einzuschreiten

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