sind einmal des Tages, und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags bei dem Stadlmagistrate (Stadt- polizeiamte) zu übergeben. - r . t Zur gleichen Meldung mrttelst der für Versende vorgeschriebenen Meldezettel sind jene Personen ver pflichtet, welche während der Fremdensaison oder auch sonst während des Jahres Fremde vorübergehend und gegen Entgelt in ihrer Wobnüna beherbergen. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel aus zufüllen oder über die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dieses sofort
bei dem Stadt magistrate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gast wirt, beziehungsweise Anterstandsgeber verantwort lich. ß 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gasthause oder in der Herberge übernachtenden Ge sellen das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Ru briken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen. Sollte sich der Geselle weigern, seine Auswers- urkunden
vorzulegen, oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht er regen, so ist hievon die Anzeige bei dem Stadt magistrate (Stadtpolizeiamte) zu erstatten. Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. f. w. § 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen und weiblichen Klöster, Konvente, Stifte usw. sind verpflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachten den Fremden bei der politischen Bezirksbehörde, (in Innsbruck) bei dem Stadtmagistrate, bezw. Stadt polizeiamte
an- und abzumelden. - Unter Fremden werden hier alle jene Personen verstanden, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind oder doch in.Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Konventualen. welche österreichische Staatsbürger sind und in Tirol domizilieren. Die Meldung der Frem den hat von seite der Klostervorstehung binnen 24 Stunden in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle übrigen Per sonen am 1. und 15. jedes Monats
mittelst Ein sendung von Verzeichnissen an den Stadtmagistrat (Stadtpolizeiamt) anzuzeigen sind. Melderettel. 8 10. Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadt-