272 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1925/18_01_1925/IHZ_1925_01_18_4_object_5775463.png
Page 4 of 10
Date: 18.01.1925
Physical description: 10
zu drei Lire ausgestellt und von der Partei oder deren Spezial-Bevollmächtigten unterschrieben ist, oder mittels einer dem Kanzleivorstand mündlich zu Protokoll gegebe nen Erklärung. Der Verzicht muß der Gegenpartei zugestellt und von ihr angenommen sein, ausgenommen, wenn diese Mittei lung mündlich in Anwesenheit der Gegenpartei oder ihres Vertreters in der Verhandlung selbst erfolgt. - Der Verzichtieistende hat die Prozeßkosten zu tragen. iA r t. 14. Nach Schluß der Verhandlung verkündet

desselben in der Kanzlei A Ft. 15. Die unterliegende Partei wird zum Ersätze der Kosten des Verfahrens und der Urteilsgebühren, die im Art. 8 des kgl. Gesetzdekretes Nr. 2686 vom 2. Dez. 1623 vorgesehen sind, verurteilt. Die Kosten werden entweder in der Entscheidung selbst oder vom Verfasser des Urteils mit besonderem Be schluß liquidiert. In der Festsetzung der Höhe der Kosten werden die Spesen für die als. überflüssig erkannten Rechtshandlungen nicht berücksichtigt. Die Kosten können, wenn triftige /Gründe

vorliegen, gänzlich oder zum Teile als gegenseitig aufgehoben erklärt werden. Art. 16. Die Entscheidungen der Provinzialkomm Lä sionen über Fälle, deren Wertbetrag 3000 Lire nicht übersteigt, sind vollstreckbar. Ueber Ansuchen der Parteien kann die vorläufige Voll streckung, mit oder ohne Kaution, von Entscheidungen über Streitfälle, deren Werthetrag 3000 Lire überschreitet, angeordnet werden. Die Zenlralkommission ist jedoch er mächtigt, über Antrag einer Partei die zeitweilige Aufschie bung

der Urteilsvollstreckung anzuordnen. ’ Art. 17. Die Urteilsgebühren der Kommissionen wer den auf Grund der im Art. 15 erwähnten Festsetzung vom Kanzleivorstand eingetrieben, der darüber eine Quittung ausstellt uhd sie in einem eigenen Register vormerkt. Der Kanzleivorstand fordert die verpflichtete Partei zur Zahlung binnen 15 Tagen auf. Unterläßt die verpflichtete Partei die Zahlung zum festgesetzten Termin, kann der Kanzleivorstand gegen ihn Exekution führen mit den gleichen Privilegien wie bei Ein treibung

. 6 Projekte und Kosten-Uoranschläge bereitwilligst. Garantie für erstklassige Montage. Art. 19. Der Rekurs oder die Berufung an die Zjpps tralkommission im Sinne des Art. 5 des kgl. Gesetzdekriettfc Nr. 2686 vom 2. Dez. 1923 muß innerhalb der Frist vönlf» Tagen von der Zustellung der Entscheidung au geredöfilff entweder mittels einer vom Kanzlcivorsland der Provna- zialkommission protokollierten Erklärung oder -mittels; Zustellung des Rekurses oder der Berufung an die GegeöL. partei eingebracht

3
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1920/07_11_1920/IHZ_1920_11_07_1_object_5773704.png
Page 1 of 14
Date: 07.11.1920
Physical description: 14
Gemeindemahl reform, — Die Gemeinderats wählen in Bozen sind in nicht mehr allzu weiter Ferne und soviel man hört, befassen sich die politischen Parteien bereits mit der Kandidatenfrage, dem Um und Auf aller Wahlen. Die Wahl steht diesmal im Zeichen der neuen Wahlordnung, deren Schöpfer die deutschfreiheit liche Partei ist und zur Patin die christlichsoziale Partei hat. Die sozialdemokratische Partei steht zu diesem Wahlgesetz entwurf in Opposition, und zwar insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen

Sesshaftigkeit der Wähler von annähernd einem halben Jahr, der Gewährung von drei Privilegien-Mandaten und der Wahlpflicht. Die sozialdemokratische Partei erklärt jede Voraussetzung einer Gemeindesesshaltigkeit für einen WahlreehtsdiebBtahl. Die Christlichsozialen (Tiroler Volkspartei) begründen ihre Stellungnahme zur Sesshaftigkeit wie folgt: „Durch diese Be grenzung der Sesshaftigkeit auf etwa ein halbes Jahr vor der Wahlausschreibung wird einerseits eine richtige und voll ständige Anlegung der Wählerliste

gegen jede SesBhaftigkeitsklausel an, dass die Arbeiterklasse (die dem. Aufenthaltswechsel mehr unterworfen ist als die besitzende, meist bodenständige Bevölkerung) in der Möglichkeit der Aus übung ihres Wahlrechtes bedeutend eingeschränkt wird. Dieses Argument der sozialdemokratischen Partei ist aber sehr faden scheinig, denn die Verhältnisse hierzulande sind im all gemeinen nicht bo, dass durch eine engbegrenzte Sesshaftigkeit an der Arbeiterklasse ein Wahlrechtsraub begangen werden könnte. Eine grosse Fluktuation herrscht

von einer Benachteiligung nicht gesprochen werden kann. Die Sozialdemokraten legen einzig und allein aus Gründen der Wahltaktik grossen Wert darauf, jede Bestimmung der Sess haftigkeit zu beseitigen, um sich die Möglichkeit zu sichern, die freien Massen, über welche die Partei verfügt (wobei wir z. B. an die Eisenbahner denken), nach Belieben verschieben und somit jode Wahl an fast jedem beliebigen Orte in ihrem Sinne beeinflussen zu können. Dass sich die bürgerlichen Parteien dagegen zu schützen trachten

Entfaltung gelangen, setzt aber ebenso voraus, dass die Wahlen das wirkliche und zeit lich andauernde Empfinden der Volksstimmung in Zahlen zum Ausdruck bringen. Die Wahrhaftigkeit der Volksstimmung würde jedoch gefälscht, wenn einzig und allein zum Zwecke einer Wahlmache Massen mobil gemacht würden, die ansonst dem Wahlbezirk vollständig fernestehen. Was nun den Einspruch der sozialdemokratischen Partei gegen die geplante Wahlpflicht anbelangt, begründet ihn das „Volksrecht“ in Nummer 76 vom 24. Oktober

4
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1928/11_03_1928/IHZ_1928_03_11_2_object_5777143.png
Page 2 of 12
Date: 11.03.1928
Physical description: 12
Abfertignngsbctrag annehmen müssen, sondern gegen dessen Festsetzung Rekurs einbringen können. Die Verhandlungen wegen der Abfertigung, sowohl der freiwilligen wie der zwangsweisen, werden mit der Kon- snmstenerverwaltung geführt. Die Ansuchen sind mit D. zu stempeln und müssen die Art des Geschäftes, dessen Sitz, die Art der konsumsieuerpflichtigen Waren, die verkauft werden, und die Erklärung enthalten, daß die Partei .bereit ist. ein Sechstel des Abfindungsbetrages als Kaution in Bar geld oder öjffentlichen

. die dem Kloinversehlciß dienen, ebenfalls als Kleinverschleiß anzusehen ist. Wenn die Partei und die Konsumsteuerverwaltung sieh über den Betrag der Abfindung einigen, wird ein Protokoll in zwei Gleichschriften aufgenommen. welches von der Par tei unterschrieben und vom Amtsbürgermeister. genehmigt werden muß. Eine Abschrift dieses Protokolls erhält die •Partei. Die - Abfertigung tritt mit nächstem Monalscrsten in Kraft und dauert regelmäßig für das ganze Kalender jahr, sie kann jedoch auch bis zu fünf Jahren

— Nr. 11 c) wenn der Geschäftsmann die Kaution nicht ergänzt, öder die Raten der Abfindungsbeträge nicht reclitzcitigjzahltt d) wenn in derselben Straße oder in der Nähe eitfüigues Geschäft derselben Art aufgcmaelit, oder ein bestehen des Geschäft geschlossen wird. - V\: i In allen diesen Fällen kann dann natürlich bei.A führung des Geschäftes ein neuer Abfindungsvcrtrf»iS® schlossen werden. . Wenn sich die Konsumsteuerverwaltung und diilfjje tei über die Höbe des A b f i n d u n g sb e t.-r ajg : nicht einigen, hat die Partei

das Recht; die Gemeinde kommission für die Steuerrekurse um Festsetzung des -Al|j| findungsbetrages zu ersuchen. Im Ansuchen,; das an die meinde zu richten und mit Lire 2.— zu stempeln ist; kan^yl" das Verlangen gestellt werden, von der Kommission, gehö^p' zu werden. Es empfiehlt sich dies, deim ■ dadurch-iist deljS Partei die Möglichkeit gegeben, die besonderen TerhgjtniM f a ^ des Betriebes der Kommission persönlich darzulegen.' : VV*?’ Gegen die Entscheidung der Kommission über 'die Höbe

des Abfindungsbetrages kann innerhalb 30 Tagen ein auf 2-Lire-Stempelpapier verfaßter Rekurs an die Präfektur ein- gebracht werden. Deren Entscheidung über den Abfindungs betrag ist endgültig und sowohl für die Partei, wie”fWäfö Konsumsteuerverwaltung bindend. .v’-ü/'- Zu 2. Abfindung, bei ;E i n h c b u n g d ü re h eine Genossenschaft der Ge w e rb 0 t r e i-lie.iMe den. In manchen Gemeinden haben sich die Mehrzahl- der Handels- und Gewerbetreibenden zusammengeSchlo^sen iyÄr die Einhebung der Konsumsteuer

5
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1926/03_10_1926/IHZ_1926_10_03_3_object_5776312.png
Page 3 of 10
Date: 03.10.1926
Physical description: 10
sind; soferne es sich jedoch um Flüs sigkeiten handelt, welche der Gärung unterliegen, müssen die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um einen Bruch der Flasche zu vermeiden. (Art. 99). :* Jedes Muster irtuß derart verschlossen werden, •ä^ßjeder Zugriff verhindert und die Unversehrtheit ge- siclSPt ist und muß vorzugsweise mit Siegellack, auf Welches der Stempel des Amtes, welches das Muster cnl- liimmt, zu drücken ist, versiegelt werden. - Die Partei ist berechtigt, den Mustern auch ihr eigenes

Siegel beizu- drücken. Jeder Probe ist eine Etikette untrennbar an zuheften, auf welcher das Datum und die Nummer des ’Pr'otokolles, zu dem das Muster gehört, der Name des Eigentüniers oder Verwahrers der Ware und die Gattung derselben anzuführen ist. Jede Etikette muß von jenem, welcher das Muster entnimmt und von. der Partei unter schrieben sein. Die Weigerung der Partei, zu un terschreiben, ist im Protokolle anzuführen. (Art. 100). .Eines der vier, nach den Bestimmungen der vor hergehenden Artikel

entnommenen Muster ist der Partei zu belassen, während die anderen drei Mu ster zusammen mit dem Protokoll über dm Behebung der Muster, welches im Art. 105 behandelt ist, dem Analysie- rungs-Inslitute einzusenden sind. Im Falle einer) Anzeige muß das Institut wenigstens eines der Muster zur Verfü gung der Gerichtsbehörde für eine allfällige Ueberprüfung der Analyse aufbewahren. : •am - Außer dem FaBe der Behebung von) Mustern durch die Sanitätsbehörde oder das Institut der.Yereimgüng

der heb.ensmittetkonserveninduslrie, welches mit, dem k'gl. De krete vom 8. ; Februar ,1923, Nr. 501 errichtet wurde, muß der Partei die : Bezahlung der, entnommenen Proben ange tragen werden; wenn die Partei den Preis annimmt, muß darüber eine Bestätigung ausgestellt werden, (Art. 101). Protokollaufnahme. Soferne aus dem Augenschein oder aus Besichtigung her.vorgeht, daß irgendeine Bestimmung des Gesetzdekre tes oder dieser DurchffihVinigsvorschrifl. nicht eingehhlten wurde, muß das mit der Üeberwachung beauftragte Or gan ein besonderes Protokoll

7
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1920/28_11_1920/IHZ_1920_11_28_2_object_5773743.png
Page 2 of 14
Date: 28.11.1920
Physical description: 14
es uns vollständig ferne liegt — und es würde unserer Ansicht über Demokratie und Gerechtig keit widersprechen — für die Sesshaftigkeitsklausel deshalb einzutreten, damit einer Partei ein Yorteil zugunsten einer anderen Partei geschaffen wird. Wir können nur wiederholen, dass wir für eine massig begrenzte Sesshaftigkeit, etwa in der Dauer eines halben Jahres, zurückgerechnet vom Tage der Wahlausschreibung an, eintreten, weil wir die feste Ueber- zeugung haben, dass damit keinem Bürger ein Unrecht zu gefügt

wird, jedenfalls aber der Zweck erreicht wird, wahl technische „Schiebungen“ bestmöglichst zu verhindern. Dass sich die sozialdemokratische Partei so entschieden. gegen die Wahlpflicht stemmt, obwohl sie behauptet, bahn brechend zu wirken, dass dem Yolke in seiner Gesamtheit das öffentliche Mitbestimmungsrecht auf Grund des. unein geschränkten Wahlrechtes gesichert wird, ist sehr bezeichnend. Wenn schon die Sozialdemokratie erklärt, dass sie die einzige Partei ist, welche für die uneingeschränkten politischen

Ausgabe haben wir bereits er- klärt, dass diese Lesart unrichtig ist, doch können wir ein Lächeln nicht unterdrücken über soviel Naivität, mit der das „Yolksrecht“ unsere Haltung in der Kandidatenfrage auf zurollen versucht. Eine neue Partei wird nicht gegründet, das haben wir schon verraten, aber wie wir uns die Lösung der Kandidatenfrage in unserem Sinne vorstellen, das können wir der Redaktion des „Yolksrecht“ doch noch nicht an vertrauen. . . Eines ist sicher: „Die Handels- und Gewerbetreibenden

8
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1926/25_07_1926/IHZ_1926_07_25_6_object_5776233.png
Page 6 of 8
Date: 25.07.1926
Physical description: 8
über kollektive Arbeitsverhältnisse wird in einem von der Partei oder ihrem Vertre ter unterschriebenen Rekurse gestellt, der zu entt&iteh hat: a) die Angabe der.Vereinigung, welche den Antrag stellt, der Person, welche in ihrem Namen auftritt und allenfalls des Bevollmächtigten, der sie vertritt; b) die . Angabe der Vereinigung oder der Gruppe von Arbeitsge bern oder Arbeitern, gegen die das Ansuchen gerichtet ist; c) die Gründe. und', den Gegenstand des Ansuchens; d) das Verzeichnis der Akte und Dokumente

, auf die er sich: stützt, abzugeben. Der Kanzleileiter setzt das Empfangsdatum bei. und übermittelt den Rekurs -sogleich dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes. '.VT7. ' ’’Art. 76. . _ . . Der., ^ofsitzehde'des' Arbeitsgerichtes setzt innerhalb 24 Stunden von der Einbringung des Rekurses an in einer auf dem Rekurs selbst geschriebenen Verfügung die Tagsatzung fest, bei der die Parteien vor dein Gerichte erscheinen müssen, die Frist innerhalb welcher die' beklagte Partei dem Kläger ihre>Beantwortung mitieilen

sie zulässig i ist, wenigstens 3 Tage vor jenem Tage der für das Erscheinen der j Partei festgesetzt ist, beantragt werden. Die Beantragung erfolgt mit-: J tels Rekurs, der den Vor- und Zunamen und den Wohnsitz des In- ' lervenierenden, die Angabe der Parteien, zwischen welchen der '1 Rechtsfall besieht, die Anführung der Gründe, welche die Interven- < tion rechtfertigen und das Ansuchen der Intervenierenden enthalten. 1 Der Rekurs ist zusammen mit den Akten und Dokumenten, auf die •{ er sich stützt

, in der Kanzlei des AppeÜgerichtshofes zu hinterleg.cn i und wird in der im Artikel 76 angeführten Weise den Parteien be- j kanntgegeben, veröffentlicht und dem Slaalsanwalte mitgeleilt. . ’ 1 Art. 79. ' ' An dem für die Verhandlung festgesetzten Tage erscheinen die J Parteien vor dem Vorsitzenden, wobei der Staatsanwalt anwesend J ist. Hierauf hat vor allem .die beklagte Partei zu erklären: ■ ; II a) ob sie dem Ansuchen des Klägers Folge gibt, oder die Zurück- M Weisung beantragt; •. , ( 1>) Anträge

2 u stellen übtM- die Prüfung der Zuständigkeit des Ge-' richles, der Legitimation der klägerischen Partei, über die , Zulässigkeit der Klage und über jede andere prozessuale Vor frage. . , . Die intervenierende Partei, soferne eine solche besteht, hat zil ; erklären, ob sie auf ihrem Ansuchen besieht und stellt nie Anträge: < nach Buchstabe b) des vorhergehenden Absatzes. Wenn die Prüfung ■ der unter Buchstabe b) angegebenen Vorfragen nicht schon bei dei ersten Verhandlung beantragt worden

9
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1921/25_09_1921/IHZ_1921_09_25_5_object_5773822.png
Page 5 of 10
Date: 25.09.1921
Physical description: 10
waren nicht nur die Lagorbestände an Spiritus (raffiniert, rektifiziert) Cocnac, Arrack, Rum, Sliwowitz und alle anderen Likör- und Branntweingattungen (aus Trebern, Obst, Beeren, Korn usw.), alle versiissten Branntweine und ähnliche Getränke aufzunehmen, sondern auch jene Quantitäten, die sich am 15. September an die Adresse der anmeldepflichtigen Partei auf dem Transport befanden. Wer ist anmelde- und abgabepflichtig9 Zur Vornahme der Anmeldung und zur Entrichtung: a) die Branntwein- Brenner für alle in der eigenen Brennerei

auflagepflichtigen Flüssigkeiten. Bemessung und Einhebung. Die Auflage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten beträgt L80 Lire per Hektolitergrad des Alkoholgehaltes. Bei der Einfuhr aus dem Auslände wird die Auflage von den Zollämtern eingehoben. Bei der Einfuhr aus italienischen Provinzen in die Venezia Tridentina obliegt die Einhebung der Aullage dem Landes- gefällsamte- in Trient, indem der Partei ein Zahlungsauftrag übermittelt wird, der binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustel lung an die Kasse

auf Grund des tatsächlichen Alkoholgehaltes der Flüssigkeil bemessen werden, wenn das Landesgefällsamt es als geboten erachtet, die Gradierung der Flüssigkeit vorzunehmon, wenn die auflagepflichtige Partei den Alkokolgehalt der Flüssigkeit mit einer Bestätigung eines Ufficio tecnico di Finanza (toclm Finanzamt) nach weisen kann oder endlich, wenn die Partei rechtzeitig, d. i. vor Uebertragung der zugesendeten Flüssig keit in die eigenen Aufbewahrungs- oder Betriebsräume, ver langt, dass

der Alkoholgehalt von amt3wegen vom Landes- gef|j§sainte in Trient erhoben werde. Anmeldung einlangender Sendungen. Personen, welche eine Sendung von gebrannten Flüssig keiten aus einer anderen Provinz Italiens erhalten, sind .ver pflichtet, sofort nach Erhalt des Bahnavisos, an das Landes gefällsamt in Trient eine Erklärung eizusenden nach folgendem Muster. An das Landesgefällsamt in Trient. Yor- und Zuname der anmeldepflichtigen Partei Beruf in zeigt an, dass ihm heute das Aviso zugestellt wurde

10
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1935/20_10_1935/IHZ_1935_10_20_5_object_5781932.png
Page 5 of 10
Date: 20.10.1935
Physical description: 10
der Preise R o m, 16.. Oktober. Das: ständige Preisiiberwachungs- koniitee beim Reichsdirektorium der faschistischen Partei hielt unter dem Vorsitz S. Exz.' Starace eine Sitzung, an der die Unterstaatssekretäre des Innen-, Korporations- und Lahdwirtschaftsministerium, der Vizesekretär der Partei Abg. Serena, die Mitglieder des Reichsdirektoriüms Car dini, Gazzotti, Parenti, der Superintendant für den Valuten verkehr, die Präsidenten der Reichsverbände der Arbeit geber des Handels, der Industrie

werden. Das Komitee wird sich in 1 bestimniteh Zeitabständen im Liktorenpalast versammeln. Die faschistische Partei stellt die Frage der Preise in dèh Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Unsere Kaufmannschaft und die Preise. Diese Woche fand eine Versammlung der Präsiden ten der Handelssyndikate und Vertrauensriiänrier der Han delsorganisation der größeren Gemeinden siali -, Den Vorsitz führte der Direktor des Kaufleute-Verban des, Dr. CatalanOi welcher einen ausführlichen Bèricht zeigt auf der 12. bis 28. Oktober 1935

loser Spekulation gegeben wurden. Aber auch der Han del selbst will und muß von sich aus rücksichtslos gegen die räudigen Schafe Vorgehen, welche aus bloßer Profit gier gegen das Allgemeininteresse und gegen die Gesetze handeln. , Das Zentralkomitee, das zur Ueberwachung und Re gelung der Preisbewegung ernannt wurde, besteht aus Fachleuten der Kaufteute-Orgänisatipn, was einen. Beweis des Vertrauens der Regierung und Partei für die Kaufleute selbst darstellt, einen Beweis, dessen sich auch die Kaüf

11
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1924/07_12_1924/IHZ_1924_12_07_7_object_5775412.png
Page 7 of 10
Date: 07.12.1924
Physical description: 10
Verkaufspreises, höchstens aber 1 Lira pro Liter Weinproben zu entnehmen. Im Falle der Abwesenheit oder der Weigerung der Partei, wird die Probe von Amts wegen unter Mitwirkung eines Organes der Gerichtspolizei ent- nommeii. Die Weigerung der Partei wird mit einer Geld strafe von 50 bis 200 Lire bestraft. Die Proben können entnomme'n werden, wo immer sich der Wein befindet, also auch von Weinen, die sich am Transport befinden. Die entnommenen Proben werden einer Analyse unterzogen, die bei Weinbau- und landw

zweiten Rückfall mit Einstellung des Ge werbes auf 3 bis G Monate bestraft. Das Urteil wird in zwei Zeitungen auf Kosten der Partei verlautbart und bei der Handelskammer und der Gemeinde angeschlagen. Wenn das Strafdekret der Finanzintendanz binnen fünf zehn Tagen von der Zustellung an, angefoehten wird, ent scheidet das ordentliche Gericht. Richtet sich die Be schwerde der Partei gegen die Richtigkeit der Analyse, so muß gleichzeitig mit der Anfechtung der Entscheidung um die Ueberprüfung der Analyse

angesucht und zu diesem Zwecke dem Rekurse eine Quittung des Schatzamtes (Te- soreria) über den Betrag von 100' Lire für jedes Wein- müster zur Deckung der Spesen bcigelegt werden. Fällt die Revision der Analyse zugunsten der Partei aus, wird der Betrag riickerslatlet. Das Weingesetz kennt außer der Kontrolle durch amtliche Organe eine selche durch private Vereinigungen der Weinbauern, der Weinproduzenten oder Weinhändler, durch die landwirtschaltl. Genossenschaf ten und durch Konsumenten

12
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1928/05_02_1928/IHZ_1928_02_05_3_object_5777116.png
Page 3 of 8
Date: 05.02.1928
Physical description: 8
, per hl Lire 160.—; Gewöhnliche Faßweine per hl Lire 120.—. Unter „gewöhnl. Faßweine“ ist aber auch Leps zu ver stehen. Die Abfindungsverlräge für die Umsatzsteuer laufen' vom gleichen Termin an wie jene für die Konsumsteuer und werden auf Grund dieser letzteren berechnet und der Partei dann zugestellt. Diese Verträge werden rechtskräf tig, wenn die Partei innerhalb 20 Tagen hach erfolgter Zu stellung nicht zur Abschließung eines Abiindungsüberoin- kommens am Regisleraml erscheint

. Von diesen Verhandlungen kann nur in dem Falle Ab stand genommen werden, wenn die Partei den amtlichen Abfindungsvertrag, wie er ihr zugestellt worden ist, an nimmt und die Zahlung unter einem Male binnen zwanzig Tagen nach Erhalt des aftitlichcn Abfindnngsvorschlagcs auch mittels Postanweisung — vornimmt. Die Entrichtung des im Abfindungswege festgesetzten Warcnumsatzsteuerbetrages hat in der Regel im Momente- der Abfindung zu erfolgen; wenn jedoch dev Abfindungs betrag 100 Lire übersteigt, so kann die Bezahlung

in höch stens drei gleichen Antioipando =: Raten erfolgen, davon die erste sofort. Der Abfindungsvertrag wird in drei Exemplaren (stem- pelfrei) ausgestellt, wovon eine .zu Händen der Partei geht. Ein Rückersatz oder Nachlaß der Umsatzsteuerabfin- dung wird den Parteien, wenn sic ihren Betrieb vor Ablauf des Abtindungsvertrages teilwei.se oder ztn- Gänze au/geben, nicht geleistet. Für versäumte oder unterlassene Einzahlung der Abfindungsbeträge wird eine 12%ige Zuschlagstaxe •oingehoben. Im Falle

13
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1934/24_06_1934/IHZ_1934_06_24_3_object_5781578.png
Page 3 of 8
Date: 24.06.1934
Physical description: 8
sind. Dieser Ab f i n du n g s v er t r a g ist nach den neuen Vorschriften nur mehr als provisorische Ge bührenfestsetzung zu betrachten. . Das Registeramt setzt also auf Grund des ihm von der Partei vorgelegten Konsumsteuer-Abfindungsvertrages pro visorisch die entsprechende Umsatzgebühr fest. Diese Um satzgebührenabfindung kann das Registeramt, falls es auf Grund von Erhebungen dies für, richtig erachtet, auch höher ansetzen als es die Konsumsteuerabfindung anneh- men ließe. Falls die Partei die Anmeldung unterläßt, nimmt das Registeramt auf Grund

der ihm von den Gemeinden mit- geteiltcn Abschriften der Konsumsteuer-Abfmdungsverträge die Festsetzung der Umsatzgebühr von amtswegen vor und teilt dies der Partei mit, zugleich mit der Aufforderung, sich binnen 20 Tagen zwecks Vertragsabschließung heim Amte einzufinden. Kommt eine solche innerhalb dieser Frist nicht zustande, so erhält die amtliche Festsetzung Gültigkeit und kann ohne weiteres eingehoben werden. Immerhin, sobald einmal der Vertrag abgeschlossen war, war er auch endgültig. Das neue Dekret bringt

zu niedrig erfolgt ist, so wird die Differenz zur Nach zahlung vorgeschrieben (conguaglio), wovon das Register-, amt die Partei durch den Gerichtsboten verständigen läßt. Die Nachzahlung hat dann innerhalb 20 Tagen zu erfolgen. Ergibt sich nach Ablauf des Vertragsjahres, daß die Firma zuviel Gebühren bezahlt hat, so kann sie spätestens binnen sechs Monaten bei der Finanzbehörde das Gesuch um Gutschreibung dieses Betrages einbringen. Bemerkt sei nochmals, daß 1 diese neuen Vorschriften in jenen Fällen

14
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1928/07_10_1928/IHZ_1928_10_07_2_object_5777331.png
Page 2 of 8
Date: 07.10.1928
Physical description: 8
fiihrens als volljährig, jedoch kann der. Richter, wenn er es' für angebracht hält, verfügen, daß der Minderjährige in Begleitung seines Vaters oder Vormundes erscheint. Die Klage ist in doppelter Ausführung auf -Stempel papier zu 2 Lire bei der Prätur bzw. zu 3 Lire beim Tribunal - einzubringen, d. h. in der Gancelleria des zuständigen Ge richtes zu deponieren. Der Richter stellt eine -Kopie doT Klage mit Angabe des Verhandlungstermines der beklagten Partei,zu. und zwar auf Kos'ten

im Momente der. Ausfitel- lung solchen Gebühren unterliegen. ., ... • . . . . -. 4. Bei Prozessen in der Prätur, bei denen es sichiag«: Beträge unter 2000 Lire handelt, ist das Urteil frei von. allen; Gebühren (Stempel. Register) und können der verlieren den Partei in keinem Falle jene Spesen oder Honorare izpR Zahlung vorgeschrieben werden, die der Vertreter . oder Rechtsbeistand des Gegners aufrechnet. In solchen Fällen hat also jede Partei ihre Advokaten- oder. Vertreterkosten selbst zu bestreiten

. , 5. Eei Prozessen, wo es sich mn Beträge über 2000 Lire handelt, kann der Richter je nach Umständen der unterlie genden Partei auch die Vertreter- und Advokatenspeseh' des Gegners zur Gänze oder teilweise äufbilrden. , ’ . Strafbestimmungen für Nichteinhaltung der Kollektiv- Verträge. Der Art. 26 des kgl. Dekretes vom 26. Februar ißlß bestimmt, daß jene Arbeitgeber und Angestellten, mit ^Geld strafen von L. 100-—5000 bestraft-werden,, welche den Bp- ■stimmungen der Kollektivverträge

17
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1934/10_06_1934/IHZ_1934_06_10_1_object_5781560.png
Page 1 of 8
Date: 10.06.1934
Physical description: 8
); 4. Oel (25 Mitglieder); 5. Zucker (15 Mitglieder); 6. Viehzucht und Fischerei (43 Mitglieder); 7. Holz (23 Mitglieder); 8. Textilprodukte (58 Mitglieder). Der Aufbau einer Korporation soll nachstehend am Beispiel der Textilkorporation gezeigt werden. • Der Sitz der Korporation für Textilprodukte ist: in Rom beim Korporationsministerium. Der Rat der Korporation für Textilprodukte besteht aus dem Präsidenten und 58 Mitgliedern, und zwar: •Drei Vertreter der fasch. Partei, je drei Vertreter

der Arbeitgeber be finden sich drei Vertreter der Geschäftsleiter, und.zwar je einer für die Landwirtschaft, Industrie und für den Handel. Die Mitglieder werden mit Ausnahme der Vertreter der Partei und des Genossenschaftsvertreters, durch die zu ständigen Syndikate vorgeschlagen. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre. Sie können für weitere Amtsperioden bestätigt werden. Präsident der Korporationen ist der Korporations minister. Die Ratsmitglieder werden mit Dekret ernannt. Mit demselben Dekret

wird eines der in Vertretung der Partei ernannten Mitglieder mit der Vertretung des Präsi denten im Falle dessen Abwesenheit oder Verhinderung beauftragt werden. Die-Ta ges o rdnu lig Für die Arbeitender Korporation wird vom Präsidenten festgelegt. Er über mittelt sie vor Beginn der Arbeiten dem Generalsekretär des Reichsrats der Korporationen, der sie den interessier ten Ministern zur Prüfung vorlegt.- Tagesordnung samt Be richt und eventuellen Bemerkungen der interessierten Mi nister werden hierauf dem Regierungschef

18
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1924/28_12_1924/IHZ_1924_12_28_5_object_5775436.png
Page 5 of 8
Date: 28.12.1924
Physical description: 8
italienisch -üslerrete 1 iisc.hr. Vertrag bestimmt wohl in. gewissen Fällen die Einsetzung eines ■(Schiedsgerichtes ; es wird hierdurch jedoch auch beim ; ’/Schiedsgericht vorgeschriebe!], daß die verlierende Partei : ;zur Tragung der Spesen verurteilt werde/ 1 Dies die Erklärung des für uns 'kompetenten Triest er '-Aiisgleichsamtes. : . Tfiezu ist nun zu bemerken, wie folgt : .. Unser in Nr. 48 der „Ind.- u. Handelszfitung“ gebrach ter Artikel, in dem wir uns über das brüske -Vorgehen des / ‘Zahlungs

erscheint, irrtüm liche Vorstellungen bei den Schuldnern zu bewirken. Demi ' nifehf nuf/,;in gewissen-Villen“ sicht der osterf.-itnl. Ver- !|, lr«g die-Einselzung eines Schiedsgerichtes vor, sondern in -jfeiwm ivsjler in welchem der Schuldner den Bestand der Forderung in dem vom Gläubiger behaupteten Umfang bestreitet, muß das Schiedsgericht durch den ö s L e r.r e i- e h i s c h e n Gläubiger angerufen werden. Daß die ver lierend e Partei zu den Prozeßkoslen verurteilt wird, i versteht sich wohl

von selbst, weil es nur wenige Schieds gerichte geben dürfte, welche die Prozeßko^ten der ob siegenden Partei aufzuerlegen pflegen. Nicht unwidersprochen kann schließlich auch die An sicht des Ausgleiehsamles bleiben, daß ein Termin von 15 lagen (sage fünfzehn Tagen) für die Betreibung von Hy pothekarschulden (darunter .solche von hunderttausenden Lire] für „angemessen“ zu erachten sei und auch seitens der übrigen Ausgleichsämter in Anwendung gebrach! wurde. Der Bureaukrat, welcher eine lötägige Aufkiindi- gungsfrist

für eine Partei eingebraehtes Gnadengesuch die Exe kution suspendiert und weitere' 1 Erhebungen ein geleitet. Dr. M. RavaneUi.

19