über kollektive Arbeitsverhältnisse wird in einem von der Partei oder ihrem Vertre ter unterschriebenen Rekurse gestellt, der zu entt&iteh hat: a) die Angabe der.Vereinigung, welche den Antrag stellt, der Person, welche in ihrem Namen auftritt und allenfalls des Bevollmächtigten, der sie vertritt; b) die . Angabe der Vereinigung oder der Gruppe von Arbeitsge bern oder Arbeitern, gegen die das Ansuchen gerichtet ist; c) die Gründe. und', den Gegenstand des Ansuchens; d) das Verzeichnis der Akte und Dokumente
, auf die er sich: stützt, abzugeben. Der Kanzleileiter setzt das Empfangsdatum bei. und übermittelt den Rekurs -sogleich dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes. '.VT7. ' ’’Art. 76. . _ . . Der., ^ofsitzehde'des' Arbeitsgerichtes setzt innerhalb 24 Stunden von der Einbringung des Rekurses an in einer auf dem Rekurs selbst geschriebenen Verfügung die Tagsatzung fest, bei der die Parteien vor dein Gerichte erscheinen müssen, die Frist innerhalb welcher die' beklagte Partei dem Kläger ihre>Beantwortung mitieilen
sie zulässig i ist, wenigstens 3 Tage vor jenem Tage der für das Erscheinen der j Partei festgesetzt ist, beantragt werden. Die Beantragung erfolgt mit-: J tels Rekurs, der den Vor- und Zunamen und den Wohnsitz des In- ' lervenierenden, die Angabe der Parteien, zwischen welchen der '1 Rechtsfall besieht, die Anführung der Gründe, welche die Interven- < tion rechtfertigen und das Ansuchen der Intervenierenden enthalten. 1 Der Rekurs ist zusammen mit den Akten und Dokumenten, auf die •{ er sich stützt
, in der Kanzlei des AppeÜgerichtshofes zu hinterleg.cn i und wird in der im Artikel 76 angeführten Weise den Parteien be- j kanntgegeben, veröffentlicht und dem Slaalsanwalte mitgeleilt. . ’ 1 Art. 79. ' ' An dem für die Verhandlung festgesetzten Tage erscheinen die J Parteien vor dem Vorsitzenden, wobei der Staatsanwalt anwesend J ist. Hierauf hat vor allem .die beklagte Partei zu erklären: ■ ; II a) ob sie dem Ansuchen des Klägers Folge gibt, oder die Zurück- M Weisung beantragt; •. , ( 1>) Anträge
2 u stellen übtM- die Prüfung der Zuständigkeit des Ge-' richles, der Legitimation der klägerischen Partei, über die , Zulässigkeit der Klage und über jede andere prozessuale Vor frage. . , . Die intervenierende Partei, soferne eine solche besteht, hat zil ; erklären, ob sie auf ihrem Ansuchen besieht und stellt nie Anträge: < nach Buchstabe b) des vorhergehenden Absatzes. Wenn die Prüfung ■ der unter Buchstabe b) angegebenen Vorfragen nicht schon bei dei ersten Verhandlung beantragt worden