4 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Fiction
Year:
1861
Gesammelte Schriften : nebst einem kurzen Lebensabrisse des Verstorbenen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/154088/154088_295_object_5220695.png
Page 295 of 355
Author: Schuler, Johannes / von Johannes Schuler. Hrsg. von seinen Freunden
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: LIX, 296 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: 442 ; II A-3.756 ; II 73.535
Intern ID: 154088
ràder wichtige Theil kann indeß einer allgemeinen Normirung durch aus nicht unterliegen; er hat von Gemeinde zu.Gemeinde einen verschie denartigen Inhalt, er bildet die Individualität der Gemeinde, und muß daher auch dessen Sammlung lediglich den betreffenden Genieinden selbst überlassen bleiben. Was nun den ersten Theil der Gememdeordnung betrifft, auf welchen sich allein die a. h. genehmigten Grundsätze beziehen, so enthal ten dieselben gar nichts in Betreff des ersten von uns angeregten

Punktes — nämlich der Ausscheidung der zu einer bestimmten Gemeinde gehörigen Glieder. Wir wissen nicht, ob es bei den Bestimmungen der bisherigen Gemeindeverfassung hinsichtlich der Erwerbung der Gemeiudeangehörkg- keit und des Bürgerrechtes zu verbleiben habe oder ob ein neues DomicilSgesetz, auf welches sich bereits bei der Erlassung der gegen wärtigen Gemeindeversaffung bezogen wurde, werde bekannt gemacht werden. Jedenfalls aber sind wir überzeugt, daß man den Gemeinden die ihnen gegenwärtig

ein Grund liegen, ihnen diese wichtigste Freiheit in der Besorgung ihrer Angelegen heiten zu verkünnnern. Eine Gemeinde, welcher man wider ihren Willen Gemeindeglieder aufdringen kann, hat schon ihr wesentliches Merkinal der Geschlossenheit und der Zusammmgehörigkeit eingebüßt. Damit hängt auf's engste zusammen die Berehelichungsbewilligung, eine der heikelsten Punkte der modernen Gesetzgebung.. Die Rücksicht auf die Sittlichkeit und auf die Humanität wird es nach den bisheri gen Erfahrungen nicht wohl

zulassm, daß den Gemeinden eine ganz inappellable Entscheidung in dieser Beziehung emgeräumt werde. Allein eben so wenig liegt im allgemeinen Interesse die Leichtigkeit, mit welcher die Behörden nicht selten bei Ertheilung der Ehelichungsbewilligungm vorgegangen sind, in deren Folge der Armensond der Gemeinde sich

1