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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Page 312 of 572
Author: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Place: Wien
Publisher: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Physical description: VIII, 559 S. : Ill.
Language: Deutsch
Location mark: II Z 3.091/3(1951)
Intern ID: 238819
war von totum hiemis die Rede) imperatoris et augusti nomen accepit, quod primo in tantum aversatus est, *) Pfeil E., Die fränkische und deutsche Romidee des frühen Mittelalters, in: Forschungen zur mittelalterlichen und neueren Geschichte, 3, München 1929, S. 97 ff.; Löwe H., Die karolingische Reichs- gründung und der Südosten, Studien zum Werden des Deutschtums und seiner Auseinandersetzung mit Rom, in: Forschungen zur Kirchen- und Geistesgeschichte, hrsg. v. Seeberg, Weber und R. Holtzmann, 13, Stuttgart

1937, S. 130ff.; Lintzel M-, Das abendländische Kaisertum des 9. und 10. Jahrhunderts. Der römische und der fränkisch-deutsche Kaisergedanke bei Karl dem Großen und Otto dem Großen, in: Die Welt als Geschichte, 4, 1938, S. 423 ff.; Stengel E. E., Kaisertitel und Suveränitätsidee, in: Deutsch. Arch. f. Gesch. d. MA., 3, 1939, S. Iff.; Scholz R., Weltstaat und Staatenwelt in der Anschauung des Mittelalters, in: Zeitschr. f. d. Geisteswissensch., 4, 1941/42, S. 17 ff., Plassmann O., Vom Germanischen

Kaisertitel, in : Germanien, 14, 1942, S. 393 ff. ; Erdmann C., ì)as ottonische Reich als Imperium Romanum, in: Deutsch. Arch. f. Gesch. d. MA., 6, 1943, S. 412 ff.; vgl. ebenda S. 634; Erdmann C., Die nichtrömische Kaiseridee (druckfertiges nachgelassenes Manuskript, das ich dank der Liebenswürdigkeit von Herrn Prof. D. Dr. Brackmann 1946 in Blankenburg kurz einsehen konnte). 2 ) Schon Löwe, S. 149, bemerkt: „Vom ,imperator' Karl aber hat vor dem Jahre 800 niemand gesprochen. Neben der literarischen

Verwendung des Namens ,imperium' hatte sich seine staatsrechtliche korrekte Anwendung allein auf das oströmische Reich im Frankenreich lebendig gehalten und beherrschte dort bis zum Jahre 800 die staatsrechtliche Terminologie. Die Verfasser des sogenannten Fredegar bezeichneten mit,imperium' schlechthin das römische Reich, Byzanz. Niemals vor 800 haben die Karolinger in offiziellen Schriftstücken ihr Reich als Imperium' bezeichnet. Die Vorrede des Codex Carolinus zeigt deutlich, daß die Bezeichnung

,imperium' offiziell auf das byzantinische Reich beschränkt blieb. Auch die päpstliche Kanzlei hat diese Bezeichnung vor dem Jahre 800 niemals auf das fränkische Reich angewendet.' Erdmann sagt in: Deutsch. Arch., 6, 1943, S. 634: „In keinem Fall konnte ein germanischer Kaisertitel' verliehen werden; denn dieser Begriff, den PI. aus Stengel übernimmt, ist ein Widerspruch in sich.' Letzten Endes ist die Kontroverse Stengel—Erdmann ein Streit um Worte auf Grund des wenig glücklichen Ausdrucks „hegemoniale

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Year:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Page 111 of 572
Author: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Place: Wien
Publisher: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Physical description: VIII, 559 S. : Ill.
Language: Deutsch
Location mark: II Z 3.091/3(1951)
Intern ID: 238819
doch der Träger der Krone und die von ihm eingesetzte Regierung gewiß der stärkere Faktor imStaate, u. zw. sowohl in der inneren wie ganz besonders in der äußeren Politik. Monarchie und Staat. Das Wort „Monarchia' für Staaten, die unter einem Alleinherrscher stehen, ist aus Aristoteles in die theoretischen Schriften des Mittelalters, besonders von Thomas von Aquin übernommen worden, in die deutsche Sprache aber wohl erst seit dem 18. Jahr hundert. Auch nach dem 16. Jahrhundert sprechen die österreichischen

als „Reich', allgemeiner wird dies seit der Annahme des Kaisertitels für dieselbe und seit der Auflösung des Römisch-deutschen Reiches in den Jahren 1804 und 1806. Schierendorf spricht übrigens bereits um 1715 in einer Denkschrift von dem „Imperium Austriacum' und dem „Original-Staat von Österreich' (Fischel A., Studien zur österreichischen Reichsgeschichte, 1906, S. 194 f.). Auch weiterhin war für den 1804 zum Kaisertum erhobenen „österreichischen Staats körper' die Bezeichnung „Monarchie

' und für den Kaiser „Monarch' üblich, 1868 wurde zur Betonung ihrer Zusammensetzung aus zwei Staaten durch einen eigenen Erlaß der Titel „österreichische-ungarische Monarchie' oder „Österreich-ungarisches Reich' angeordnet. Der erstere Titel hat sich allgemein rasch eingebürgert, der letztere eigentlich aber nur in Zusammensetzungen, wie „Reichskriegs-' und „Reichsfinanzministerium' oder „Reichsrat' für das Parlament der „österreichischen Reichshälfte'. 1 ) Huber-Redlich, Geschichte Österreichs, Bd. 6 (1921

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