Einleitung und Geschichte der deutsch-italienischen Sprachen-, Völker- und Staatenscheide im Etschtale.- (¬Die¬ Ausbreitung des Deutschtums in Südtirol im Lichte der Urkunden ; 1)
nach ihrem Erscheinen (Sartori, Beitr. z. öst. Reichs- u. Rechtsgesch. I, 54).. Am häufigsten waren aber Auseinandersetzungen über die Frage, welche Sprache sich die Adeligen und die Gemeinden aus den Welschen Konfinen und»,dem Hoch stift Trient im /Verkehre mit der o> ö. Regierung in Innsbruck anzuwenden hätten. Bereits im Jahre 1472 weigerten sich Graf Peter Lodron und, dessen Richter und Untertanen, landesfürstliche Gebotsschreiben zu erfüllen, weil sie in deutscher Sprache abgefaßt seien und verlangten deren
Ausfertigung in lateinischer Sprache (Neu gebauer in FMGT. 8, 241L); im Jahre 1564 stellte ein gleiches Ansinnen die Stadt Rovereto an die o. ö. Regierung und Kammer (Bidermann I, S. 68 und I. Hirn I, Bd. 2, 42), Als im Jahre 1568 zwischen den Adelsfamilien Castelbarco-Gresta und Madruzz ein Prozeß vor der o. ö. Regierung zu Innsbruck geführt wurde, verlangt von dieser der landesfürstliche geheime Rat Auskunft, „ob deshalben bey berüerten gerichtshof (der o. ö. Regierung) allain in deutscher
(oder auch in lateinischer) sprach procediert werden solle, in der Tyrolischen gemainen landsordnung sonderer lürsehung beschehen und vergriffen sey.“ Darauf erwidert die Regierung, daß „in Tyrolischer Landsordnung ainige austrukenliche meldung oder fürsehung nit beschehe, in was sprachen vor diesem Fürstl. Durchlaucht consistorio der regierung oder auch vor andern diser fürstl. grafschaft Tyrol gerichten procediert werden solle. Anderer Ihrer Kays. Mt. (K. Ferdinand I.) bevelch oder resolutionen, so des lateinischen
oder teutschen process halben ergangen" weiß sich die Regierung auch nicht zu erinnern. Die Verwendung der lateinischen Sprache hatten die Herren von Castelbarco unter Berufung auf frühere Fälle verlangt. Die Regierung stellt demgegenüber fest, daß im Jahre 1550 im Prozeß wider Anton Rudolphi de Gardumo alle Akten mit Ausnahme einiger Exzeptionsschriften „in teutscher sprach“ gehalten worden seien; in dem Streit zwischen den Gemeinden Turbl (Torboie) und Nago gegen Arch (Arco) im Jahre 1521 seien
diese vor der Regierung und dem kais. Kammergericht „in teutscher sprach procediert worden“. Die Regierung lasse jetzt noch „an die welschen Konfinen commissiones und citationes in lateinischer sprach ausgeen, und wirdet doch vor disem consistorio der proces nur teutsch gehalten. Es sei „nit contra bonos mores, daß in ainem yeden land vor den obern und nidern gerichten die rechtsachen in des- selbigen lands sprach gehandelt werden“. Doch sei jederzeit den Parteien freigestan den, „acta probatoria in lateinischer