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Dolomiten
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Page 4 of 16
Date: 05.09.1931
Physical description: 16
. Schiedsgericht hat feine Tätigkeit begonnen. Bekanntlich wurde mit dem sogenannten Rom-Abkommen vom 6. April 1922 zwischen Italien und Oesterreich vereinbart, daß die Privatforderungen und Schulden, welche zwischen Staatsbürgern der neuen Provinzen und Oesterreichern bestanden und noch aus der Vorkriegszeit stammten, nach einem be sonderen Verfahren einkassiert werden sollten, und zwar für Italien im Wege des Ufficio di Verifica c Compensazione in Triefte, in Oester reich durch das Abrcchnungsamt in Wien

. Wenn« bezüglich des Bestandes einer For derung Streitigkeiten zwischen Gläubiger und Schuldner entstehen sollten, war vorgesehen, daß ein eigenes Schiedsgericht die Angelegen heiten erledigen würde. Die Tätigkeit des Ufficio di Verifica e Com- penjazione ist fa den beteiligten Parteien be reits bekannt und braucht hier nichts weiter geschrieben zu werden. Hingegen ist das ital.- öfterr. Sckiiedsgericht erst vor kurzem tatsäch lich in Tätigkeit getreten und wurde das Der- fahren vor dem Schiedsgerichte

selbst erst mit Dekret vom 2. Oktober 1930 mit Wirksamkeit vom 1. November 1930 veröffentlicht. Die ersten diesbezüglichen Verfahren find nun vor kurzem anhängig geworden. Was nun die Parteien von diesem Verfah ren wissen müssen, ist, daß die Klagen bei uns in der Regel durch das Ufficio di Verifica e Compensazione oingebracht werden und daß vom Tage der Zustellung an die Parteien binnen 45 Tagen die .Klagebeantwor tung einzubringen Ist, widrigenfalls das Ver fahren in Kontumaz weitergeht. Das Recht

aber, eine Klage einzubringen, steht nicht nur dem Ufficio di Verifica e Com» penfazione zu-, es kann auch der Schuldner diese Klage einbringen, wenn er ein Interesse daran hat und die Angelegenheit vom Ufficio di Verifica e Compensazione bereits dem strei tigen Verfahren überwiesen wurde. Es könnte z. B. fein, daß ein Schuldner festgestellt haben will, daß die Schuld von ihm bereits bezahlt ist, um eine Hypothek zur Löschung zu brin gen. Es ist zwar richtig, daß dem Ufficio di Verifica e Compensazione

bis auf weiteres .wenigstens eine Frist von 2 Jahren gestellt ist. die Klagen gegen die Parteien einzubrin gen-. da aber wahrscheinlich diese Frist ver längert werden dürfte, wenn das Ufficio di Verifica c Compensazione mit den Klagen bis dorthin nicht fertig werden sollte, könnten oft Parteien es wirklich vorziehen. die Sache selbst einer Erledigung zuzuführen und das Ver fahren einleiten. Dieses Recht erlischt für die Parteien binnen 3 Monaten von der Verstän digung, daß die Angelegenheit dem streitigen

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