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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 4 of 8
Date: 18.07.1924
Physical description: 8
vse«e q ^Der Landsmann' Freitag, den 18. Juli IM. a Lxpretzmarkeu zv ZV Cent, «it dem Auf druck Lire 1^!0. Die Gazzelto Ufficiale vom 16. ÄÄ veröffentlicht das kgl. Dekret vom 2S. Zknri, Nr. 1111, womit verfügt wird, dah die Expreßmarten zu 30 Cent, mit dem Auf» da«! ^Sm- 1.20' bis 31. Juli 1924 giwg find, wenn fie gieichAeitig mit gewöhnlichen Marke« zu 80 Cent, verwendet werden. Die betreffende« Expreßsendungen sind selbstver- stSMGch auch der gewöhnlichen Frankatur zu «rterziehsn

. Diese Aufdruckmarken können auch bis 31. Juki 1984 umgetauscht werden. a Die Dieastakerstabellen der Beamten der poVSschea verwalknig. Die Gazzetta Ufficiale vom IL. Juli veröffentlicht eine« Erlaß des Innenministeriums vom S. Juli, in dem die ses mitteilt, daß entsprechend den Bestimmun gen des tgl.Dekretes vom 30. Dezember 1323, Nr. 2SS0, mm die Dienstatterstabellen des von der ehemaligen Verwaltung übernom menen PersomSs der politischen Verwaltung «ach dem Stande vom 1. Jänner 1924 ver- öGenüicht wurden

. b AlulmaßLche Mllernngsaussichl. Trotz der wegen Abwesenheit aus Bozen mangel- hasten Daten glaubt unser Berichterstatter doch, für Samstag und Sonntag auf vorwie gend gutes Wetter rechnen zu dürfen, wenn auch Gewittergefahr für Sonntag weiter besteht. Montag vorwiegend schön, gegen Abend Bewölkung möglich, Dienstag unbe ständig, Trübung besonders schon vormit tags beginnend, nachmittags mit Regen gefahr. b Die Hilfskasse der Bozner Straßenbahnen und der Rittnerbahn. Die Gazzetta Ufficiale vom 16. Juli

zur gemeinsa men Rückfahrt nach Lana. m Die Hilfskasse der Aleraner Straßenbah- nen. Die Gazzetta Ufficiale vom 16. Juli, Nr. 166, veröffentlicht das kgl. Dekret vom 19. Juni 1924, Nr. 1093, wodurch für di« Jahre 1919 bis 1923 das Statut der Hilfs- lasse der Meraner Straßenbahnen bestätigt wird. m Vergessene Pofdn. Im Kriege kommt es manchmal vor, daß ein Posten abzulösen vergessen wird, der dann später im Trubel der Bewegung verloren geht. So ähnlich muß es den Optionsgesuchen «iniger Optan ten

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 3 of 8
Date: 12.02.1924
Physical description: 8
. Zozen: Subvention zur Bildung einer Abteilung von Kindern jür den Wett bewerb in? nationalen Choralini gen. Ge nehmigt. Sie Pflicht der Punzierung von Feuerwaffen. siehe die gestrige telegr. Mitteilung, Seite 2 des „Landsmann.' Die Gazzetta Ufficiale veröffentlicht ein A Dekret, welches verfügt, daß Handfeuer waffen aller Art und jeden Kalibers, soweit sie in Italien erzeugt wurden, von einer be hördlich anerkannten Prüfstelle geprüft wer- Sm müssen. Die Tatsache der durchgeführten Prüfung muß

des Er- zaigungsstoates tragen, der mit Italien ein dingliches Abkommen abgeschlossen I)aben muß. Eingeführte Waffen, welche nicht punziert M, müssen durch das Grenzzollamt mit Kmiüonsbollette an ein Prüfungsamt weiter- gsleitet werden. Vorhandene Waffen» müssen innerhalb eines Jahres der Punzierung zugeführt wer- Seiu » « » vie Pensionsvcrsicherung der Privatbcamien. iTelearamm unseres Korreip-ndenien.) Rom, 12. Februar. Die Gazzetta Ufficiale «crösfeutlicht das Dekret Ar. Art? bezüglich völkecuug von Bozen

die Möglichkeit schufen, die gute Erde aus dem Aushubmaterial ko stenlos dem Talserpark zuzuführen. Ledig lich det Umwälzung im Rathaus ist es zu aeuen Provinzen beim Bcamten-Pensions- Institut. a Eichung der Hohlmatze. R o m. 12. Febr. Die Gazzetta Ufficiale veröffentlich: das D> ket Nr. 91, welches das Recht der Feststel lung über die Eichung von Hohlmaßen Wssern) in den neuen Provinzen verfüg!. e Beratung des Sommerauloverkehrs. Ueber Einladung der Fremdenverkehrskom- mission Bozen versammelten

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 3 of 8
Date: 23.06.1925
Physical description: 8
zur Erprobung aller in Italien erzeugten oder nach Italien eingeführten Handfeuerwaffen festgesetzt. Alle Erzeuger oder Händler solcher Waffen sind auf Grund des genannten Ge setzdekretes und des Gesetzdekretes vom 7. Mai 192S, Nr. 714, verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen Rohre oder kom pletten Waisen bis zum 30. Juni 1S25 dem „Banco Ufficiale' in Brescia zur Ueberprü- fung und Anbringung der Punze zu über senden. Das Gefetzdekret bestimmt, daß die Waf fen, welche nach dem 30. Juni 1S25

, ohne mit der italienischen Punze versehen zu sein, sich im Besitze vom Erzeuger oder Händler be finden, sequestriert und auf Kosten der Par tei zum „Banco Ufficiale' nach Brescia zur Ueberprüsung gesendet werden. Nach demsel ben werden die Waffen der Partei gegen Er satz der Kosten zurückgestellt, unvorgreiflich jedoch einer allfälligen Bestrafung auf Grund des Art. 6 des Gesetzdekretes yom 3V. Dez. 1923, Nr. 31S2. Die aus Belgien. Frankreich, Deutschland, England und Spanien nach Italien einge führten Handfeuerwaffen

, welche die Punze der Ueberprüfungsanstalten Lüttich (für Bel gien), Paris und S. Etienne (für Frankreich), Suhl und Zella Mehlis <für Deutschland), London und Birmingham (für Englands und Eibar (für Spanien) tragen, bedürfen keiner weiteren Ueberprüsung in Italien. All« übrigen, nach Italien eingeführten Waffen müssen dem „Banco Ufficiale' in Brescia für die vorgeschriebene Ueberprü sung und Punzierung übersendet werden. Auszug am dem Amtsblatt koxli» mumaii lexali. Tribunalspreagel Bozen. Nr. 92 vom 10. Juni

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