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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 4 of 8
Date: 05.12.1924
Physical description: 8
dell« citazioni ai proprietari «spropriati). Jeder Ent- eigneie kann binnen R> Tagen nach erfolgter Zu stellung vor der zuständigen Gerichtsbehörde die Beschwerde gegen das Schätzungszutachten und gegen die Liquidierung der Kosten einbringen. Die Beschwert)eschrift muß sowohl dem Präfekten als dem Enteigner zugestellt werden sdovra esser intimato), Verstreicht diese Frist, ohne daß vor dem Tribunal gegen die Schätzung Widerspruch erhoben wurde, dann Ml die Entschädigung

oder wurde gegen die Auszahlung Widerspruch erhoben, ohne daß zwischen den Interessenten eine Einigung über die Aufteilung der Erschädiguing zustande gekom men ist, dann hat über Antrag der zuvorkommen, den Partei das nach den Zioilgesetzen zuständige Tribunal zu entscheiden <der>e provvednsi sul l'istanza della parte piu dUigente al tribunale). Wenn übrigens die Entschädigungen die Summe von 2lN Lire nicht überschreiten, dann können die Beträge dem Eigentümer ausbezahlt werden, narüriich unvorgreifUch

des kgl. Anwaltes (pudbl. minister») genehmigt werden. Handelt es sich um Liegenschaften von Gemein den, Provinzen oder des Staates, so müssen die Annahmeei-Ränaigen. die erwähnten Anträge u. privaten Vereinbarungen von der Zuständixen Verwaltungsstelle unter Beobachtung der für Veräußerungen vorgesehenen Borschriften genehm gehalten werden- Die Annahmeerklärung bedarf aber keiner Genehmigung, wenn die Entschädi gung durch die vom Tribunal gem. Art. 32 be stellten Sachverständigen festgesetzt worden

ist. Art. 53. Lastet aber irgend ein rechtliches Band (vinciSi lega!i> auf dem Enteiginingsgrund- stiick oder wurden Widerspruche gegen die Aus zahlung erhoben, und ist es über die Aufteilung der Entschädigungssumme zu lewer Einigung gekommen, dann geht die Sache über Antrag der zuvorkommenden Partei (parte pru dilägente) an das zuständige Tribunal. Die in Ansehung der obenerwähntes Personen (Minderjährig« usw.) hinterlegten Enteignrmgs- summen dürfen von den Vormündern und Sach- üxtli

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