Seite? .Der Landsmann' Freitag, den 1k. November Mz Ein Zahlungsaufschub darf in keinem Falle von längerer als dreijähriger Dauer icin, gerechnet vom Tage der Vorlage des Gesuches. Art. 2: IeÄcr, der um einen Zahlungsaufschub vorstellig wird, muß ein Verzeichnis beibrin gen, in den, seine Gläubiger namentlich an geführt sind, zugleich inil der Bezeichnung ihres Aufenthaltsortes und ihrer Forderun- gen. Das Tribunal beruft eine Gläubigcrver- sammlung ein mit einer Barladung, die vom Schuldner
selbst den Gläubigern zugestellt werden muß. Die Vorladung muß mittels eines rekom mandierten Brieses ersolgen. In dieser Giäubigeruersammlung säUl das Tribunal ohne Rücksichtnahme auf die Zahl hat erschienenen Gläubiger seine Entscheidung über den Aufschub. Art. 3: Das Tribunal entscheidet mit Beschluß: auf lieber die Dauer des Aufschubes und über die Identität der Schulden, für welche der Aufschub gewährt wird: b> ab Schutzmaßnahmen oder solche Siche rungen, die sich für dos Vermögen des Schuldners als noiivendig
ergeben, getroffen werden müssen; c> ob der Schuldner de» Aktiv oder Passio- stand seines Vermögens, oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, ob er eine Bi lanz vorlegen muß in, Sinne des Para graph Z der Verordnungen vom 17. Sept. 1914, R. G. B. Nr. 247 und vom 17. Dezem ber 1915, R. G. B. Nr. 373, Wenn der Schuldner den unter Punlt c) ienannien Anforderungen nichi entspricht, vird sein Gesuch um einen Zahlungsausschub ibgelehm. Art. -I: Dort, wo das Tribunal die Vorlage des !lttiv
. 5: Das Ansuchen um einen Zahlungsausschub im Sinne des Artikels 1 dieses Dekretes muß bei jenem Tribunal «ingereicht werden, wel ches für die Konkurserösfuung zuständig ist. Die im Artikel 4 erwähnte Entscheidung wird mittels Senaisbeichlusses gefaßt, alle ander«» Entscheidungen, aus die die Artikel 2 und 3 hinweisen, werden vom Senatspräsi- denlen oder von einem dazu delegierten Ein- zelrichter gefällt. Art. k: Gegen die von den Tribunalen gefaßten Beschlüsse steht der Rekurs an den Appells- nonshos