Seite 2 „D e r T ' r o l e r' Donnerstag, 11. Dezemv r 1S02 L. Per. ,.Burggräffer' als „Jätscher'. Dem „Burggräfler' ist aber ^nit seinem ver meintlichen Schlag gegen Dr. Schöpfer noch etwas Uebleres begegnet; er hat sich geradezu als elender „Fälscher' entpuppt. Kein einziger Abgeordneter hat es gewagt, den Antrag des Dr. Schöpfer selbst anzugreifen, wegen seines Inhaltes ihn zurückzuweisen. Dr. Fiedler (der Obmann des zweiten Subkomitees) hat im Namen des Jungtschechenklub sogar ausdrücklich
er klärt, daß der Herrenhausbeschluß das Gesetz ver schlechtert habe und daß der Paragraph in der von Dr. Schöpfer beantragten Weise abzuändern Wäre. Nur in der Zwangslage glaubten die anderen Abgeordneten das minder Gute annehmen zu sollen. Der „Burggräfler' aber, der natürlich den Termin handel viel besser versteht, als die Komiteemitglieder, der fühlt den Beruf in sich, zu beweisen, daß es für die Bauern so am besten war, wie die Regierung es haben wollte, jene Regierung, die Jahre hindurch
gegen das Verbot des Terminhandels aufs äußerste sich gesträubt hat. Der „Burggräfler' leistet sich dies in seinem zweiten Artikel, wo er den Vergleich mit den Worte» einleitet: „Sehen wir. uns diese Sache näher an'. Er hat also beide Anträge sich angesehen; und nach der genauen Durchsicht schreibt er folgendes: „Nach der Regierungsvorlage lautet der § ^2 kurz und bündig: „Börsenmäßige Geschäfte in Getreide und Mühlenprodukten sind verboten.' Der Abgeordnete Dr. Schöpfer allerdings fürchtete
werden, sind verboten.- Diese Fassung lautet gegenüber dem Wortlaut der Regierungsvorlage sehr gekünstelt. Denn vor allem ist es notwendig, ein Gesetz zu schaffen, welches den Blanko- und (!!) Terminhandel allgemein und in jeder Form verbietet. Dies geschieht durch den §12 der Regierungsvorlage klar und bündig. Wir ersuchen unsere Leser, diese Darstellung des „Burggräfler' wohl im Auge zu behalten. Wir gehen darüber hinweg, daß hier der „Herrenhaus beschluß' in einemfort „Regierungsvorlage' genannt
wird; dies ist nur Verwechslung oder Unkenntnis. Der „Burggräfler' begeht aber eine ganz offen kundige Fälschung, indem er sowohl den Herren- Hausbeschluß, als den Antrag Schöpfer einander gegenüber falsch darstellt. Er stellt nämlich die Sache so dar, als ob der § 12 gelautet hätte nach dem Herrenhausbeschlusse: „Börsemäßige Geschäfte in Getreide und Mühlenprodukten find verboten.' Antrag Schöpser: „Geschäfte in Getreide und Mühlenfabrikaten, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an oder außerhalb der Börse auf Grund