immer, vorzunehmen, aus genommen besondere Bewilligungen, die von Fall zu Fall von seiten des Kommandos der Militär-Division in Trento, (seitens jenes von Treviso für das Gebiet der Prätur von Monguelfo) oder seitens der höheren Mili tärbehörden über motiviertes und genau detailliertes Ansuchen der Interessenten erteilt werden können. 2. Die öffentliche Sicherheitsbehörde hat das Recht der Besichtigung und Ueberwachung, sowohl hinsichtlich der Firmen, als der Privatpersonen, über die photogra
phischen Apparate und die bereits gemachten photogra phischen Ausnahmen, sowie die Berechtigung der etwai gen Beschlagnahme derselben. 3. Im gesamten Gebiete, welches zwischen der Grenz linie und der durch nachstehende Ortschaften gehenden Linie liegt, und zwar Ortler, Stelvio (Stilsserjoch), Montechiaro (Liechtenberg), Laudes (Laatsch), Burgusio (Burgeis)» Etschlauf bis Merano, Bal Pasfiria, Iaufenpaß, Bipiteno (Sterzing), Cima della Croce (Kreuzspitze), (mit Ausnahme der im Tale liegenden Ortschaften