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Der Burggräfler
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Page 6 of 10
Date: 16.01.1924
Physical description: 10
. Gegen den Entscheid der Finanzintendanz kann rwch an das Finanzministeriun: rekurriert werde::, vorbehaltlich des Rekurses an die Steirerkommission. Für den Fall, daß seinerzeit termingemäß an die Steucrkommissioi: ciiMrcichtc Rekurse noch nicht erledigt sind, wird das von der Sleuer- agentur behauptete Einkommen in die Rollen cinge-. tragen, werrn seit der Rckurscinrcichung mehr als 60 Tage vergangen sind; sind noch nicht 60 Da ge ver gangen. so wird das satierte (oder richtiggestelltcl Einkommen eingetragen

, un: um nütze Zahlungen zu vermeiden! Möglichkeit der Stcucrcrhöhuug während des Jahres 1924. Da die den -Steueragenturen zur Überprüfung der Faffionei: zu Gebote stehende:: Zeit Heuer ziem lich kurz bemeffen :var, so wurde im kgl. Dekret Nr. 1-18 von: 11. ds. verfügt, saß die Steueragentur er mächtigt ist, bis E:ü>e 1924 noch eventuelle Höherein schätzungen vorzuckehmeu (was ihr sonst nur alle vier Jahre gestattet ist). Falls dies geschieht, muß die Agentur den Steuerträger hievon mittels Aviso

verstäiüngen. Der Steuerträger kann dann münd lich selbst oder durch eine mittels Brief bevollmäch tigte Vertrauensperson mit der Agentur ein güt- liches Übereinkommen zu erzielen versuchen. Ge lingt dies nicht, so ist innerhalb 20 Tagen der Re kurs au die Steuerkommiffion 1. Instanz (Ge meinde- be;w. Dezirkskom Mission) möglich. Verminderung des Einkommens. Wenn ein Steuerträger Nachweisen kann, daß sein in der Steuerrollc «»getragenes Einkommen durch irgendwelche llmständc (;. B. Entzug

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