zur SAestatignng oder Wahl eines VermögenSverwalterS n»S Kreditorei-auSschusseS, und zur Bestimmuiig anderer diese Masse betreffender Angelegenheiten eine Tagsahnng auf den c). März d. I. nm » llhr Vormittags in dieser Land- gerichtökanzlei angeordnet, bei welcher sämmtliche Gläu biger um so gewisser zu erscheinen habe», als die Nicht- erscheinciiden den Beschlüssen ver Anwesenden beigetreten geachtet würden. K. K. Landgericht Sillian, den ,t>. Jänner »»2/,. K. v. Ottenthal, k. k. Landrichter. Vorlad ungS
, nnd daS vorhandene Vermögen denjenigen eingeantwortet werden wird, welchen sie es in ihrer letzt- »villigen Anordnung zugedacht hat. Böigen, den 2/,. Jänner 1N2/,. Kaiserl. Königl. Landgericht Karneid nnd Jenesien. Stainer, Landrichter. 1 Vorladiings-Edikt. Den 22. Jnli d. I. starb Frauz^Murr, gewesener Chirurg zn PartschiuS, mit Zurücklassung eines liqnidir- ten, mit mehreren Legaten beschwerten Vermögens von />»«,<, st. ohne Nachkommenschaft. Die Erbfolge fällt in Abgang feiner Eltern, Johann
, als VerlassenschaftS-Instanz, entweder durch den dießseitigen Hrn. Landgerichts-Advokaten v. Heürig! als ausgestellten Kurator der niibekannten Abwesenden, oder ans andere Art, binnen einer Frist von einem Jahre, sechs Woche» und drei Tagen nm so sicherer zn melden und auszuweisen, als widrige» Falles die Verlassenschaft des Fran; Murr unter die in obiger Frist sich gemeldeten nnd ausgewiesenen Erben ans ihrAnsnchen getheilt, und denselben eingcantwortet werden würde. K. K. Landgericht Meran, den 2,. Dez. 182
. Nachdem die init Edikt vom S. März iva, öffeinsich vorgeladenen Gebrüder Georg, Johann und Panl Nagl von der Nenstist in dem bestimmten Jahreötermine weder selbst erschienen, noch dieses Landgericht ans eine andere Art in die Kenntniß ihreS LebenS seither gekommen ist, so werden besagte Brüder hiemit als todt erklärt. K. K. Landgericht Matrey, den 2t,. Jänner >82/,. Ios. v. Ottenthal, Landrichter. » TodeS-Erklàrung. Da Franz Jörg, von Eichholz gebürtig, binnen der vermog Edikt vom 10. Dezember ,622
anberaumten, nnd nnn verstrichenen Jahresfrist weder erschienen, noch auf eine andere Art daS Gericht in die Kenntniß seines Lebens geseht hat, so wird derselbe ans dein Grunde einer über Jahre angedanerten Abwesenheit hiemit als todt er^ klärt, nnd sein Vermögen den legitimen Erben zum Erbö- Eigenthume zuerkannt. K. K. Landgericht Landeck, den 2Z. Jänner 1L24. Pallang, Landrichter. Wiederin, Adjunkt. znm Trunke die eigene Vermögens - Verwaltung ab'.uueh- men, und chin in der Person deS Georg Jochcr