» Hofkanzlei.. Auch die allgemeine Hofkammer, an deren Spitze der Schatzmeister, später Präsident, genannt, stand, wurde wieder- hergestellt und erhielt- die Aufgabe, die Kammern der einzelnen Länder oder Ländergruppen zu überwachen, die Mnkünfte. dersel be»», soweit sie nicht durch die.Lanhcsverwalttlng ver-,. braucht wurden, die außerordmtlschm Steuern. unA die etwa vom deutschen Reiche bewilligten Subsihien in Empfang zu nehmen und, die Ansgsibcn für den Hof, die Centralbehörden, die Gesandten
genannt wird, Oesterreich, ist 11.92 die Steiermark, 1335 Kärnten und ein Theil von Krain, 1363 Tirol, 1382 Trieft, 15lX) die Besitzungen der Grasen von Görz vereinigt worden. Trugen diese Länder sämmtlich ein vorherr schend deutsches Gepräge, Ware» sie wenigstens alle Bestandtheile des römischdeutschen Reiches, so erhielt die Monarchie der Habsburger einen ganz anderen Charakter, als diese im Jahre 1526 auch noch die Reiche Böhmen und Ungarn erwarben, wo die herr schenden Nationalitäten
des-Hofrathes in Aus sicht genommen und diesem ein erweiterter Wir kungskreis zugedacht. Er sollte aus achtzehn Mit gliedern bestehen und zwar sollten fünf aus dem deutsche» Reiche, fünf ans Niederösterreich (je, einer ans jedem der in diesem vereinigten'Länder) zwei aus Tirol, zwei aus den „äußern Landen?, d. h. den westlichen Vorlanden genommen werden,und: die sen vierzehn noch der Hofmeister, der Marschall, der Kanzler nnd der Schatzmeister beigegebe» ^werden. Dieser Hofrath,,sollte nicht bloß
Anerkennung gefunden hatte, stellte er im' wesentlichen div von seinem Großvater getroffenen- Einrichtungen wieder her. Der Hof rath ist die oberste Justizbehörde, welche nicht bloß als Appell lationsczericht fungierte und für die Vollziehung der' richterlichen Entscheidungen' zu sorgen hatte, sondern in Abwesenheit des Landesfürsten sogar das Recht' hatte, die Acht auszusprechen. Lange Zeit entschied der österreichische Hofrath auch über Appellationen, die nach der Wahl Ferdinands zum deutschen Könige
aus dem Reiche an dessen Hof gerichtet wurden. Erst im Jahre 1559 wurde für jene Angelegenheiten,' welche Deutschland betrafen, eil» eigener Reichshvf- rath eingesetzt. Wichtiger war freilich ' der von Fer dinand schon am Beginne seiner Regierimg errichtete, geheime Rath> der ans den hervorragendsten' Würdenträgern' und andern Räthen bestand und mit welchen der König Fragen der auswärtigen Politik wie Verwaltungs-Angelegenheiten berieth. Die Aus^ fertigung der Beschlüsse war Sache der österreichische