und billigst tierci TUroIia,Vrtxm. Der Bürgermeister der^ Gemeinde Brixen gibt im Hinblick auf Art. 17 de? einzigen Textes des Gesetzes betreffs RekrutieWng des kgl. Heeres, genehmigt durch kgl. Dekvet vom 24. Dezember 1911, Zl. 1497, und abgeändert durch kgl. Ge setzesdekret vom 20. April 1920, Zl. 452, bekannt: 1. Alle Staatsbürger und alle Ausländer, welche auf Grund der Militärdienstleistung solche werden können, zwischen 1. Jänner 1903 und 31. De zember 1904 geboren und in diesem Gemeinde gebiet
sein sollte, werden die Eltern, Vormünder oder An verwandten den vorschriftmäßigen Auszug aus der Todesurkunde vorweisen; derselbe ist vom Standesbeamten stempelfrei im Sinne des mit kgl. Dekret vom 4. Juli 1897, ZI. 414, genehmigten einzigen Textes des Stempelgesetzes Nr. 27, Art. 22, auszustellen. 5. Von Amts wegen werden infolge des vermut lichen stellungspflichtigen Alters jene eingetragen, welche, obzwar sie in den Registern des Standes amtes nicht vorkommen, notorischerweise als in dem für die Eintragung verlangten