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Brixener Chronik
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Page 1 of 8
Date: 01.08.1905
Physical description: 8
Rein ertrag doppelt so hoch als der eingeschätzte sei -7 mehr behauptet selbst der eifrigste Ver teidiger des niederen österreichischen Reinertrages nicht. Demzufolge würde man dann, wie leicht zu berechnen ist, in Oesterreich gleichviel Grund steuer zahlen als in Preußen, um die Hälfte mehr als in Italien und immer noch zirka 2'/zMal mehr als in Frankreich. Nach dem früher erwähnten, einzig richtigen Vergleichungsmaßstab für die Höhe der Grund steuer in den verschiedenen Staaten

(d. i. nach dem Katastralreinertrag) hat unleugbar Oester reich diehöchste Grund st euer, wenigstens bezüglich der in Betracht gezogenen Staaten. Bei den anderen Staaten ist es ähnlich. Im Übrigen widerlegt sich die Behauptung, daß Oesterreich die niedrigste Grundsteuer habe, m den konservativen Blättern von selber. »Bon den Prozenten des Reinertrages, welche zur Entrichtung als Grundsteuer vorgeschrieben werden, darf bei Bergleichung der Grundsteuer- *) Siehe Nr. 87 der „Br. Chr.'. höhen nicht ausgegangen werden,' so schreiben

die Blätter. Wir wissen, warum: weil Oester- reich die niedrigste Grundsteuer haben soll. Da heißt es nun, daß man sich nicht verwundern dürfe bezüglich der Höhe der Prozente, da selbe in anderen Staaten viel niedriger sei als in Oesterreich. Man habe nämlich in den Nachbarstaaten den Grund und Boden viel höher eingeschätzt als bei uns, man habe dort ein 5- bis 6fach höheres Kataftralreinerträgnis herausgebracht. — Wenn man aber ein höheres Kataftralreinerträgnis herausgebracht hat, so ist das nur möglich

, daß die Grundsteuer in diesen Ländern niedriger ist. Drastischer Widerspruch. Der verhängnisvolle Schlußsatz bezüglich des angeblich herausgebrachten fünf- bis sechsmal höheren Katastralreinertrages in anderen Ländern widerlegt weiters noch drastisch die Behauptung, daß Frankreich eine dreimal höhere Grund- steuer habe als Oesterreich. Der konservative Artikelschreiber sagt, daß dort fünf, bis sechsmal höherer Katastralreinertrag herausgefunden, be- zi-hungsweise eingeschätzt wurde. Also angenommen: Oesterreich

hat gesetzliche Grundsteuer 22 7 Pro- zent des Katastralreinertrages; dem Staate fließen zirka 19 Prozent zu. In Frankreich zahlt man 4 Prozent des Katastralreinertrages als Grund steuer. Lassen wir nun wirklich ein fünfmal höheres Kataftralreinerträgnis in Frankreich herausgebracht haben, sage fünfmal höher als m Oesterreich, dann zahlt man m Frankreich wch noch nicht mehr Grundsteuer als in Oesterreich. Ein Beispiel: Katastralreinertrag in Hefter- reich Kr. 100, macht Grundsteuer Kr. 2«! 70 (oder berechnet

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Brixener Chronik
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Page 4 of 8
Date: 08.07.1905
Physical description: 8
, sowie der weitere Um stand, daß die autonomen Körperschaften mangels genügender anderer, ihnen vom Staate über lassener Einnahmsquellen und infolge gänzlicher Befreiung der Personalsteuer von jeder Umlagen- Zahlung gezwungen sind, zur Bestreitung der Auslagen für alle öffentlichen Wohlfahrtsein- richtungen, für das Volksschul- und Verkehrs wesen immer wieder den städtischen Grund- und Hausbesitz vorwiegend heranzuziehen — hatte zur Folge, daß im Verlauf der Jahrzehnte die Gesamtabgaben der Häuser

unter anderem auch die Aufmerksamkeit auf ein Gebiet gele:kt, dessen eminente Bedeutung für den Haushalt der Städte bisher in Oesterreich wenigstens noch nicht genügend erkannt ist. Es wurde hingewiesen auf die hohen sittlichen und sozialen Prinzipien einer Bewegung, die seit zwei Dezennien die Volkswirtschaft anderer Länder im steigenden Maße befruchtet, auf die Lehre der Bodenreform. Was ist die Bodenreform? Jene Lehre, die in der Grund und Bod.nfrage den Kern punkt der sozialen Frage erblickt, die dafür eintritt, daß der Grund

und Boden, diese Grundlage aller rwnonulen Existenz, unter ein Recht gestellt werde, das seinen Gebrauch als Werk- und Wohnstätte befördert, das jeden Mißbrauch mit ihm ausschließt und das die Weilsteigerung, die er ohne die Arbeit des einzelnen erhält, möglichst dem Volksganzen Nichte macht. Grund und Boden muß als erstes und wichtigstes Erfordernis der Güter produktion allgemein zugänglich sein wie Luft, Licht und Wasser. Wer den Boden Hat, hat die Macht. Wer ihn nicht hat, der muß für das Recht

: eine Wertverminderung des Bodens ist, eine seltene Ausnahme, zuweilen durch lokale Ursachen be dingt und meist vorübergehender Natur. Deshalb ist es begreiflich, daß sich di- geschäftliche Speku lation des Handels mit städtischem Boden in der ausgedehntesten Weise bemächtigt hat. Geschäfte in Grund und Boden gehören eben zu den gewinnreichsten, sichersten und bequemsten, die es gibt. - Der berühmte Nationalökonom Professor Lujo Brentano sagt: „Woher kommt die Teue rung der Wohnungen, die sich in so steigendem Maße

auf die Verwertung des Bodens zu sichern. Am weitesten gehen die Anhänger des Amerikaners Henry George, der mit seinem 1879 erschienenen unsterblichen Buche „Fortschritt und Armut' die Bodenreform bewegung begründete. George Plädiert sür eine einzige Steuer, die sogenannte »swZIe Wxe« auf Grund und Boden, welche dem nominellen Besitzer von der Grundrente des Bodens nur so viel beläßt, daß er den Anreiz zur Ver waltung und Bewirtschaftung des Bodens nicht verliert, in Wirklichkeit aber die Wegsteuerung

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Brixener Chronik
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Page 9 of 12
Date: 19.12.1907
Physical description: 12
, daß fie fich vollständig unklar find und daß wir es mit einem Herumtappen im Finster« zu tun haben. Da möchte ich nun klipp und klar die Frage an die Sozialdemokraten richten, ob fie heute noch auf dem Boden stehen, auf dem fie früher standen, oder nicht. Die Herren Sozialdemo, kraten möchten mit Ja oder New antworten auf die Frage: Sind Sie dafür, daß das Privateigentum an Grund und Bodm und insbesondere das bäuerliche Grundeigentum auf recht erhalte« bleibe oder nicht? Sind Sie dafür

auch besonders Grund und Boden darunter verstanden — ab zuschaffen sei. Das ist ihr Ziel. Und fie gebm auch dm Grund an. Weil dieses Privateigen tum naturnotwendig zur Verelendung der Massen sührt. Das Ziel ist durch die Worte gekennzeichnet: „Uebergang der Arbeitsmittel in dm gemein schaftlichen Besitz der Gesamtheit des arbeitendm Volkes'. Biel Aarer Hasen M i« Laufe der Zeit die deutsche« Gozialdemowats» hierüber aus gedrückt. Die Herren wolle» mir verzeihen, wenn ich vielleicht wmiger unterhaltend

, daß dieDogmenfamnüuug der Sozialdemokratie im Erfurter Parteiprogramme vom Jahre 1891 enthalte« ist. Dort ist der Marx- sche Standpunkt deS KollektiveigentumS an Grund und Bodm und der Verdrängung des Privateigentums aus das allerklarste und be stimmteste ausgesprochen; man braucht auch nichts anderes zu wissen, als daß KautSky, der damalige Agrarpolitik«? der Partei, der Verfasser dieses Programme« gewesen ist. Ich will aus diesem Programm gar nichts zur Verlesung bringen, weil die Sache ja ohnedies bekannt

ist und weil die Sozialdemokratie m Deutschland fich später genötigt gesehen hat, dm Antrag zu stellen, daß ein Agrarprogramm aufzustellen sei, „welches durch die dem Bauer und Landarbeiter besonder« nützlichen und nächsten Forderungen mthält, das Erfurter Programm ergänzt und erläutert'. ES heißt -- nur das will ich vorbringen —: Nur die Verwandlung deS kapitalistisch« Privateigentums a« Produktionsmitteln, Grund und Bodm 2c. in gesellschaftliches Eigentum kann eS bewirken, daß der Großbetrieb und die stets wachsende Ertrags

; nur find die Herren dabei sehr bald in eine Verlegenheit geraten. Wenn fie prinzipiell warm — und die Sozialdemokratie ist eigentlich ein sehr prin zipielles System — dann mußte es so kommm, wie eS kam. Ihre Größe«, man kann sagen, ihre Dogmatiker, habm auf Grund des Pro- grammeS in der schärfsten Weise fich dahin ausgesprochen, daß die Sozialdemokratie einen Bauernschutz, der diesenNamen verdient, nicht b etreiben kann und daß, wmn fie ihn betreibt, dies ein Widerspruch gegen ihr Programm, ein Verrat

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Page 4 of 8
Date: 08.03.1906
Physical description: 8
als acht Bezirks', resp. Land gerichtsleiter, davon einige mit halben Seiten langen verschiedenen Ehrentiteln, sollen unter dm Augen der höchsten Landesbehörden fast ein ganzes Jahrhundert lang Urkunden verfaßt und verfacht haben, die jetzt em Adjunkt als Grund buchanlegungskommissär der Tälwälder halber als ungültig, bezw. als nicht vollständig ins Grundbuch einzutragen die Macht haben soll! 4. Wie kommt es, daß bezüglich der in der Fraktion Jselsberg einliegenden 126 Teilwald- Parzellen

das Servitut der Weide hat. Wir fragen daher: Aas Grund welcher förmlichen Verleihungsm künde ist dies erfolgt, wenn nach der Urteilsbegründung der höheren Justizbehörden landesfürstliche Hoyeits- rechte weder ersessen werden noch in Privatbesitz übergehen können? 5. Sonderbar ist, wie die uns vorliegenden Urkunden zeigen, daß man ein volles Jahrhundert lang die Teilwälder als vollständiges Eigentum des Besitzers bei Kauf-, Tausch', Gutsübergabe, Gebühren- und Steuervorsch eibungen behandelte, auch gleich

langten alle einstimmig, daß auf Grund der vielen vorerwähnten,unzweifelhaften, gesetzlichgültigen Ur kunden, Benützung, Pfandhaftungspflicht usw. bei Teilwäldern und' jenen Feldern, die vor 50, 80 und mehr Jahren total verschüttet wurven, dann unkultiviert geblieben und jetzt Wälder sind, den Besitzern das gebührende grundbücherliche Eigen tum und der Gemeinde das Servitut der Weide zugeschrieben wird; aber der k. k. Beamte und Anlegungskommissär sagte: er darf es nicht. Also derjenige, der unter Eid

derselben die Gemeinde Unter nußdorf eingetragen und zwar auf Grund der Waldzuweisunqsnrkunde vom 14. Juli 1853. b) Hmgegm hat die Gemeinde Dölsach durch die von der gleichen Behörde und zur gleichen Zeit gemachten und ver fachten Waldzuweisungs- Urkunden unter anderm aach die ganze Wald vegetation der Grwidparzellen 860 und 863 der Katastralgememde Obernußdorf mit zirka 222 Joch geschenkweiss vom Staate zum Eigentum m halten. Nachdem bei der Anlegung des Grundbuches trotz Protestes der Gemeinde Dölsach die Grund

- Parzellen 860/1, 860/3 und 860/4 mit zirka 6^/2 Joch zugeschrieben wurden, so kam es wegen dsr restlichen 160 Joch zum Prozeß und den Ausgang in erster und zweiter Instanz hat in Nr. 53 vom 4. Mn 1905 die „Brixener Chronik' berichtet und die dritte Instanz (Oberster Gerichtshof in Wien) entschied, daß die Gemeinde Dölsach für die weiter erhaltenen 88 Joch der Grundparzelle 860/2 dem eigenen Vertreter zirka Kr. 1100 zu zahlen verpflichtet ist, und gleich zeitig wird erklärt: die Waldfläche bei Grund

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Page 9 of 12
Date: 11.04.1903
Physical description: 12
Schraffl und Ge nossen an den Herrn Ackerbauminister und an meinen Vorgänger (der Ministerpräsi dent ist inzwischen auch Justizminister geworden) im Amt eine Interpellation in Angelegenheit der sogenannten Teilwälder im Gerichtsbezirk Lienz gerichtet, die ich im Einvernehmen mit dem Herrn Ackerbauminister im nach stehenden zu beantworten die Ehre habe: Die sogenannten Teilwälder sind in dem gegenwärtig in Tirol im Zug befindlichen Grund buchsanlegungsverfahren insoserne zum Gegen stand eingehender

nicht aner kannten Ansprüche in dem darauf folgenden Richtig st ellungsv erfahren gemäß dem Gesetz vom 25. Juli 1371, R-G.-Bl^ Nr. 96, anzumelden und nötigenfalls im Rechtsweg geltend x« machen. In dem der Interpellation zugrundeliegenden konkreten Fall der Gemeinde Gaimberg handelt es sich um in den Katastralgemeinden Ober- Gaimberg und Unter-Gaimberg gelegene Waldungen, die unbestritten durch Jahrhunderte einen Gegenstand landesfürstlichen Hoheitsrechts bildeten, auf Grund der Allerhöchsten Ent

schließung vom 6. Februar 1847 aber mit be sonderen behördlichen Waldzuweisungs urkunden vom Jahr 1853 der Gemeinde Gaimberg ins Eigentum — mit gewissen Vorbehalten hinsichtlich der bisher ausgeübten Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge dritter Personen — zugewiesen wurden. Diesfalls kamen die erwähnten, zur Durch führung der Grundbuchsanlegung berufenen Fak toren auf Grund der Erhebungen und eingehender Erwägung der ein schlägigen Rechtsfragen und tat sächlichen Verhältnisse zu der Ueber zeugung

, daß die betreffenden Teilwälder in Gaimberg sich als Eigentum der Ge meinde darstellen, an welchem den Teil waldbesitzern ein ausschließliches und Un beschränktes Holz-und Streubezug s- recht als Dienstbarkeit zusteht. In diesem Sinn wurde daher das Rechtsverhältnis im Grund buchsentwurf zur Darstellung gebracht. Da die im Richtigstellungsverfahren mit ihren Eigentumsansprüchen auf den Rechts weg gewiesenen Teilwaldbesitzer die ihnen gesetzte Frist zur Klagserhebung un- denützt verstreichen ließen, erlangte obiger

Eintrag im Sinn des Gesetzes die Wirk- samkeit einer grundbücherlichen Ein tragung, der gegenüber die Wieder aufnahme des Grund buch sau legungs- oder des Richtigstellungsverfahrens ganx ausgeschlossen ist. Ich bin daher nicht in der Lage, auf die ! diesbezügliche Anregung der Herren Interpel lanten einzugehen. Durchaus ungerechtfertigt ist der von den Herren Interpellanten erhobene Uornmrf einer Einschränkung der Gemeindeantonomie Ist für Kmen als FremdenstM eine Teuerung zu befürchten

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Page 10 of 10
Date: 06.12.1902
Physical description: 10
sind, wird dieses ist jederzeit zu sehen in Caspar Gders Mnstkinstrmnenten-Handlung «nd pianofortc- Niederlage Krwe«. Meiße«t«rmgasse Ur. 89. zu 6, das andere zu 7 Kühen und jährlich 7 Ochsen; Kat.-Nr. 3507, der Anlage Ballgeräun, ein Stück Grund, wovon der Acker 1 Jauch und 575 Klafter und das Grasstück 160 Klafter haltet; Gp.-Nr. 273, Acker von 894 tüKlafter, Gschleng, Gemeinde Trens, vorkommend im neuen Kataster mit den im Grundbesitzbogen Post-Nr. 55 bei Haus-Nr. 13 und 26 der Gemeinde Trens verzeichneten Parzellen

als Alleinbesitz: Gp.-Nr. 704.705,707, Bv.-Nr. 11. Gp.-Nr. 42, 246, 247, 248, 249, 250, 269, 270, 271. 272. 273, 960, 961, 962, 1033, 1034, 1238, 530, 531, 130,131 und 132 und Bp.-Nr. 6. Dann als Mitbesitz laut Grundbesitz bogen Post-Nr. 151 bei Haus-Nr. 12 der Gemeinde Trens mit 5 Mitbesitzern als: Gp.-Nr. 1507, 1508, 1509, 1510, 1511, 1512, 1549, 1551/1, 1552/2, 1553, 1554. 1555. 2. Erworben wahrscheinlich auf Grund einer Waldaufteilungsurkunde, die jedoch nicht auf gefunden wurde, die ebenfalls

im Grundbesitzbogen Post-Nr. 55 vorkommenden Gp.-Nr. 283 Wald von 2 ka. 22 ar und 20 m^, „ 343 „ „ 7 . 23 „ . 57 „ 3. Erworben auf Grund der Trenser-Moos aufteilung, ebenfalls keine Urkunde verfacht, die ebenfalls im Grundbesitzbogen Post-Nr. 55 vor kommenden Grundparzellen, als: Gp.-Nr. 527/18, Wiese von 1 ka 21 a 385 „ 538/2«? „ „ 4 ^ 36 „ 91 „ „ 538/27 „ „ — „ 81 „ 24 „ Partie II. 1. Erworben laut Einantwortung vom 30. Sep tember 1898, Fol. 1808: Kat.-Nr. 2993 eine Wirtsbehausung samt Gewerbe

- substttutwn Klausen. Aus Kat.-Nr. 3029 der Anlage Trens- . Acker, Leiten genannt, haltet 1495 Klafter; M. N: ein Grasstück, das lange Moos genannt, von 3947 Klftrn. (von diesem Grund- stück wurden 800 Klftr. zur Eisenbahn eingelöst von welcher es mitten durchschnitten wird); ' Kat.-Nr. 3031: ein Bergmahd, das Greit heißend, samt dem dazugehörigen Wald, haltet 8000 Klftr. In diesem Bergmahd befinden sich ein Stadel und eine Stallung mit dem Recht zu einer Feuerstatt. Zu diesem Grundstück gehört

Post-Nr. 55 bei den Haus-Nrn. 13 und 26 der Gemeinde Trens als Alleinbesitz, als: G.-P.-Nr. 11, 12, 22, 189/1, 197, 198, 199, 201, 625/1, 625/2, 626, 589, 590, 1635 und B.-P.-Nr. 14 sowie im Grundbesitzbogen Post-Nr. 167 der Gemeinde Stilfes, ebenfalls als Alleinbesitz unter Grund- Parzelle-Nr. 527, 528 und B.-P.-Nr. 88. Dann als Mitbesitz laut Grundbesitz bogen Post-Nr. 151 bei Haus Nr. 12 der Ge meinde Trens mit 5 Mitbesitzern, als: Gp.-Nr. 1507, 1508, 1509, 1510, 1511, 1512, 1549, 1551/1, 1552

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Brixener Chronik
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Page 4 of 8
Date: 02.03.1907
Physical description: 8
Seite 4. Nr. 27. Samstag, Zur Teilwiilderfrage. (Schluß.) Die Gründe für diese Stellungnahme der Grund- duchsanlege-Landeskommission zerfallen offensicht lich in eine Hauptgruppe, L. eine Nebengruppe, in welcher sich, abge leitet aus der Hauptgruppe, die eigentlichen „Rechts gründe' finden. Es genügt, sich mit der Hauptgruppe allein zu beschäftigen; denn fällt diese, so verschwinden auch die Gründe der Gruppe L, welche ohne^. kein selbständiges Leben fristen können. Kennzeichnend bleibt

in etwas anderem Sinne gehalten war amd insbesondere auch die Stelle sich darin vorfand: „Die Teil wälder sind von deren Nutznießern zu versteuern; Grund und Boden sowie Weiderecht mit Rind vieh und Schafen bleibt der Gemeinde als solcher.' Aber eben, weil die eigentliche Urkunde im be wußten Gegensatz hiezu diese Form nicht wählte, sondern die Eigentumsverhältnisse regelte, so wurde aus dem Entwürfe auch alles ausgemerzt, was hiemit nicht übereinstimmte. Von der Bauern schaft und insbesondere den Deutschtirolern

schen Besitz der einzelnen Gemeindemitglieder übertragen und mit den betreffenden Grund komplexen konsolidiert würden. Es wirft sich da von selbst die Frage auf: Haben die Juristen des hohen Landesausschusses und der hohen k. k. Statthalterei wirklich nicht gewußt, was man nach dem gewöhnlichen Haus gebrauch unter „Konsolidierung zweier Grund komplexe' versteht, oder haben sie unter der „Wald parzelle', welche konsolidiert werden sollte, nur das Holz- und Streubezugsrecht verstanden? Wahrlich

, daß die Waldwirtschaft das entscheidende Wort zu sprechen habe. Vergleicht man diesen Punkt 2 der vor liegenden Urkunde und den oben gebrachten Wort laut des Entwurfes, wo der Gemeinde Grund und Boden vorbehalten war, der hier wegfällt, so zeigt nichts klarer als gerade dieser Gegensatz, daß man sich voll bewußt war, als man an die Regelung der Eigentumsverhältnisse ging. Hätte man diesen Punkt in der Fassung des Entwurfes stehen lassen, dann wäre allerdings unheilvoller Widerspruch vorhanden gewesen und mit Recht

hin. Das Ergebnis dieser Aufteilung wurde nun zwar bei der Grundbuchsanlegung vollauf berück sichtigt — die Wälder sind ja damals ganz nea verteilt worden und nur wenige behielten die alte Zugehörigkeit — aber nachdem sich diese Waldaufteilungsurkunde als ein zu unangenehmer Faktor erwiesen hatte, fiel die ganze Urkunde im Grundtexte unter dm Tisch und man konstruierte eine Eintragung auf Grund der Ersitzung, welche vor dem 14. Juli 1853 vollendet sein sollte! Gerade diese Eintragung zeigt

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Page 10 of 12
Date: 19.12.1907
Physical description: 12
«. Das war zu jenen gesprochen, welche aus die Marxistische Lehre von der Aus hebung des Privateigentums an Grund und Boden ewgeschworm find. Denn was verlangt denn der Baseler Kongreß vom Jahre 1869? ES heißt dort: „Der Kongreß erklärt, daß die Gesellschaft das Recht befitzt, das Privateigen tum an Grund und Boden abzuschaffen und in gemeinsames Eigentum umzuwandeln und erklärt ferner, daß diese Umwandlung ewe Notwendigkeit ist.' Nach dem Referenten hat sich also der Parteitag auf dm gleichen Marxi stischen Bodm gestellt

bin ich sehr gespannt. Sozialdemokratischer Aanernfang. Ich komme nun zu einigen Ausführungen des Dr. Renner, von denen ich ganz offen sagm kann, daß fie mich sehr gefreut habm. Er sagt (liest): „Unsere Politik geht also w erster Lwie darauf aus, nicht etwa dm Bauer von seinem Hause abzustistm, wie man das ihnm immer vorlügt, sonder» ganz im Gegenteil, unsere Politik geht darauf: Grund mtd Bodm w die Hand derjenigen, die ihn bebauen! Grund und Bodm in die Hand derjenigen zu bringm, die dm Bodm wirklich pflügen

: Wir find dasür, daß der, der Arbeit leistet, auch im Befitze der Arbeitsmittel sek, aber als Gemeinschaft, als Gesellschaft. Und daS ist wiederum ew Hintertürchen für die Partei gewesm. (Rufe: Sehr richtig!) Wmn fie bei ihren Prinzipienreitern warm, habm fie gesagt: Ja, wir find für das Grund eigentum, aber der Gesellschaft, und dann hat derjenige, der dm Bodm bebaut, das Eigen tum, nämlich das Glied der Gesellschaft. Wen» fie bei dm Bauern warm, habm fie gesagt: Na, na, wir find schon dafür

aus: „Dieser selbst- willige, individualistische, privatkapitalistische Geist ist es, welcher dm Niedergang aller Völker kennzeichnet.' .Freiherr v. Vogelsaug*, sagt Dr. Renner, «spricht von dem privat kapitalistischen Geist und von dem Privateigen tum auf dem Laude', als ob das Pri vateigm- tmn auf dem Lande die Ursache dieser schäd lichen Entwicklung sei. Und dann etwas später sagt er, daß das Privateigentum an Grund und Bodm eigentlich aus dem Jahre 1849 stammt und da fügt er noch hinzu, „freilich das Privat eigentum

im römisch-rechtlichen Sinne/ Da liegt nun des Pudels Kern. Vogl sang hat immer mit dm deutlichsten Wortm diese römisch-heidnische Auffassung des Privat eigentums verworfen. Was sagt diese aber ? Nichts anderes, als daß einer mit seinem Eigentum schalten und waltm kann rein nach seiner Willkür, und diese Art von Privateigentum hat er nicht nur bei Grund und Bodm, sondern auch bei jedem andern Besitz abgelehnt, well fie ganz unchrist lich ist und'speziell dem deutschen Geiste wider spricht. Wmn

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Page 4 of 8
Date: 10.10.1907
Physical description: 8
(Novalien) in die Transportobücher angeordnet. Novalien sind solche Grundstücke, welche entweder durch Kultivierung öder Grund stücke steuerpflichtig geworden sind oder welche zwar schon besteuert waren, aber infolge gänz licher Veränderung ihres ursprünglichen Zustandes (z. B. durch Aufführung von Gebäuden) zu einem weit höheren Ertrag oder Wert gebracht worden sind. Nachdem der neue und revidierte Grund steuerkataster in allen Provinzen im Jahre 1883 in Wirksamkeit getreten ist, entfiel die weitere

verzeichnet sind (Hosgerichtskataster). Ist die Identifizierung geschehen und sind alle die Parzellen unter der Decke der Kataster nummern vereinigt, so müssen aus dem einem Besitzer gehörigen Grundstücke die Grund buch skörp er gebildet werden. Es folgt die Ausgabe der Grundbuchskörperbildung. Wollte man den Begriff Grundbuchskörper erklären, so könnte man sagen, daß ein Grund buchskörper eine oder mehrere Liegenschaften sind, welche auf einem Grundbnchsblatt geschrieben und gewöhnlich in eine Einlage

gesetzliche Hindernis ist die Verschiedenheit in der Belastung der einzelnen Grundstücke eines und desselben Eigentümers. Parzellen, auf denen in der Weife verschiedenerlei Hypotheken lasten, daß die eine Hypothek zum Beispiel auf alle Parzellen, eine andere nur auf einige oder eine einzelne Parzelle sich erstreckt, können nicht .in eine einzige Einlage zusammen gefaßt werden; diefe Belastungsverschiedenheit bildet ein unüberbrückbares Hindernis der Zu sammenschließung von Parzellen zu einem Grund

buchskörper in einer Einlage. Der Grund, weshalb verschieden hypothekar belastete Parzellen nicht zu einem einzigen Grund buchskörper zusammengelegt werden dürsen, ist der, weil alle bücherlich eingetragenen Lasten sich auf den ganzen Grundbuchskörper erstrecken müssen und weil alle Lasten alle Teile eines Grundbuchskörpers, alle darin enthaltenen Par zellen, ergreifen und treffen, wie dies bereits vorhin erwähnt wurde. (Fortsetzung folgt.) Vrtg.--1korrespondenzen. »kbruÄl unlerer vriz.»v.,rrerp. nur mtt

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Page 1 of 8
Date: 31.05.1902
Physical description: 8
in dem politischen Bezirk Lienz ist durch das ungeschickte Eingreifen des Landes ausschusses große Erbitterung und Beunruhigung in einer Reihe von Gemeinden hervorgerufen worden, weil der Landesausfchüßvertreter namens der angeblich befangenen Gemeindevertretung den durch nichts begründeten, ganz unhaltbaren Standpunkt vertrat, daß alle sogenannten Teil- Aiäloer durch die auf Grund kaiserlicher Ent schließungen erfolgte Waldzuweisung zum ab soluten Eigentum der Gemeinde geworden seien und daß die bisherigen

hatte, nicht für sich, sondern für die gesamte Gemeinde gespart hatten. Andere wieder, welche ihre Wälder ver wüstet, verpraßt, abgestockt hatten, sahen ebenso Plötzlich die unerwartete Möglichkeit austauchen, mit den Sparern noch einmal teilen zu können. Diese griffen die Ansicht des Landesausschuß- Vertreters selbstverständlich mit Freude auf, sofort bereit, ihre Ansprüche auf die Ersparnisse der ihnen unverständlichen Hamsternaturen auf Grund des § 63 G.-O., also einer Art Gleichberechti gung, geltend zu machen. Die naturgemäßen Folgen

getragen und die Teilwälder im Sinn dieses Begehrens in Has Grundbuch eingetragen. Diese Eintragung wurde aber seitens der oberm Instanzen annulliert und die Parteien mit ihrem Begehren abgewiesen. Begründet war diese Abweisung unseres Wissens mit dem Hinweis, daß diese Wälder auf Grund der Waldzuweisungsurkunden Eigentum der Gemeinden sind. Wie es mit dem angeblichen Eigentumsrecht der Gemeinden auf Grund der Waldzuweisungs urkunden steht, hat Herr Stephan v. Falser in der Broschüre „Wald und Weide

haben, weil ihnen die Tragweite der Waldzuweisungsaktion nicht klar war,..ist nicht abzusehen, aus welchem Grund das Übereinkommen der Gemeinde mit den Parteien nicht zur Grundlage der Grund buchseintragung genommen werden sollte. Die autonome Gemeinde hat gerade so wie jeder Private das Recht, über ihre Eigentumsange legenheiten frei zu beschließen, und können diese Entschließungen nur insoweit eine Einschränkung erfahren, als im öffentlichen Interesse gelegen und durch besondere Gesetze vorgeschrieben ist. Dadurch

, daß in jenen Gemeinden, in welchen die ganze Gemeinde und die Teilwald besitzer einverständlich verlangen, daß das Grund eigentum der Teilwälder demjenigen zugeschrieben werde, der das Stockrecht besitzt, für den Wald die Steuern zahlt und Taxen und Gebühren be zahlt hat, der Private und nicht die Gemeinde als Grundeigentümer eingetragen werde, wird zweifellos kein allgemeines Interesse tangiert, im Gegenteil, es wird nur dem Staat ein Steuer objekt erhalten, das bei jedem neuen Besttzüber- gang wieder vertaxt

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Page 2 of 5
Date: 13.10.1910
Physical description: 5
jetzt bis Cavalese mit Automobilen befahren. Der erste Teil dieser Straße, Lavis —Grumes, wird auf Grund des neuen Straßenbauprogrammes mit einem großen Kostenaufwande teils umgelegt, teils rekonstruiert; der Hintere Teil, Grumes — Molina, ist bereits auf Grund des Straßen bauprogrammes vom Jahre 1897 ausgeführt und das kleinere Stück, Molina — Cavalese. besteht schon von früher her. Aber nicht bloß auf der Süd-, sondern auch auf der Nord seite dieses wichtigen Tales ist eine Verbindung von Cavalese

nach dem Etschlande vorgesehen. Die auf Grund des ersten Straßenbauprogrammes noch zu erbauende Straße Molina — Civez- zano führt zwar nicht unmittelbar nach dem Etschlande, sondern in das äußere Valsugana, stellt aber gerade dadurch eine unmittelbare Ver bindung Trients mit der Dolomitenstraße her. Diese Straße erhält aber noch eine Gabelung, indem das neue Straßenbauprogramm eine Straße enthält, die von Gardolo zwischen Trient und Lavis über Albiano — Moena zur vor genannten Straße führt. Außerdem

eine Lebensfrage für die Stadt. Die Sachlage ist umso ernster, als das Straßenbauprogramm des Jahres 1897 nicht bloß <m1 der OMte, sondern auch auf der West seite von Brixen eine Ablenkung des Ver kehres gebracht hat. JmProgramm befindet sich zunächst die Jaufenstraße, die von Sterzing über den Jansen nach St. Leonhard in Passeier führt. Die Jaufenstraße wird im Jahre 1911 dem Verkehr unv damit dem Staat in die Verwaltung übergeben werden. Zugleich wird auf Grund einer kaiserlichen Entschließung

und in die Schweiz. Die Ofenbergbahn wird speziell den Verkehr zwischen Meran und den Kurorten des Engadin vermitteln. Wenden wir uns nach Süden. Da findet die Jaufenstraße ihre natürliche Fortsetzung durch die G amp enstr aß e, die von Meran nach Lana—Tisens und über den Gampen nach Fondo in Nonsberg führt. Von Fondo in Nonsberg gehen jetzt Reichsstraße und Eisenbahn über die Mendel nach Kaltern und Bozen; eine andere Reichsstraße führt nach Süden gegen Mezolombardo; diese findet ihre Fortsetzung auf Grund

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Page 9 of 12
Date: 21.05.1904
Physical description: 12
und Betriebes gründet. Hierher gehört z B. ein Grund, der Aussicht hat, als Baugrund, zur Anlage von Eisenbahnen, zum Gärtnerei betrieb :c. verwendet zu werden. Der dritte Titel ist der sogenannte Wert ider besonderen Vorliebe oder Affektionswert, dem -gar keine Reellität zugrunde liegt, sondern der ganz in einem persönlichen Affekt sich gründet. Jeder dieser Werte hat nur in dem ihm eigenen Kreis Berechtigung und verliert diese sogleich, sobald er in einen andern Kreis hin überspielt, ja wirkt

in Aussicht. Z. B.: Es wird Grund zum Eisenbahnbau be nötigt und bei der Ablösung wird eine den Sach wert weit übersteigende Vergütung geleistet. Ein spekulativer Kopf erwirbt nun vom Eigentümer das Objekt. Der bisherige Eigentümer reflektiert gleichfalls auf die in Aussicht stehende Wert erhöhung und fordert und erhält einen höhem Preis als den Sach- oder richtigen Verkehrswert. Wenn aber der Mehrwert nicht eintritt, weil die Bahn über den in Rede stehenden Grund nicht trassiert wird, dann bleibt

. Das Bauerngut hat eben eine ganz andere volkswirtschaftliche Aufgabe zu erfüllen als etwa ein einzelnes' Grund stück, welches zum Bestand des Gutes nicht Wesentlich ist. Ich habe früher gesagt, dah das Bauerngut zum mindesten soviel tragen muß, daß erstens die aktuellen Arbeitskräste, zweitens die verbrauchten Arbeitskräfte, drittens die heran wachsenden Arbeitskräfte versorgt werden können. EinMehrnoch fordert das allgemeine Interesse, nämlich ein Ersparnis zur Abfertigung der Nach erben

. Das ist nicht Aufgabe des Grund und BodenK an sich, wohl aber die Ausgabe des Bauerngutes als des Trägers eines wichtigen und unentbehrlichen Gliedes im sozialen Körper. In früheren Zeiten hat es Güter gegeben, die einen Teil ihres Ertrages — mitunter sogar die Hälfte (daher der Name „Halfen') — an die Grundherrschaft als Rente abgeben mußten. Daneben gab es Güter — freilich wenige — die man Allode (bei uns findet man in den Urkunden gewöhnlich die Bezeichnung „Leibeigen' oder „Fceieigen' für derlei Güter) nannte

walzenden Grundstücken. Faßt man dagegen den Grund und Boden als konsolidiertes Bauerngut auf, welches außer der Last der Arbeitskosten auch noch die Last des Unterhaltes der noch nicht oder nicht mehr arbeits fähigen Familienglieder zu tragen hat, so sind auch diese Kosten vom Rohertrag abzuziehen und was darnach noch als Reinertrag bleibt, wäre dann als Basis für die Ermittlung des Sachwertes zu betrachten. Ergänzungsweise zu bemerken wäre noch, daß, wenn dem Gut die Erhaltung der ver brauchten

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Page 2 of 8
Date: 26.11.1904
Physical description: 8
MM 2. «VviKenev VhvsnLK.' Ashvg. xvll. 13. Damit ferner die jüdischen Anschauungen und Sitten nicht im christlichen Volk verbreitet werden, soll es Juden nicht erlaubt sein, christliche Dienstboten zu halten. 14. Ans dem gleichen Grund soll es jüdischen Geschäftsleuten verboten sein, christliche Lehrbuben oder Lehrmädchen zu halten. 15. Juden müssen, um als Juden kenntlich zu sein, jüdischeVor- undZunamen tragen. 16. Juden sollen von allen öffentlichen und Ehrenämtern, auch von dem Amt

eines Geschworenen, ausgeschlossen sein. 17. Juden dürfen auch in der Armee keine wie immer geartete Stellen als Vor gesetzte einnehmen. 18. Juden sollen in die öffentlichen Ver- tretungskörper weder wählen dürfen, noch wählbar sein. 19. Ebenso sollen die Juden in die Vor stehungen der Berufsverbände weder wählen dürfen, noch wählbar sein. 20. Als A d v o k a ten sind die Juden nur insoferne zuzulassen, als sie Juden vertreten. 21. Neuerwerb von Grund- und Häuserbesitz ist Juden nur insoferne zu gestatten

, als der Besitz schon bereits früher in jüdischen Händen war. Sonst ist ihnen nur die Erwerbung eines Wohnhauses sür den eigenen Gebrauch zu gestatten. 22. Kommt jüdischer Grund- und Häuserbesitz zum Zwangsverkauf, so haben Christen das Recht des Borkaufs. 23. Verurteilung wegen nichtpolitischer Verbrechen zieht bei Juden den Verlust des Rechtes, Grund und Boden oder ein Haus zu besitzen, nach sich. 24. Juden sind von den staatlichenLiese-- rungen und Pachtungen auszuschließen. 25. Die Auswanderung der Juden

ist seitens der Regierung möglichst zu sördern; sie sollen wegen Nichtableistung der Militärpflicht nicht an der Auswanderung behindert werden, wenn sie bei ihrer Abreise erklären, auf die Angehörigkeit zu Oesterreich verzichten zu wollen. Ausgewanderte Juden sind den ausländischen gleichzustellen. 26. Da es wahrscheinlich ist, daß die jüdischen Sondereigenschaften ihren Grund in den jüdischen Gesetzbüchern haben, soll der Staat den Talmud u. insbesondere den Schulchan Aruch durch eine Kommission

erfahren haben, daß zwei Tage vor der Abfahrt des „Rasto- ropny' drei andere Torpedoboot-Zerstörer Port Arthur verließen. Zwei derselben hatten schwer verwundete Offiziere an Bord. Die Schiffe trugen Duplikate von Stössels Meldungen und fuhren bei einem heftigen Sturme aus. Der japanische Kreuzer „Kassuga' brachte einen der Zerstörer nach einstündigem Kampf zum Sinken. 4 Mann wurden aufgefischt. Der zweite Zerstörer wurde von der „Matschuschima' in den Grund gebohrt, nachdem er sich geweigert

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Page 4 of 8
Date: 03.03.1904
Physical description: 8
Seite 4. „Vvtxenev Vhvonik' Iahvg. xvii. Neber den natürlichen Rechtsboden der Landwirtschaft. IN. Der Bauernstand die Grundlage der Gesell- Mast. Der Bauernstand ist die Wurzel des gesell schaftlichen Lebens. Stirbt die Wurzel, so stirbt auch der Baum. Der Bauernstand ist der Grund des Gesell schaftsbaues: wird der Grund ausgebrochen, so fällt der Bau zusammen. Ist der Grund fest, so kann der Bau, der darauf steht, auch wenn er schadhaft ist, noch immer erhalten werden. Ist der Grund faul

zur eigenen Nahrung, aber im andern und zwar sehr beträchtlichen Teil bleibt doch für den Verbrauch anderer Berufskreise noch übrig. Nun ist es allerdings in erster Linie der Grund und Boden, der die Nährmittel und die Mittel zur Kleidung :c. schasst und diese auch hervorbringen wird, wenn er anstatt dmch die Hand des Bauers durch die Dampfmaschine be arbeitet wird; aber ein anderes und zwar wichtiges Moment ist da in das Auge zu fassen. Setzen wir den Fall, es sei bei uns in Oesterreich der Bauernstand

; be sonders die Aushebung der Hausklassen- und Grundsteuer als Staatssteuer; die Reformierung der Hauszins-, Erwcrb- und Einkommensteuer nach dem Muster vorgeschrittenerer Staaten; 5. eine gerechte Verteilung der Recht«, be sonders die Verteilung der Mandate auf Grund der Zahl und wirtschaftlichen Bedeutung der Wähler, die Ausdehnung des Wahlrechts und die Einführung direkter Wahlen in den Land gemeinden. In Niederdorf tagte gleichzeitig neben der Wählerversammlung eine Versammlung von Vertretern

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Page 4 of 8
Date: 15.10.1908
Physical description: 8
. Ist Bargeld (z. B. 50.000 Kr.) da oder dergleichen, so ist die Sache außerordentlich ein fach, da bekommt, wenn fünf Kinder da sind, einfach jedes seine 10000 Kronen. Aber diese Art und Weise der Aufteilung wird nach der Auf fassung des römischen Rechtes auch auf Grund und Boden übertragen und dieses als Kapital betrachtet, woraus eine beständige Teilung des Grundbesitzes resultiert. Wo daher das römische Recht gilt — ich weise auf Frankreich — tritt daher eine unglaubliche Güterzerstückelung

ein, die jetzt wieder zum Massenankauf von Grund und Boden durch die Kapitalisten geführt hat. Bei uns ist infolge des Höferechtes und alter Gewohnheit dies zum Teil unterblieben. Nach mserem Hoserecht darsn.cht geteilt werde», aber der Anerbe muß die Anteile seiner Miterbm als Schu dm ausnehmen ; er hat also, wenn er einen vollständig schnldensreien Hos, der Kr, b0 000 wert ist, übernimmt und vier Geschwister 'bat zugleich eine Schuld von Kr. 40.000 und das wäre also eine bevorzugte Stellung als Kauvt- erbe! Das ist eine Last

ganz offen, wo der Wider stand liegt: das heute die Gesellschaft beherrschendeSystem des Kapitalis mus ist Schuld daran. Das Geld auf Geldarbeit berechnet, die übermäßige Bereicherung auf Grund des Geldbesitzes ist das Grundübel. Nichts ist so sehr geeignet, die Geldherrschaft zu sichern als der Grundbesitz, der als Kapital be handelt, mit dem Geld in Konkurrenz gezogen, dem Gelde gleich bewertet wird. Und deshalb sträubt sich der kapitalistische Teil unserer Ge sellschaftsordnung

selbst und aus Dutzenden von Gründen erfolgen. Hiebei wird die Meliorations hypothekarschuld bevorzugt. Das Schulden bedürfnis ist überall, nicht bloß beim Grundbesitz ; nur ist bei dem letzteren das eigene, daß mit der Schuld Grund und Boden belegt werden und dann im Gegensatze zu anderen Schulden der eigentliche dem Eigentümer entzogen wird. Wo Bodenverschuldungen gefordert, wird Kredit gefordert. Früher hat das Gesetz sich auf den falschen Grundsatz aufgebaut: Kredit be fruchte den Boden. Nicht Kredit

im Gefolge hatte. Vom Bodenkredit, von der Möglichkeit, den Grund wie ein be wegliches Eigentum zu behandeln, ist die Boder^ Verschuldung ausgegangen. Darum muß auch hier eingegriffen werden. Der Referent hat die Wohltat der Raiffeisen kassen, den Personalkredit erwähnt und daraus gefolgert, daß wir in Tirol sehr gut stehen. Ab^ er hat auch hinzugefügt, daß derjenige, der auch da keinen Kredit mehr erhält, schon verloren ist. Da sei es unangezeigt, eine solche Existenz künstlich zu erhalten. Woher kommt

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Page 1 of 8
Date: 04.04.1901
Physical description: 8
Fsder auftaucht. Zunächst glaube ich dem Verfasser der Ant wort bezeugen zu müssen, dass er seine Sache, wenn ich seinen Standpunkt in der Grund- und Hauptfrage auch nicht theile, sehr gut gemacht hat. Insbesondere die Forderungen, die H?rr Jngruber zu Punkt 6 aufgestellt, werden die landwirtschaftlichen Kreise mit allem Nachdrucke vertreten müssen. Aber die Beantwortung des Punktes 1*) zeigt leider, wie allgemein in der Auffassung des Richtsstandpunktes.Wer den landwirtschaftlichen, insbesond ere

.'lt von Grund und Boden die Schuld trage. Beweis : „dass das gegenwärtig bestehende Missverhältnis schon vor Jahrzehnten' — richtiger hätte Herr Referent wohl gesagt: schon vor Jahrhunderten — „hätte Platz greifen müssen, da diese Verschuldungs freiheit schon seit unvordenklichen Zeiten besteht. Und doch hat der Bauer auch bet uns bessere Zeiten gekannt!' Nun zunächst eine Bemerkung in prin cipieller Hinsicht. Es ist klar, dass nicht die Hypothek den Bauer zugrunderichtet, sondern die Schuld die Zinsen

Hypothekenschuld bestände und doch der jetzige Schuldenstand bestehen würde, der Bauernstand wäre um nichts besser daran. Freilich würde der Schuldmstand nicht auf die gegenwärtige erdrückende Höhe gestiegen sein, hätte das Hypothekarrecht nie bestanden, das dem Gläubiger Deckung aus dem Objecte sichert, und welchem zufolge auch die nichthypotheeierten Schulden ihrerseits Deckung aus demselben er halten^ insoweit ihnen die Hypothekarschulden solche übrig lassen. Die Hypothek ist aber nicht das Grund- prineip

, sondern erst eine, wenn auch sehr wich tige Folge des Grundprinc'ps, sozusagen eine Handhabe desselben. Das Grundprincip ist eben nichts anderes als die römisch-rechtliche Gestaltung des Grundiigenthums, die sich praktisch in den Schlagworten ausprägt: „Freitheilbarkeit' (in Tirol beschränkt), „Freiveräußerlichkeit' und „Freiverschnldbarkeit' von Grund und Boden. Dadurch ist der Grund und Boden seiner nationalen Aufgabe, die darin besteht, dem Grund boden der Gesellschaft, dem Bauernstande, die materielle

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Page 4 of 8
Date: 10.04.1906
Physical description: 8
, eventuell noch mehr von solchen Beispielen, gestützt aus tausend und mehr gesetzgültige, von sichtbaren Mängeln freie Urkunden, können beweisen, daß die Teilwälder des Besitzers Eigentum und psandhaftungspflichtig sind, und frage ich daher: Ist es gerecht, gesetzlich und in der Ordnung, wenn anläßlich der Grundbuchsanlegung a) die behördlicherseits ausgeführte Eigen tumswegnahme ohne Schadloshaltung der Grund besitzer aus Grund der Waldzuweisungsurkunde vom Jahre 1853 ersolgte, in welcher Urkunde

, sondern nur auf Grund der mit Ge nehmigung der k. k. allgemeinen Hofkammer er lassenen Erlässe oder auf Grund von Landes- guberni-ckrlüsseu erfolgen müssen? 2. Noch sonderbarer ist, daß von Grundp -rzellen. die urkundlich nachweisbar ca. 100 Jahre un unterbrochen m des Bauern Eigentum und Pfand- haftungapflicht sind und zur gleichen Swndz von demselben Bache verschüttet wurden, obwohl dem gleichen Besitzer gehörend, die einen, die kulti viert und aus welchen jetzt oder noch vor 25 Jahren „Brixener Chronik.' Nehren

oder Wiesengräser wachsen, ungehindert bei der Grundbuchsanlegung im Jahre 1905 in das Eigentum des Bauern kommen, jene angrenzenden Parzellen aber, die unkultiviert geblieben und mit Laub- oder Nadelhölzern bewachsen find, den Besitzern genommen werden und zwar auf Grund der Waldzuweisungsurkunde der Gemeinde Gödnach-Görtschach vom 12. November 1853, verfacht sub Fol. 120 zu Lienz, den 14. März 1854. Nachdem aber in dieser Waldzuweisungsurkunde nur die verteilten Waldungen am Görtschacher- berge

, der unverteilte Margitschwald, unverteilte Gemeindebannwald und Radishochwald als über geben aufgeführt erscheinen, so können un möglich die obbezeichneten verschütteten Gründe, welche, mehr als eine halbe Gehstunde vom Görtschacherberg entfernt, in der Mappenbe zeichnung unter „Aus-Raut' liegen und daher neben und unter der Fraktion Gödnach auf keinem Berge sich befinden, durch die Waldzuweisungs urkunde ins Gemeindeeigentum übergehen und folgere ich hieraus, daß in Osttirol Grund eigentumsrechte

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Page 2 of 8
Date: 02.03.1905
Physical description: 8
Seite 2. Nr. 26. Donnerstag, Der Herr Landesverteidigungsminister hat in seiner Rede auch daran erinnert, daß ein spezieller Grund für die Bewilligung der Rekruten darin bestehe, daß wir bei der Teilung der Erde nicht zu kurz kommen. Ich glaube, meine Herren, wenn wir auch heute die dreifach erhöhte Zahl Rekruten bewilligten, das würde nichts mehr nützen. Bei der Teilung der Erde sind wir bereits zu kurz gekommen; da kann uns keine Rekrutenbewilligung mehr herausreißen; das sind versäumte Dinge

, die niemand mehr ändern kann. Der Grund, weshalb ich für das Rekruten kontingent stimme, liegt darin, daß ich es im Interesse der ruhigen Entwicklung des Staates für notwendig halte, daß derselbe einen militärischen Schutz genieße. Md ich glaube, daß das Heer, dem der Schutz der österreichischen Grenzen an vertraut ist, für die österreichischen Völker noch immer viel billiger ist, als wenn wir den Schutz der österreichischen Völker einer städtischen Miliz anvertrauen. Wir wissen ja, welche Erfahrungen

Frankreich vor mehr als hundert Jahren mit dem Volksheer gemacht hat. Damals hat das Volk für dieses Volksheer nicht nur Steuem zahlen müssen, sondern es ist einfach expropriiert worden. Billiger als ein Revolutionsheer, das aus dem städtischen Mob besteht, ist für uns jede Armee und das ist der hauptsächlichste Grund, warum ich für die Rekrutenbewilligung bin. Nicht gehaltene Versprechen. Ich muß noch eine Reihe von Wünschen und Beschwerden vorbringen und es wäre sehr naheliegend, die Bewilligung

haben. Darum verlangt man allgemein, daß der Paragraph 33 abgeändert und zwischen den Armen, Wohlhabenden undReichen kein Unterschied gemacht werde und daß die Begünstigung dieses Paragraphen sich auf alle gleichmäßig erstrecke, gleichviel, ob einer einige Joch Grund mehr oder weniger besitzt. Bezüglich des Paragraphen 34 hat uns Seine Exzellenz vor zwei Jahren eine Reihe von Versprechungen ge macht. Damals haben wir hauptsächlich die Anwendung desAbsatzes 7 dieses Paragraphen urgiert, daß nämlich

die Militärbefreiungen auch auf Grund befond ers berücksichtigungs wert erFamilien verhältniss e erfolgen. Ich konstatiere zu meinem Bedauern, daß diese Versprechungen nicht erfüllt wurden, im Gegenteil, daß die Anwendung des Para graphen 34, Absatz 7, nämlich die Berücksichtigung besonderer Familienverhältnisse, in der Regel nicht stattfindet; im Gegenteil, der Paragraph wird in seiner ganzen Schärfe angewendet und es werden die berechtigtesten Ansprüche aus Befreiung abge wiesen, wie ich durch einige Fälle

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Page 1 of 8
Date: 22.07.1905
Physical description: 8
, möchteich nur die Frage beantwort«!: ob Oesterreich wirklich die niederste Grundsteuer hat. Nach den konservativen Blättern darf bezüglich der Frage, wo die niederste Grund steuer ist, auf die Bemessungsgrundlage der Steuer, ich meine auf den Katastralrein- krtrag, keine Rücksicht genommen werden. Würde man auf die Bemessung nach dem Kata- stralreinertrag etwas geben, so hätte Oesterreich weitaM die höchste Grundsteuer. In Oesterreich wird die Grundsteuer (nach diesen Blättern

Kr. 5 trifft. Da aber hiernach Preußen noch eine niederere Grundsteuer hat als Oester reich (was nicht sein darf), so muß man noch weiter gehen und muß berechnet werden, wie viel Grundsteuer es auf 1 wfft; und da stellt sich heraus (nach den konservativen Blättern), daß es in Oesterreich aus 1 Kr. 136 (?! ?), in Preußen Kr. 193, in Italien Kr. 320 und in Frankreich Kr. 422 triff?. Jetzt hat man's! Beim Nachweis bezüglich der Höhe der Grund steuer in den verschiedenen Staaten darf nur auf Letztgenanntes

, welche die Christlich- sozialen total niederschmettern soll, zu erkennen Ein kleinwinzig gesunder Hausverstaud erkennt sofort, daß mit dieser angeblichen Beweisführung wirklich gar nichts erwiesen ist. Es fällt doch keinem Menschen ein, z. B. die Rentensteuerhöhe der verschiedenen Staaten in der Weise zu ver gleichen, daß er ausrechnet, wie viel es pro Kopf der ganzen Bevölkerung oder auf den trifft. Wenn man noch dazu erwägt, daß der Rein ertrag vom Grund in Wirklichkeit auch nichts anderes als eine Rente

ist, die der Grund ab werfen soll, so ist der Wert dieser konservativen Beweisführung noch ersichtlicher. Wenn aber bei einem Beweis überhaupt das, was passend ist, herangezogen wird und das, was nicht passend ist, einfach abgeschüttelt und abgewiesen wird, so ist das eine Einseitigkeit; es ist das gar kein Beweis, jedenfalls nur eine Halbheit. Wenn man die Frage beantworten will, in welchem Staate die Grundsteuer am höchsten ist, so ist es notwendig, von der Bemessungsgrund- lage auszugehen

abgerungen werden usw. Aus diesen Tatsachen erhellt nun für Begleichung der Höhe der Grundsteuer folgendes: Wmn man ausrechnet, wie viel Grund steuer es in den verschiedenen Staaten auf den Kopf der Bevölkerung trifft, und so die Höhe der Grundsteuer in den verschiedenen Staaten vergleichen will, so ist damit gar nichts er wiesen. Nehmen wir z.B. einen Industriestaat: der größte Teil der Bevölkerung desselben besitzt keinen Grund und nur der kleinere Teil besteht aus solchen, welche Landwirtschaft

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Page 2 of 8
Date: 11.03.1905
Physical description: 8
Seite 2. Nr. 30. Samstag, waS — gelinde gesagt und menschlich gesprochen — widersinnig ist. Dies kann aber bei der Grund steuer mit dem fingierten, d. i. Katastralremertrag vorkommen und kommt, wenn überhaupt ein Reinertrag existiert, sicherlich vor. Einer solchen Steuer in dieser Form muß unbedingt die Exi stenzberechtigung abgesprochen werden. 2. Die Veranlagung dieser Steuer, bemessen nach dem Katastralremertrag, bedingt notwendig, daß aufpersönlicheBerhältnisse keine Rücksicht genommen

werden kann. Man schaut nicht auf die Gesamtlage des Steuerzahlers; nicht darauf, wie viel Grund er besitzt; nicht darauf, ob er noch anderes Einkommen besitzt; nicht darauf, wieviel erwerbsunfähige Fanulien- mitglieder da sind, die versorgt werden müssen. Auf die Anlagen der Besitzer, Befähigung der selben. Intelligenz einerseits und Schwachsinn andererseits wird keine Rücksicht genommen. Diese? alles involviert unerträgliche Härten. Ein Parzellenbesitzer von zusammen 100 Joch muß 100mal mehr Steuer zahlen

. Verschieden ist bei beiden der Ertrag, den sie vom Grundstück erhalten, und dennoch zahlen sie gleichviel Steuer. Daß das eine Ungerechtigkeit ist, wird niemand leugnen können; denn die Steuer soll gleich bei allen entsprechend dem Ertrag bemessen werden. Allerdings ist es schwer möglich, bei An nahme eines Katastralremertrages auf persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Und eben wegen dieser Unmöglichkeit soll die Bemessung der Grund steuer nicht nach dem Katastralremertrag erfolgen

; und jeder Steuer, die nach dem Katastralremertrag bemessen wird, muß unbedingt die Existenz berechtigung abgesprochen werden. IV. Um den Reinertrag zu erhalten, werden vom Rohertrag die Gewinnung?- und Bewirt schaftungskosten in Abzug gebracht. Davon, daß auch die Schuldzinsen vom Rohertrag in Abzug zu bringen sind, wird nichts gesagt; sie werden in Wirklichkeit auch nicht in Abzug ge bracht. Selten werden Grundbesitzer existieren, die ihren Grund unverschuldet haben. Im Gegen teil greift die Verschuldung

Chronik.' aus diesem Grund mit obigem Katastralremertrag fl. 500; die Zinsen hievon betragen fl. 20. Die Grundsteuer wird mit 22'?°//) staatlicherseits vom Katastralremertrag bemessen; hiezu nehmen wir noch Gemeindeumlagen, welche wir mit 100°/o veranschlagen wollen. Wird nun auf die Schuld- zinsen keine Rücksicht genommen, so hat er vom Reinertrag von fl. 100 an Grundsteuer samt Zuschlägen (nur Gemeindeumlagen) einen Be trag von fl. 45.40 zu bezahlen. Wird dagegen auf die Schuld zinsen Rücksicht

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Page 10 of 12
Date: 14.03.1903
Physical description: 12
. Ich bitte aber, einmal die Grund steuer mit der Einkommensteuer zu vergleichen. Heute, nachdem wir bezüglich der Grundsteuer schon einige Ermäßigungen erlangt haben, beträgt die Grund steuer immer noch 19 Prozent vom Reinertrage des Gutes oder von dem Einkommen des Bauern. Ich bitte nun diesen Prozentsatz einmal mit den Prozentsätzen der Einkommensteuer zu' vergleichen. Wer aus einem mühelosen Einkommen 1000 fl. einnimmt, zahlt von seinem Einkommen nur ein Prozent, der Bauer aber, der sein Einkommen

dem Grund und Boden im Schweiße seines Angesichtes erst abringen muß, führt 19 Pro zent seines Einkommens jährlich an den Staat ab. Wer 2000 fl. müheloses Einkommen zum Bei spiel an Sparkassezinsen oder Obligationen u. s. w. hat, zahlt zwei Prozent Personaleinkommensteuer, wer 10.000 fl. hat drei Prozent, wer 100.000 fl. hat viereinhalb Prozent und bei einem Einkommen von über 300.000 fl. hört die Progression der Personal einkommensteuer überhaupt auf. Wer 200.000 fl. und darüber müheloses jährliches

selbst. Ich habe die Ehre, eine ganze Reihe von Gemeinden hier zu vertreten, in welchen die Gemeinde-Umlagen jährlich 300 bis 400 und mehr Prozent betragen; die Leute haben also nicht nur vom Reinertrage ihres Grundes ^9 Prozent an den Staat, sondern auch das Drei- und Vierfache an die Gemeinde und außerdem noch die Landesumlagen zu bezahlen. In solchen Gemeinden kommt die Grund steuer samt den Zuschlägen einer voll ständigen Konfiskation des gesamten Einkommens gleich. Daß eine solche Konfis kation des Einkommens

, einmal entsprechend zahlen werden, dann kann man auch in Oesterreich dazu schreiten, die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer wie in Preußen als Staatssteuer aufzuheben und nur mehr als Umlagebasis für die Gemeinde fortbestehen zu lassen. Dadurch wäre den Gemeinden ein Mittel geboten, sich wieder aufzuraffen, und es könnten die furchtbaren Gemeinde-Umlagen, welche ganze Gemeinden jetzt zu Grunde richten, wirksam herabgemindert werden. Dadurch würde auch in Oesterreich dem Bauern- und Gewerbestand

nicht, daß es den städtischen Steuern- zahlern schwer fällt, diese Steuer noch länger zu entrichten. Aber die Hauszinssteuer zahlt man wenigsteus von einem Einkommen, während der Bauer die Hausklassensteuer von einem Gegenstande bezahlen muß, der ihm gar nichts trägt, vielmehr noch Kosten verursacht. Die Hausklassensteuer des Bauern ist nichts anderes als ein Zuschlag zur Grundsteuer. Denn die Hausklassensteuer muß er ja auch vom Ertrage des Grund und Bodens zahlen. Das Haus trägt ihm nichts, ist im Gegenteile

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