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Bozner Zeitung
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Page 3 of 8
Date: 02.04.1849
Physical description: 8
hat der Käufer dem Pächter die seit Martini 1348 ergange, nen Kulturskosten und das Weingartholz zu vergüten. 8. Sollte der Käufer binnen obiger Frist die gesetzliche Sicherheit nicht nachweißen, so soll der Verkäufer berech tigt sein, die Realitäten auf Wag Gefahr und Kosten deS Ersteigerers einer neuen öffentlichen Versteigerung zu unter ziehen. . ^ . 9. Die Realitäten werden »ck corpus ohne Haftung für daS Flächenmaß übrigens mit allen Rechten nnd Be schwerden, wie solche bisher Matteo Zamboni beseßen

. 1850 und so fort alljährlich im 26 fl. Fuße in Bozen zu bezahlen. 4. Die Pächter haben alle Steuern und Gemeindewu stungen von Martini 134S an bis dahin 1353 zutragen. 5. Der Meistbieter hat 14 Tage nach der Versteige rung für den Betrag des ersteigerten Pachtschillings gesetz liche Sicherheit zu leisten, und sollte er damit nicht zu Stande kommen, so soll auf feine Wag und Gefahr eine neue Pachtversteigerung vorgenommen werden. 6. Wenn zwei Raten im Rückstände sind, kann der Kurator den Pächter

entlassen, und sich aus dem zur Sicherheit untemgestellten Kapitale die Befriedigung ver schaffen. 7. Bei Antritt der Pachtzeit um Martini 1849 wird der Stand der Güter und Häuser genau ausgenommen, und in eben dem Zustande hat der Pächter selbe rückzustel len. 3. Ebenso wird das Heu und Stroh auf dem Stadel und das Türkenstroh auf dem Felde so wie die Streu genau gemessen oder geschätzt, und dem Pächter ohne Entgeld übergeben, dagegen hat er nach Ende der Pachtzeit dasselbe Quantum zurückzulassen

. 9. Die Arbeit hat der Pächter nach OrtSgebrauch fleißig und zu rechter Zeit zu machen, die Frucht- und Maulveerbäume zu putzen, und ohne Bewilligung deS Ku rators keinen Baum zu fällen, oder in den Hausern Ver änderungen vorzunehmen. 10. Den Pächtern steht eS frei, den Boden als Wiese oder Acker zu denützen, nur im letzten Jahre muß so viel als Wiesfläche kultivirt und zurückgestellt werden als über geben wurde. 11. Das Holz eines neuen AusschlageS bestreitet der Kurator, die Ausbesserung der alten Berglen

hat der Päch ter zu übernehmen. 12. Ist eS den Pächtern strenge verbothen daS Heu (mit Ausnahme des PferdheueS) Streu, Stroh, Türkenfiroh oder den auf dem Hose erzeugten Dünger zu verkaufen. 13. Jeder Pächter darf von seinem Autheiler oder Berg theiler nur so viel Holz schlagen, als er zum Hausbedarf« nöthig hat, unv hat weder etwas davon zu verkaufen noch als Bergelholz zu benützen. . . Bedachungen werden im gegenwärtigem Früh- lahre vom Eigenthümer alle überlegt und ausgebessert, sollten später kleine

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Bozner Zeitung
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Page 6 of 8
Date: 19.03.1849
Physical description: 8
7. Bei Antritt der Pachtzeit um Martini 1849 wird der Stand der Güter und Häuser genau aufgenommen, und in eben dem Zustande hat der Pächter selbe rückzustel- len' 8. Ebenso wird das Heu und Stroh aus dem Stadez und das Türkenstroh auf dem Felde so wie die Streu genau gemessen oder geschätzt, und dem Pächter ohne Entgelt? übergeben, dagegen hat er nach Ende der Pachtzeit dasselbe Quantum zurückzulassen. 9. Die Arbeit hat der Pächter nach OrtSgebrauch fleißig und zu rechter Zeit

(.mit Ausnahme deS Pferdheues) Streu, Stroh, Türkensiroh oder den aus dem Hofe erzeugten Dünger zu verkaufen. 13. Jeder Pächter darf von seinem Autheiler oderBerg- theiler nur so viel Holz schlagen, alö er zum HauSbedarfe nöthig hat, und hat weder etwas davon zu verkaufen noch als Bergelholz zu benützen. 14. Die Bedachungen werden im gegenwärtigem Früh jahre vom Eigenthümer alle überlegt und ausgebessert, sollten später kleine Nachbesserungen nöthig fallen, sind selbe vom Pächter zu bestreikn

. 15. Der Pächter der Partie Nr. I. hat alle Jahre auf seine Kosten zwanzig, jener der Partie Nr. 2. jährlich sechs, und der Pächter der Partie Nr. 3. jährlich fünfzehn Pennen Dünger nach der Anordnung deS Kurators bei den Reben zuzulegen, und ersterer alle Jahre dreißig Pennen, der zweite zwölf Peunen und der dritte 25 Pennen Erde von dem Etfchgraben zu jenen Reben zu legen, welche ihm vom Kurator bezeichnet werden. 16. Der Pächter von Nr. I. hat die Verbindlichkeit den» Pächter der 2. Partie die obere

werfen, ohne dem Pächter für den etwaigen Entgang der Praschlett eine Vergütung zu leisten. . 18; Dem Kurator steht es frei jeder Zeit über Häuser und Güter eine strenge Aufsicht zu führen, er hat über die geuaue Befolgung der Pachtbedingnisse zu wachen, sobald er Mängel in der Bearbeitung, Mißbräuche oder Gebrechen entdeckt, dieselben abzustellen, den allfälligen Schaden zu er heben, und ist bei wiederholten Nachlässiiakeiten ermächtiget, auch vor Ablauf der Pachtjahre den Pacht aufzukünden

. 19. Die PachterrichtungSkosten tragen die Pächter. 20. Zugleich wird jenes Grundstuck in St. Martin, welches Matteo Zamboni von der Wohlgemuth'schen Ver- laßmasse in Pacht hat, ebenfalls asterverpachtet. K. K. Landgericht Neumarkt den 16. März 1849. Easser, k. k. Landrichter. I Nr. 947. Versteigerungs-Edikt. Vom k. k. Landgerichte Neumarkt wird über Anlangen der Alois Chiochettifchen Erbsinteressenten die öffentliche Ver steigerung der zu dieser Verlassenschast gehörigen Mobilien, bestehend in Leibkleidern und verschiedenen

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Bozner Zeitung
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Page 2 of 10
Date: 22.01.1847
Physical description: 10
von so fl. abns. Bedingungen: 1. Unter vorstehende PachlzinSanSrnfe werden keine Anböthe angenommen 2. Beginnt die Pachtzeit um Martini lS^6, dauert ununterbrochen 12 Jahre fort, und endet um Martini 155«. 3. Hai Pächter von dieser Zeit an während der ganzen Pachldaner die Steuern, Umlagen, Wasserbaukosten und Grundbeschwerden aller Art. ohne Rücksicht auf den Grund ode? die Zeit der Entstehung, sowie sie auf den Pachreffecr hasten und betrieben werden, aus Eigenem zu bezahlen und abzuführen Muß der Pächter

zur Sicherheit für die genane Erfüllung der Bedingung einen, einem einjährigen Pachtschilling gleicbkommendenBetrag gesetzlich sicher, mit eigenem Vermögen oder einen annehmbaren Bürgen und Selbst,abler ausweisen, und bm'otbekarifch vinkuliren, Pächter und Bürge dießfalls sich dem CivilgerichtSstande von Neu- markt nnterwerfen. 5. AlS PachtschillingsanSruf sind vorbezeich- uete Beträte festgesetzt Diese entfallende Pacht- zinse sind jährlich nm Martini der Josef v Wohl- gemutb'schen Kindervormundschaft

zu erlegen 6 Hat der Pächter daS Grundstück im guten bau lichen Zustande zu erhalten, und znr rechten Zeit nach Ortsaebrauch zu bearbeiten und zu bebolzen 7. Hat der Pächter auf dem Gute Cat. Nr 92 und Zl > jährlich, wenn eS die Verhältnisse er. fordern, nnd die Vormundschaft eö verlangen sollte, fünf Stangen NaSlen anzulegen, zu dün. gen, zu beholzen, und seiner Zeit auf seine Kosten aufzuschlagen. S. Hat Pächter die Vcrstcigcrungkosten und VertragSstempel nach Verhältniß der Pachtfchil. linge allein

zu bezahlen; die Pachtverträge sollen zur Bearündung dinglicher Rechte dem Verfach. buche einverleibt werden 9 Sollte Pächter die Bedingnisse nicht genau erfüllen, so soll die Vormundschaft berechtiget seyn, ans dem hypothekarisch sichergestellten Betrage das Mangelnde auf Kosten des säumigen Päch. ters vollführen zu lassen 50 Kann der Pächter gleich nach dem Pacht- jabre, in welchem er die Bedingnisse nicht zuhält, unverzüglich von dem Pachte entfernt werden. > l Der Pächter des Hanfes kann dasselbe erst

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Page 4 of 8
Date: 24.04.1850
Physical description: 8
? wird die Pacht rente und die Verpachtungsrcnte meistens für gleich bedeutend genommen. Es ist wohl zu unterscheiden: 1) Der Gewinn, welchen der Pächter aus einer Pachtung bezieht, die eigentliche Pachtrentc. Dieser Erwerbs- oder Unternehmungsgewinn aus einer Pachtung im allgemeinen Sinne des Wortes ist in die erste Einkommenstcuerklasse ge hörig. Z. B. Jemand pachtet eine Mühle, oder Jemand er steht als Lizitant die Ausspeisung in einem Kranken - oder Irrenhause, die Brot-, Fleisch- oder Service-Lieferung

, und verpachtet es an eine andere Person oder an eine Gesellschaft. Der Pächter oder die Gesellschaft fatirt alle Empfänge und Ausgaben kurz den Ertrag des ' ganzen Berg - oder Hüttenbetriebes nach den Vorschriften über die Einkommensteuerklasse, und stell: den Pachtschilling unter Beibringung einer Abschrift deS Pachtvertrages in Aus gabt. Der Verpächter oder Eigenthümer des Bergwerkes hat dann den im V. Z. 1830 zu erhaltenden Pachtschilling, die Verpachtungsrente nach den Vorschriften für die 3. Einkom

menstcuerklasse zu fatircn und zu versteuern. Jemand besitzt ein radizirtes Gewerbe, und verpachtet eS an einen befugten Geschäftsmann, so unterliegt gleichfalls der Pächter d. i. der ausübende Gewerbsmann der ersten Einkommensteuerklasse; der VerPächter aber hat den Pachtschilling, die Verpach- tnngSrente nach den Grundsätzen für die dritte Klasse der Einkommensteuer zu satiren. D ie Leibrente, das ist jenes vertragsmäßig be stimmte Einkommen, welches Jemand von einer andern Person Druck und Verlag der Jos

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Page 5 of 8
Date: 19.03.1849
Physical description: 8
werden obne Rücksicht Ver Zeit ihrer Entstehung. 7. Wag und Gefahr gehl vom Tage der Ersteigerung auf den Käufer über. Bei Errichtung der Käufe, welche längstens binnen 4 Wochen nach der Versteigerung zn ge- schehen hat, ist auch die gesetzliche Sicherheit auszuweisen. Damit erfolgt auch die Uebergab der Realitäten. Dabei hat der Käufer dem Pächter die seit Martini 1848 ergange- nen KulturSkosten und daS Weingartholz zu vergüte». 8. Sollte der Käufer binnen obiger Frist die gesetzliche Sicherheit

1849 bis dahin 1853 auf 4 Jahre. 2. Der AuSrufSpreiS ist 460 fl. abus R. W. für die 1. Partie. „ „ „ 305 abus. fl. R. W. sür Vie 2. detto. 392 fl. abus. R. W. sür die 3. detro. «::t.r tie'em Preise wird kein Anbot angenommen. 3. Der Pachtschilling ist in zwei Raten, die erste am 24. Juni 1850, die zweite am I I Nov. 1850 nnd so fort alljährlich im 26 fl. Fnße in Bozen zn bezahlen. 4. Die Pächter haben alle Steuern nnd Gcmeindewn stuugen von Martini 184!1 an bis dahin 1853 zutragen

. 5. Der Meistbieter hat 14 Tage nach der Versteige rung sür den Betrag VeS ersteigerten Pachtschillings gesetz liche Sicherheit zn leisten, nnv sollte er damit nicht zu Stande kommen, so soll anf seine Wag und Gefahr einc neue Pachtversteigerung vorgenommen werden. 6. Wenn zwei Raren im Rückstände sind, kann der Kurator den Pächter entlassen, und sich auS dem znr Sicherheit unremgestellten Kapitale die Besriedigung ver schaffen.

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