Nr. 205 „Bozner Nachrickten', 9. u. 10. September 1922 Seite» Zu öen Neuwahlen in öie Hanöels- «nö Gewerbekammer. Die „And.- il. Handels,,ig.' meldete Am 24. August ist die Frist für die Reklama tionen in die Wählerlisten abgelaufen. Es wird sich nunmehr die Wahlkommission mit der Ent- scheiidung über die eingebrachten Reklamationen zu befassen haben, woraus die Neuwahlen selbst sofort ausgeschrieben mnd den Wahlberechtigten die Stim'mzcktel samt der Wahlkundmachung zugesandt
die fertigen Weine geradezu mit Verlust absetzen mußte. ^ (Industrie- u. Handelsztg.) w. Abgrenzung der Gewerbeberechtigung zwischen Spänglern und Kupferschmieden. Wie uns die Handels- und Gewerbekammer Bozen mitteilt, hat . das Generalzivilkommissariat Trient auf Grund des Paragr. 36 G.-O. fol gende Entscheidung getroffen: de!n Spänglern steht dre Deckung von Däckern mit Kupferblech ZU, soweit bei diesen Arbeiten nur Weichlötun- gen uröd Falzungen in Frage kommen. Den Kupferschmieden stehen ausschließlich
.als der letzte Tag für die Ausübung des Wahlrechtes durch Ein sendung des Stimmzettels im Äuge zu behatten. Es steht also den Wählern für die Aufstel lung von Kandidaten, für die Wahlen, bezw. Wahlagitation ein Zeitraum von 6, höchstens 7 Wachen zur Verfügung. Wie wir hören, sind bereits Vorbereitungen für die Bildung eines Wahlkomitees getroffen worden, das sich aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen Verbände, Genossenschaften und einzelnen Or ganisationen der Handels- und Gewerbetreiben
, sondern auch die hervorra gendsten Handels-, Gewerbe- u. Industriezweige berücksichtigt werden und das; zu. deren Vertre- «ung Männer berufen werden, die durch ihre Vertrautheit mit den Bedürfnissen und Inter essen ihrer Gruppe, durch ihre Stellung im be ruflichen Leben, ihre Kenntnisse und ihr Anse hen unter den Standesgenossen besonders in i^r Lage sind, in der neuen Kammer die Inter essen ihrer Berufskreise mit Nachdruck zu ver treten. Da sich vermutlich schon jetzt einzelne Orga nisationen, noch vor der Arbeit
Weinaussuhr nach Frankreich. Die Handels- und Gewerbekarnmer Bozen wurde von der italienischen Handelskammer in Paris in Kenntnis gesetzt, daß unter mehreren ande ren Waren zur Ausfuhr von Weinen und Likö ren nach Frankreich, abgesehen von den Ur sprungszertifikaten, die Beibringung einer vom französischen Konsulat in Mailand bestätigten Faktura notwendig ist. Für die Bestätigung wird vom Konsulat eine Gebühr von Lire 36.49 eingehoben. („Ind. u. H.-Z.') w. Bezahlung von Exportgütern aus Ofterreich