1. In das Verzeichnis der Personen, die im Sinne des Friedensvertrages von Saint Germain die italienische Staatsbürgerschaft mit vollem Rechte erwer ben, werden von amtswegen in jeder Gemeinde der neuen Provinzen jene eingetragen, die innerhalb der neuen Grenzen des Königreiches geboren, die italienische Staatsbürgerschaft durch die Geburt besitzen oder-vor dem 24. Mai ISIS das Heimatrecht einer Gemeinde erworben haben, aber nicht nur aus Amtsgründen sBeamtenzustän- digkeit). Jene, die innerhalb der neuen Grenzen
Spö ren, aber aus Amtsgründen das Heimatsrecht in einer Gemeinde der neuen Provinzen verloren hoben, werden in das Verzeichnis vorgenannter Gemeinde eingetragen. Dies jedesmal, wenn sie nicht nach den Normen der Frie densverträge die Staatsbürgerschaft eines anderen Staa tes erworben haben und im Gebiete des Königreiches sich aufhalten oder auch aus Amtsgründen im Ausland. Artikel 2. Verheiratete Frauen kommen in das Verzeichnis, in das ihr Mann eingetragen ist. Bei Wit wen und Geschiedenen kommt
wird im Gemeirckese- kretariat hinterlegt, und zwar in dem auf die Veröffent lichung dieser Normen in der »Gazz. Ufficiale' folgenden Monat. Das Publikum wird von dieser Hinterlegung mittelst Maueranschlag«?, Nachrichten in den Zeitungen und in der Amtszeitung der Provinz in Kenntnis gesetzt. Das Verzeichnis wird gleichzeitig von der Gemeinde her politischen Polizeibehörde und von den anderen der po litischen Behörde des Bezirkes mitgeteilt. Genannte Be hörden können innerhalb eines Monats von amtswegen
Richtigstellungen einfügen (Neueinschreibungen, Strei chungen. Korrekturen vornehmen), die ohne Zögern den Interessenten durch die Gemeinden mitzuteilen sind. Artikel 4. Innerhalb 8V Tagen nach der Veröf fentlichungen der Amtszeitung der Provinz kann jeder, der Interesse hat, bei der Gemeinde gegen falsche Anga ben und Eintragungen reklamieren. ie ^ ^ Grafenegg gelegentlich tage- -i,^.mildtätige Hand im eigenen j verspürt. Viele wußten, wie iett ?che.'bi.ngers angenommen hätte. 5 in ihrem einfachen weißen