4 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1862/1864
Berichte des Forstvereins für Nordtirol ; Heft 3/4
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/251392/251392_341_object_5182901.png
Page 341 of 522
Author: Sauter, Andreas ; Posch, Josef Ebleu ¬von¬ / redigiert vom Vereinsvorstande Andreas Sauter und Josef Ebleu v. Posch
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 244 S. ; 273 S.
Language: Deutsch
Notations: Enth.: 2 Teile
Subject heading: k.Forstverein für Nordtirol<br />g.Tirol ; s.Forstwirtschaft<br />k.Forstverein für Tirol und Vorarlberg<br />g.Vorarlberg ; s.Forstwirtschaft
Location mark: II 189.137/3-4
Intern ID: 251392
Sierat' auch ohne Mahnen und Drängen seine Interessen entsprechend zu wahren wissen werde. . G. Posch: Von vielen Gemeinden und Privaten find noch gar keine Anmeldungen gemacht worden. Klemen t: Es kommen Fälle vor, daß in einem Gemeinde- Bezirke Felder, Wiesen, Bergmähder u. dgl. einliegen, welche sich im Besitze von auswärtigen, in der Gemeinde nicht seßhaften Personen, befinden. Zu diesen Liegenschaften gehören in der Regel Heustadel, Zaune k wozu nach herkömmlicher Uebung Las jeweilige

Bedarfholz aus dem.zutreffenden Gememdewalde unentgeldtich bezogen wurde. Dagegen entrichtete der Besitzer nicht nur die entfallenden landes fürstlichen Steuern, sondern auch die jeweiligen Gemeindewustungen und Umlagen, und letztere natürlich an jene Gemeinde, in der sich die Liegenschaft befindet. — Es entsteht nun die Frage, ob die Ge meinde gehalten ist, eine Anmeldung über derlei Holzbezüge für Gebäude, Zäune ic zu machen? Ich halte dafür, daß in diesem Falle eine Anmeldung nicht nothwendig sei

, und auch jede weitere Verhandlung über Regulirung oder Ablösung entfalle, denn ein solcher Feld-, Wiesen- oder Berg mahdbesitzer erscheint in Betreff dieses seines Besitzthums als Ange höriger derjenigen Gemeinde, an welche er Steuern abführt und die Oblagen entrichtet, weil der Grund ebensogut einem einheimischen Gememdegliede angehören könnte. Diesem nach findet das Bezugs recht nicht in einem fremden Walde Statt (§. 1. des Forstsewi- wtengesetzes v. I. 1853.) Da ferner die. Gemeindewälder die Be stimmung

1
Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1862/1864
Berichte des Forstvereins für Nordtirol ; Heft 3/4
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/251392/251392_475_object_5183035.png
Page 475 of 522
Author: Sauter, Andreas ; Posch, Josef Ebleu ¬von¬ / redigiert vom Vereinsvorstande Andreas Sauter und Josef Ebleu v. Posch
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 244 S. ; 273 S.
Language: Deutsch
Notations: Enth.: 2 Teile
Subject heading: k.Forstverein für Nordtirol<br />g.Tirol ; s.Forstwirtschaft<br />k.Forstverein für Tirol und Vorarlberg<br />g.Vorarlberg ; s.Forstwirtschaft
Location mark: II 189.137/3-4
Intern ID: 251392
die Vertheilung und Umlegung der Beförsterungskosten nach. dem Flächenmaße der beförsterten Wälder 'zu geschehen habe. Nur der nach diesem Vertheilungsmaßstabe in jedem Kreist auf die Staatsforste entfallende Theilbetrag der Beförsterungskosten wurde auf dm Staatsschatz übernommen und angeordnet, daß der auf die beförsterten Gemeinde-, Privat- und Stlftungswälder entfallende Theilbetrag für jede Gemeinde, sowie für jeden beförsterten Privat oder StiftungSwald von der politischen Kreisbehörde feftzusttzen

und dem Steueramte Behufs der Einhebung in denselben Zeiträumen, mit den gleichen Zwangsmitteln und Vorrechten, wie die Grund steuer, bekannt zu geben sei. Die Beförsterungskosten der Gemeinde- Wälder sollten zunächst aus dem Erlöst für veräußerte Forstprodukte und soweit dich nicht thunlich, durch eine Auflage auf alle von den Gemeindegliedern aus dem Gememdewalde bezogenen Forstprodukte gedeckt werden. Wenn Gemeinden, Private oder Stiftungen die von den Behörden als nöthig erkannten Waldhüter entweder' gar

2