Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Tirols ; 2. 1865
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Place:
Innsbruck
Publisher:
Wagner
Physical description:
416 S.
Language:
Deutsch
Notations:
Bestand: 1864 - 1869<br />Erscheinungsverlauf: 1.1864 - 5.1868/69 (1869)<br/>Index: Register zu den Zeitschriften Sammler für Geschichte und Statistik von Tirol, Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Tirols, Zeitschrift des Ferdinandeums<br />Forts.: Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs
Subject heading:
g.Tirol;s.Geschichte;f.Zeitschrift
Location mark:
II Z 229/2(1865)
Intern ID:
475125
Freiheiten, alten guten, löblichen Gewohnheiten und Herkommen bleiben lasse und sie darüber nicht dränge noch beschwere. — Was ihm etwa zu schwer bedünhe, soll er allzeit an den Lan desfürsten oder dessen Statthalter, Hegenten und Gammerrülhe der ob. östr. Regierung gelangen lassen. — Obschon ein Lands- hauptmann über IIalefizsadien und über das Blut nicht zu richten hat, so hätten sich doch etliche Hauptleute unterstanden, sich -die Strafen der Todschläger und von Malelizsachen zuzueignen
, auch ungeacht des Einspruchs der ob. östr. Cammer einige Strafen wirklich eingezogen, was aber er (K. Ferdinand), weit selbe dazu kein Recht gehabt, fürderhin zu gestatten nicht gemeint sei; sondern der landesfürstliche Hauptmann soll zwar alle Strafen und Busen, welche bürgerliche und peinliche Ma lefiz-Sachen , die sich im Bezirke des Hofrechts durch die Edlen und Andere, welche anders ihm als Landeshauptmann zu strafen gebühren — ergeben, (welche jedoch mit des Lan desfürsten oder der ob. Östr. Regierung
und Cammer Wissen ■und Befehl In Geldbusen verwandelt werden können), einziehen, aber, wie es sich gebürt, auf die landesfürstliche Cammer ver rechnen und erlegen. Er soll auch in Zukunft Niemanden eine Landeshuldigung gewähren noch Jemand begnadigen , weil (Hess Niemanden als dem Landesfürsten zustehe; sondern dergleichen allzeit an den Landesfürsten oder an die ob. östr. Regierung weisen, welche dann die Angelegenheit mit ihrem Rath und Gutdünken an den Landesfürsten gelangen lassen
soll, dem die Entscheidung darüber zusteht. — Vorzüglich soll er alle Mandate und Befehle, welche ihm vom Landesfürsten oder der .Regierung zugesendet werden, unverzüglich vollziehen und sich darin gehorsam er weisen; auch für sich selbst als Landeshauptmann höchsten Fielss mit Kundschaften und in ander Weg, wie das jeder Zeit die Notlidurft erfordert, anwenden. Er soll auch in Zu kunft den landesfürstlichen Amtleuten keine Zehrung oder andere Ausgaben (ausgenommen die Löhne der gemeinen Bolen) zu bezahlen auftragen