Kirchenbau und innere Einrichtung eines Gotteshauses, Altarbau, die Errichtung einer Kanzel, die Aufstellung von Beichtstühlen oder eines Tauffteines, die Malerei in der Arche u. s. w. sind Mittel zum Gotesdienste, sie gehören zur Liturgie, und das ist die innere Einrichtung, bie eigentliche Thätigkeit der Kirche, welche selbst der mo derne Josefinismus nicht zu den äußern Rechtsverhältnissen rechnet. Das Gesetz vom Jahre 1874 beweist dies, indem es darüber schweigt, und der Motivenbericht
Bauten, welche der Cultus der Schule forderte, wodurch die Gemeinden in Schulden gestürzt wurden, als Kirchen- bauten. Die Gemeinden zahlen zu dem Baue ihrer Kirche selten in Geld, sondern vielmehr in Holzlieferungen, Spen den von Lebensmitteln für die Arbeiter und Arbeitsleist ungen. Dadurch aber verarmt keine Geineinde. Was unberechtigte Anforderungen an den Staatsschatz und öffentliche Fonds betrifft, so sind wir um so mehr überzeugt, daß dieselben abc fahrene mittheilen, man müs ewiesen
Klebel-berg von Brun eck begann den Bau seiner Kirche mit einem Dukaten, den ein Dienstbote zu dem Zwecke gespendet hatte, und heute steht eine prächtige Kirche da, von dem Pinsel Maders geschmückt, die Perle der Stadt. In W e e r b e r g, S t e i n a ch, Aberstückl, Barbian, Proveis, Mengen u. s. w. wären die schönen Gotteshäuser, die der Stolz der Gemein den sind, nach diesem Erlasse geradezu unmöglich gewesen. Es gilt da wahrlich, was wir jüngst in einem süd- tyrolischen Blatte über diesen Erlaß
lasen: „Seid froh, ihr guten Leute! daß euere Kirche fertig geworden; es ginge jetzt nicht mehr so leicht.' Wir kommen nun zum zweiten Punkte: das Recht der Kirche. Zum großen Theile haben wir diese Seite schon behandelt und fügen hier nur die Bemerkung bei, daß uns ganz unerfindlich ist, wie denn die Statthalterei dazu kommt, „den frommen Sinn der Bevölkerung' in richtige Bahnen zu leiten. Das ist doch gewiß nicht Sache des Staates, und kann auch kaum im Ernste gemeint sein. Das ist Aufgabe
der kirchlichen Organe, und wir sind der festen Ueberzeugung, daß Niemand in dieser Richtung dem Herrn Statthalterei- Rath Baron Reden die nöthige Kenntniß und Befähigung zutraut, so hoch man sonst immer den vielerfahrenen Mann schätzen mag. Man lasse der Kirche nur freie Hand, und sie wird Großes leisten, der Staat kann nur schaden, wenn er mit unberufener Hand sich in Dinge mischt, die er nicht versteht und die ihn nichts angehen. Endlich noch ein Wort über den Schaden, welchen die kirchliche Kunst