privakvolksschüler Laut den Bestimmungen des Art. 424 des Reglements vom 26. April 1323,. Nr. 1297, haben die Schüler, welche Privatschulen besuchen, die Pflicht, an einer öffentlichen Volksschule ent weder im Sominertermin (Juni) oder im Herbst termin (September) .die Prüfung abzulegen, da mit ihnen das Zeugnis für die Unterstufe der Volksschule oder das Abgangszeugnis von der Volksschule ausgestellt werden kann. Die Privatschuler können sich auch zu den Uebergangspriisungen in die 2., Z., 5. u. 7. Klasse
, fèstgeschlossenei, Lippen hatte.Jrene vom Vater, zenem viel zu früh aus dem Leben gegangenen tollkühnen Herrenreiter. Eines Tages, dicht vor den großen Herbst manövern, als sie sich schweigend bei Tisch gegenübersaßen, sagte Irene plötzlich: „Onkel, ich habe eine große Bitte und möchte dich fragen, ob das wohl möglich ist.' Ex sah überrascht und erfreut auf. „Was denn, Kind? Ich freue mich ja so, daß du einmal wieder eine Bitte an mich tust.' Sie holte tief Atem. „Onkel, ich möchte so gern meine Mutter ein mal