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Alpenländische Gewerbe-Zeitung
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Page 1 of 8
Date: 24.09.1908
Physical description: 8
, in vereinsmitglieder- verzeichniffcn als solchen anführt und findet sich auch über Vorstellungen aus Baumeisterkreisen nicht veranlaßt, diese Unrichtigkeit zu rektifizieren. Gder aber noch mehr, derselbe steht nicht an, sich ein Schild mit dem Titel Bau meister anzuschaffen, und somit unter seinen Weltbürgern den Glauben zu erwecken, daß er den Bedingungen, welche an die staatliche Verleihung der Baumeisterkonzession ge knüpft sind, entsprochen hat. Tin Fall, der meines Wissens noch nicht vorkam

. Ts wird nun von der Genossenschaft die Anzeige gemacht, was geschieht hierauf diesem Wanne? 2Uau ladet ihn vor, verbietet seine Handlungsweise und teilt ihin mit, daß er im Wiederholungsfälle nach der kaiserlichen Verordnung voni Jahre Nr. 96, 20. April, R.-G.-B. § 7, bestraft werden müßte. Diese Verordnung . besagt, daß es verboten ist,-sich, behördlichen Einordnungen Zn widersetzcn. Der Betreffende wird also nicht unter dem Titel zu bestrafen sein, daß er sich ganz unberechtigter weise eine Standcsbczcichnung beilegte

, öffentlich, daher überall, nur -nicht offiziell eine Standcsbczcichnung oder eine,: Titel beizulegcn, so erscheint diese Sache durchaus nicht als eine nebensächliche. Nehmen wir an, es wird ein derartiger Pseudo-Baumeister zu . einem gefährlichen Fall in die Nachbarschaft gerufen, so kann dadurch dem betreffenden ahnungslosen Hilfesuchenden ein schwerer Schaden erwachsen, insbesondere wenn der Gerufene übcr- hauvt kein Fachmann ist, ja nicht nur ihin, sondern auch einer größeren oder kleineren Zahl

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