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Alpenländer-Bote
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Page 15 of 16
Date: 04.06.1933
Physical description: 16
werden. Hochw. K.. Lechtal. Die gesetzliche Regel ist, daß der Päch ter, wenn der Verpächter das Pachtgrundstück veräußert, dem neuen Besitzer erst nach der gehörigen Aufkündigung weichen muß. Im Pachtverträge kann aber ausgemacht sein, daß durch einen Verkauf der Pacht mit sofortiger Wirk samkeit aufgelöst werde. In diesem Falle kommt aber, wenn im Vertrage nicht das Gegenteil bestimmt ist, der Grundsatz zur Geltung, daß der Pächter vom Verpächter für den erlittenen Schaden und entgangenen Nutzen vollen

Er satz begehren kann. M. K. in S. Das Angeld, das bei Abschließung des Pacht vertrages dem Verpächter gegeben wurde, ist, wenn nichts Besonderes darüber ausgemacht wurde, als Zeichen der Ab schließung oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten. Wenn nun der Pächter nachträglich erklärt, daß er den Pacht nicht nehme, so ist die Frage, was mit dem gegebenen Angeld zu geschehen hat, danach zu be antworten, welchem Teil das Verschulden an der Nicht erfüllung des Vertrages

zur Last fällt. Ist der Verpächter schuld, weil er dem Pächter falsche Angaben über die Be schaffenheit der Pachtgrundstücke gemacht hat. so hat er das Angeld zurückzustellen; will man dagegen annehmen, daß der Pächter die Schuld trägt, weil er den Pachtvertrag nickt so unbedingt hatte abschließen sollen, bevor er die Grund stücke besichtigt hat, so hat das Angeld dem Verpächter zu verbleiben. Ueber das Verschulden hat, wenn die Parteien sich nicht einigen können, der Richter zu entscheiden. Erich

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