und wird militärisch strenge bestraft. Es wird daher jedermann gewarnt, entwichene Kriegs gefangene zu beherbergen oder ihnen durch Verpflegung, Anweisung des Weges, Beistellung von Kleidung oder auf andere Art beim Fortkommen behilflich zu sein. Da sich entwichene Kriegsgefangene oft der Ztvil- kleidung bedienen, ist behufs Vermeidung der schweren gesetzlichen Folgen äußerste Vorsicht im Verkehre mit fremden Personden für jedermann geboten. A. k. Statthalterei für Tirol »nd Vorarlberg. Am Montag, den 4. Dezember
rechtlichen Bestimmungen de8 LandeswafferrechtsgesetzeS für Tirol vom 28. August 1870, LGBl. Nr. 64, ange ordnet. Diese Amtshandlung wird in den Gemeinden Bran- zoll, Auer, Kaltern und Pfatten am Dienstag, den 12. Dezember, in den Gemeinden Tramin, Margreid und Kurtatsch, sowie Kurtinig und Salurn am Mittwoch, den 13. Dezember, und in den Gemeinden Aichholz, Mezocorona und Lavis, am Donnerstag, den 14. Dezember, durch geführt. Die Amtsabordnung tritt unter Leitung des k. k. Hof rates Grafen Vetter
Einwendungen |aber würden als verspätet unberücksichtigt bleiben. Innsbruck, am 25. November 1916. K. k. Statthalter«! für Tirol «nd Vorarlberg. In Gemäßheit des Gesetzes vom 8. Juni 1892, LGBl. Nr. 17, wird hiemit bekanntgegeben, daß die vom gefertigten Gemeindevorsteher verfaßten Voranschläge der Gemeinde und Fon de für dasVerwaltungs- jahr 1917 von heute an durch 14 Tage in her Gemeinde kanzlei aufliegen und während der Amtsstunden von den Steuerträgern eivgesehen werden können, und daß inner halb