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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 448 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
($. W. II, 367, 371). f) Stolz, im AÖG. XCVII, 673j. In Bozen hat jeder Händler 1 Du- Zaten, 1 ungarischen und 1 rh. sl. zu geben (Stolz, im SGern II, 139). In Brixen hatte der fremde Tuchhändler vom Saum (3—4 Zentner) feinerer Tuche 10 Schillinge, gröberen (grauen) Tuches 4 Schillinge zu entrichten, der fremde Fischhändler eine Anzahl Fische oder eine Geldabgabe (T.W.IV, 379 und 380). In. Kitzbühel mußte der Händler 60 Pfg. dem Richter und 1 Pfd. Pfg. der Stadt entrichten (ZFTV. 111/33, S. 78). In Bruneck

— 888 — § 18 allerlei Pfennwerte aufkaufen können, um es „einwärts' (an die Etsch) zu führen, doch nur außerhalb der Bannmeile und aus den gewöhnlichen Wochen-- und Jahrmärkten, außer der Zeit des Geleites sollten sie unter denselben Bedingungen bei Verbot jedes Fürkaufes nur soviel aufkaufen können, als sie zum Beladen ihrer Rosse brauchen. Hinsichtlich des Futter- kaufes sollten sie keiner Beschränkung unterliegen. Die Stadt Kitzbühel erhielt durch Mandat H. Ludwigs vom 15. Sept. 1474

, die Stadt Kuf stein durch die Bestätigung der Ordnung von 1473 seitens H. Georgs des Reichen vom 18. Nov. 1485, später auch die Stadt Rattenberg^) das Recht der Verleihung der Kaufrechte fur die betreffenden Land- gerichtsbezirke. Die hiefür zu entrichtenden Abgaben flössen den beiden Städten zu, wofür sie neuerdings die Zahlung eines jährlichen Zinses an das herz. Urbaramt übernehmen mußten.**) In der Bestätigung H. Georgs findet sich der Zusatz, daß die in der Bannmeile ansässigen Personen

, welche von der Stadt Kufstein Kaufrechte haben, die ini Land- gerichtsbezirke ausgekauften Pfennwerte zum Verkauf auf die Markte nach Kufstein bringen, die außerhalb der Bannmeile Ansässigen ihre Waren entweder auf den Markt bringen oder denen verkaufen müssen, die Kausrechte erworben haben. Wer letztere erwerben und Kaufmannschaft betreiben will, muß Bürger von Kufstein oder einer anderen herz. Stadt werden und sich anfäfsig machen. Die Ordnung von 1473 für Kufstein wurde durch K. Ferdinand I. 1536

und Eh. Ferdinand II. 1567, die von 1485 von letzterem 1569 bestätigt. ***) Für die Waren, die von Händlern in die Stadt gebracht wurden, mußte beim Betreten derselben eine Abgabe (theloneum, Marktzoll) ent richtet werden, ebenso für die Errichtung von Kaufständen auf dem Markte, f) Doch waren diese Marktzölle nur geringfügig gegenüber den Durchgangszöllen, die an den. einzelnen Zollstätten zu entrichten *) Nach einem von K. Maximilian bestätigten Spruche des Hauptnianues von Rattenberg von. 1510 hat letzterer

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 560 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
wurde diese Steuer in einer mit der Jnnsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöse von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte

- 1112 - §18 beibehalten. Nur wenn sie dieselben selbst bewirtschaften und ihren Wohn- sitz darauf nehmen, sollten sie steuerfrei sein. In der Grafschaft Tirol fetzte erst der Landtag zu Bozen im Jahre 1500 fest, daß hiefür alle Renten, Gülten, Häuser und andere Güter, welche die Prälaten und Adeligen von Bürgern und Bauern erworben, und ebenso Bürger und Bauern von der Geistlichkeit und dem Adel an sich bringen, ohne Rücksicht auf den Erwerb bei dem Stande versteuert werden müssen

von den ein- zelneu Steuerpflichtigen, sondern unmittelbar von der Stadt. Die Um- *) Dieser Artikel fand Aufnahme in das LandlibeN K. Maximilians von 1511 und in die Tiroler Landesordnungen. Mit Recht bemerkt hiezu v. Myrbach im Finanzarchiv XIX, 101, daß sich diese Verfügung kaum mehr aus die alte ordentliche Steuer beziehen kann. **) Das erstemal sind in den lh. Rechnungsbüchern Judengefälle im Be- trage von 1» Mark 7 Pfund in der Rechnung des Propstes von Riffian von 1292 angeführt. ***) Kogler a. a. O. 514

, nicht bloß die Bürger, und alle auswärtigen Besitzer städtischer Grnnd- stücke für steuerpflichtig. Die Herzöge Albrecht III. und Leopold III. bewogen die Jnnsbrucker Bürger zum Verzicht auf die ihnen von H. Rudolf IV. 1363 bewilligte Zollfreiheit ihrer Weine (vgl. oben S. 1093) und gewährten ihnen dafür mit Privileg vom 27. Dez. 1372 für alle Zukunft Freiheit von der gewöhnlichen Stadtsteuer, die sie zum Nutzen ihrer Stadt behalten sollten. Das von den Herzogen vorbehaltene Ablösungsrecht wurde nie

geltend gemacht, die Stadtsteuer Innsbrucks wurde bleibend zu einer Ge- meindesteuer. Die Steuer des Marktes oder der Stadt Matrei wurde in schwankender Höhe (32, 4, 28 Pfund) durch den Propst zu Innsbruck ver- rechnet, auch dem Bischof von Brixen zahlte Matrei eine Steuer von 8, später 10 Mark jährlich zu Martini. Hall zahlte ursprünglich jährlich 12 Mark an den Landesherrn als „marchrecht', an deren Stelle seit 1300 eine Schatz- steuer mit wechselndem Ertrage tritt. Durch das Stadtrecht von 1303

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 426 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
grausame Strafen zu verhängen. Der oder die Schuldige wird an einen Esel gebunden, durch die ganze Stadt geschleift, überdies eines Auges beraubt und- als infam für immer verbannt. Die Clesschen Statuten, 1. III, c. 67, bestrafen den Verheirateten, der mit einem Weibe öffentlich oder insgeheim im Konkubinat lebt, mit SO Pfd., die ans Bistum fallen? hat er ein öffent liches Amt, wird er auf ein Jahr suspendiert, wenn er keines hat, wird er auf ein Jahr aus Stadt und Distrikt verwiesen. Die Statuta

Dirnen ein gelbes oder safranrotes Band von wenigstens drei Finger Breite, von der linken Schulter bis zum Gürtel reichend, zu tragen haben, bei Strafe von 100 carantani für jeden Betretungssall ohne dieses Band, im Falle der Zahlungsunfähigkeit sind sie mit dreitägiger Ausstellung am Pranger zu strafen. Gesundheitspolizei in Tirol und im Hochstift Trient. Ärzte (medici) erscheinen in den Notariatsimbreviàren aus den Jahren 1236 und 1237 in Trient und Bozen, in Trient wird um 1236 auch ein Apotheker

, 40. ttt) Straganz, Hall I, 21Sf. Hier pflegten für die Zeit der Pest „Bader' angestellt zu werden, die an den infizierten Personen Aderlatz vorzunehmen hatten. § 18 — 845 — sie keine bloßen Wundarzte oder Bader waren, das Doktorat der Medizin zu besitzen pflegten. In Trient durfte kein Fremder zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Stadt oder Distrikt Trient zugelassen werden, der sich vor den Konsuln nicht über den Erwerb des Doktorates an einer Universität ausgewiesen hat, von ihnen approbiert

und vom Bischof be- stätigt worden ist. Der Zuwiderhandelnde zahlt 50 Pfd., je zur Hälfte der Camera fisci und der Kommune Trient.*) In Innsbruck gab es am Hofe Eh. Ferdinands II. einen obersten Hosarzt und mehrere Leibärzte, welche wohl auch anderweitige Praxis ausübten, überdies gab es noch einen eigenen Arzt für das Personal der Regierung und Kammer sowie eine Hofapotheke und drei andere Apotheken in der Stadt, im Schlosse Ambras gleichfalls eine Hofapotheke, in Schwaz waren um dieselbe Zeit zwei Apotheken

. Die Polizeiordnung von 1573, Blatt XXI, befiehlt den Ärzten, jedem Kranken, der sie rnsen läßt, ohne Zögerung Beistand zu leisten, außer im Falle genügsamer Verhinderung. Als Taxe sür einen Besuch bei vermögenden Kranken werden 20 kr., sür einen bei gemeinen Personen und Dienern 10 kr. sestgesetzt. Ganz Arme soll der Arzt „um Gotteswillen' unentgeltlich behandeln. Wer einen Arzt aus der Stadt zu sich aufs Land beruft, hat für dessen Beförderung und Zehrung hin und zurück zu sorgen und ihm sür jede Meile

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 551 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
für jene der identischen Grafschaft Bozen abschlössen. Diesem zufolge sollen die Ministerialen, Freien und Knechte des h. Jngenuin, die südlich des Wibtwaldes, d. i. des Brennerwaldes und westlich des Jswaldes (im Pustertal) wohnen, im Gebiete von der Eveysbrücke (Avisobrücke) bis zur Nordgrenze des Bistums Trient, also in der Grafschaft Bozen, zu Bozen oder sonstwo dem Bischöfe von Trient keinen Zoll zu zahlen haben von allen Waren, die innerhalb der genannten Grenzen abgesetzt werden; diejenigen Waren, die darüber

hinaus verkaust werden, zahlen für jeden Saum dem Bischof von Trient zu Bozen 1 Augs- burger Pfennig. Dieselbe Zollfreiheit genießen die Angehörigen des Bis- §18 ' - 1095 - tu ms Brixen jenseits der besagten Grenzen (nördlich des Brenners, östlich des Jswaldes), falls sie mit ihren Waren die Grenzen des Bistums nicht überschreiten. Ebenso zahlen Bewohner der Pfarre Bozen von den Waren, die sie von den Bewohnern des Bistums Brixen innerhalb der erwähnten Grenzen erhandeln, dem Bischof von Brixen

keinen Zoll, wohl aber von jenen Waren, die sie daselbst von auswärtigen Kaufleuten erstehen oder die sie selbst von auswärts durch das Gebiet von Brixen nach Bozen durchführen, nur an der Mautstätte zu Klausen 4 Augsburger Pfennige von der Mark als ermäßigten Zoll. Die Waren, die die Bozener den Brixern verkaufen, zahlen dem Brixner Bischof keinen Zoll, von denen aber, die sie Fremden verkaufen und durch das brixnerische Gebiet hindurch- führen, zahlen sie zu Klausen als Zoll von einem Saum Wein 1 Augs

- burger Pfennig, von einem Saum Pech, Ol oder Honig 2 Pfennige, von anderen Waren 1 Pfennig. Aber nicht bloß betreffs der Transitzölle wird gegenseitig gleiche Behandlung statuiert, sondern noch hinzugefügt, daß Bozner und Brixner auch auf den Jahrmärkten in Bozen und in: Ge- biete des Bistums Brixen gleich behandelt werden sollen, was sich wohl auf die gegenseitige Höhe der Marktzölle bezieht. Die Tendenz dieses Vertrages geht einerseits dahin, daß die Güter, die den Bedürfnissen der Angehörigen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 273 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Ludwig der Bärtige von Baiern-Jngolstadt bestätigte den Kitz- bühelern 1417 Januar 31 das oberbairische Stadtrechtsbuch Kaiser Ludwigs (von 1334)*) mit der Änderung, daß an Stelle des Stadt- rechtes von München das von Ingolstadt (von 1312 Juli 25)**) und der anderen Städte des Herzogtums Baieru-Jngolstadt treten sollte. Da das Recht von Ingolstadt zumeist dem von München entlehnt war und das Stadtrechtsbuch Kaiser Ludwigs in Ingolstadt ebenso galt wie in München, hatte jene Änderung nur formelle

Bedeutung- Vgl. Kogler, a. a. O., S. 52f. Herzog Ludwig der Reiche von Baiern-Landshut machte die für sein Herzogtum erlassene Ordnung des Kaushandels auf dem flachen Lande von 1459 Dezember 15 auch in Kitzbühel kund (a. a. O., S. 78—80, N, IX), und erließ 1473 Dezember 29 nochmals eine Ordnung zur Regelung des Handels in Stadt und Landgericht Kitzbühei (a. a. O., S. 30—84, N, X), welche er 1474 September 15 modifizierte (a. a. O., S. 84 s., N. XI). Eine autonome Satzung des Rates und der Bürger

in Marli- und Gewerbesachen datiert von 1503 Februar 6 (a. a. O., S- 86—93, N. XII). Auch nachdem Kitzbühel samt Kufstein und Rattenberg 1504 unter österreichische Herrschaft ge« kommen war, blieb hier Kaiser Ludwigs Stadtrechtsbuch in Geltung. 1506 Januar bestätigte König Maximilian I. der Stadt die hergebrachten Rechte und Freiheiten (Archiv-Berichte aus Tirol IV, S. 283, N. 1379). Ebenda S. 247—286 finden sich die Bestände des Stadtarchives von Kogler registriert. Kufstein teilte die Geschicke

II. von Oberbaiern bestätigte 1364 April 7 die Rechte und Freiheiten Kufsteins (a. a. O., S. 57, N.V), / ebenso Herzog Stefan III. von Baiern-Ingolstadt 1393 Januar 7, welcher der Stadt überdies das Niederlagsrecht verlieh (a. a. O., S. 60, *) Lg. von Rockinge-c tir. Abhandlungen der k> bayerischen Akademie d.W., vhil.-philol. u. hift. Klasse, 1308. Vl 204 ààu und Erörterungen zur Bayerischen und Deutschen Geschichte, § 18. ' 537 — N. VII). Des letzteren Sohn, Herzog Ludwig der Bärtige, bestätigte 1417 Januar

(a. a. O., S. 83, N. XVI). Nachdem Kufstein österreichisch geworden, bestätigte König Maximilian I. 1504 Dezember 24 der Stadt alle ihre Briefe und Frei- heiten (a. a. O., S. 85, N. XVII) und das gleiche tat Erzherzog Fer dinand I. 1523 August 7 (a. a. O., S. 22). Rattenberg wurde mit Stadtrecht begabt von Herzog Stefan III. von Baiern-Jngolstadt 1393 Januar 7 (Archiv-Berichte aus Tirol IV, S. 140, N. 600), welcher 1403 Juli 4 noch Handelsfreiheiten (a. a. O., S. 141, N. 606 und 607) und 1410 August 22 Befreiung

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 115 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Bürger, bezw. der ver- langten Zahl derselben, und befahl zugleich den Zechen der Handwerker die Stellung der bestimmten Mannschaft zu Fuß sowie einer Anzahl von Streit- wagen und Streitkarren, welche auf Kosten der Stadt mit Proviant versehen wurden. Hierauf vertheilten die „Herren des Rats' (in Wien seit der Z.Hälfte des 15. Jahrh. nebst einer Anzahl Verordneter ans den Genannten nnd der Gemein) im Einvernehmen mit den Zechmeistern die zu stellende Mannschaft auf die einzelnen Zechen

und Pseilschnitzer gelastet, welche dafür Freiheit von der Schatzstener genossen, bis H. RudolslV. 13ö1 dieselbe aufhob.***) Seit dem waren alle Bürger gleichmäßig zum Wacht- und Patrouillendienst (zirkl und wacht lialden) an den Stadtthoren und Borstadtzäuiien be- sonders zur Nachtzeit verpflichtet. Zum Zweck der Stadtbewachung war nicht blos die Stadt Wien, sondern auch die kleineren Städte in Viertel *) Beispiel? bei Schlager, Wiener Skizzen, N. F. JII, 45)3 f. **) F. r. A. II, 7, f)f. Schlager

die Bürger, welche ihr kaufmännischer nnd gewerblicher Beruf in steigendem Maße in Anspruch nahm, bald nicht mehr allein zu versehen; zu diesem Zwecke finden wir daher in Wien schon in der 2. Hälfte des 14. Jahrh. theilweise Nichtbürger, Handwerksknechte, Fremde als „Söldner' („Fußknechte' oder „Dienst- lcute') angeworben, deren Zahl in kriegerischen Zeiten bedeutend vermehrt wurde, weil sich dann der Wachtdienst nicht auf Stadt und Vorstädte be- schränkte, sondern ans den ganzen Burgfrieden erstreckte

. Seit ungefähr dem 2. Viertel des 15. Jahrh. wurden Söldner auch für Heerfahrten in aus- giebiger Weise verwendet, am meisten in dem kriegerischen Jahre 1458, in dessen Verlaufe auf H. Albrecht VI. Geheiß vom Rat der Stadt Wien zu- erst 51L4 Mann mit 300 Pferden auf 5 bis 27 Wochen gedungen wurden, sodann 1582 Manu mit 158 Pferden auf 6 Woche» und endlich 1300. Fuß- knechte mit 147 Pferden auf einen Monat. *^*) In solch kriegerischen Zeiten suchte man auch die fremden Kaufleute, die in Wien

der Bürger- meister als „obrister Hauptmann der Stadt Roßvolk und Fußvolk'. Ihm untergeordnet waren die vom Rate bestellten zwei Hauptleute der Reisigen (Berittenen) sowie die Hauptleute des Fußvolks oder Viertelmeister, von denen bald je einer bald je zwei die Mannschaft eines Stadtviertels komman- dirten. Jedem Hauptmann unterstanden wieder vier Unterhanptleute, welche wohl einzelne Abtheilungen der Mannschaft des Viertels befehligten.f-sf) Die oberste Aussicht über „der Stadt Zeug

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 226 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
mit den immunitätsgerichtlichen Befugnissen des Bischofs Über viele Leute und Güter im städtischen Territorium gestanden hat, ist nicht klar.*) Ein Obereigentumsrecht an der Stadt Parenzo selbst kam dem Bischof gewiß nicht zu, zumal dieselbe unter den von Kaiser Otto II. 333 dem Bistum bestätigten xreà fehlt. Der Bischof von Parenzo bildete aus dem Territorium der gleichnamigen Stadt sowie den angrenzenden von der Gräfin Azita im II. und von der Edlen Elisa im 12. Jahrh. dem Bistum geschenkten Besitzungen das Territorium des h. Maurus

, des Schutzheiligen seiner Kathedrale, welches sich zwischen dem Flusse Quieto uud dem Canale di Lerne in einer Länge von zehn und einer Breite von acht Miglien ausdehnte. Da die Bischöse für dieses ganze Gebiet und die Stadt Parenzo selbst die volle weltliche Gerichtsbarkeit in Anspruch nahmen^), kamen sie in arge Streitigkeiten mit Podestà und Kommune von Parenzo. Die Bischöfe Otto und Bonifaz exkommunizierten dieselben wiederholt (1278, 1284 und 1296), wurden jedoch zur Flucht aus ihrer Diözese gezwungen

setzt. Aus Sem angeblichen Sitzen der Parentiuer aus der terra ecclesiae folgerte man überdies ein Obereigentumsrecht des Bischofs an der Stadt. **) Der Ausdruck comitates in Urkunde von 1017 reicht nicht hin, obiges Gebiet als eine wahre Grasschaft zn bezeichnen (Benussi, 243), ebensowenig wie der Titel vieeeomes in Urkunde von 1044, da comitate Hochgerichtsbezirk überhaupt und vicecomes einen Beamten bezeichnet, der oft nur auf einzelneu Besitzungen Äochgenchtsbarkeit in Vertretung des BMoft übt

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 70 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
entrichteten die Juden jährliche Abgaben*) an die Kammer des Herzogs und waren überdies zu vielfach höheren außer- ordentlichen oder Extrasteuern, sowie zu Zwangsdarlehen, verpflichtet. Das Judenregal wurde von den Herzogen aber auch in der Weise ausgebeutet, daß sie Forderungen ihrer Juden gegen Prälaten, Adelige und die Stadt Wien aufhoben oder herabsetzten, wenn die Schuldner sich dazu verstanden, ihnen eine Summe für solchen Gnadenerweis zu bezahlen. Tilgung der Forderungen und Vermögenseinziehung ward

unter und ob der Enns endete. Das Vermögen der Hingerichteten wurde eingezogen. Trotzdem kehrten die Juden schon unter K. Friedrich III. doch wieder nach Österreich zurück, worüber sich die Landstände auf mehreren Landtagen umsonst be schwerten; 1494 bat auch die Stadt Wien um Ausweisung der Juden aus dem Burgfrieden. In andern österreichischen Städten wurden die Juden zu Anfang des 16. Jahrh. von K. Maximilian I. geduldet, obgleich etliche Landtagsybfchiede dieser Zeit die Ausweisung derselben verfügten. Außer

die Einkünfte des Herzogs aus de» Ge richten: sie aus den alten Baunbußeu entstandenen Geldstrafen (Wandel), die meist zu zwei Drittheileu dem Herzog gehörten und verrechnet werden mußten, ferner die Pachtfummen der Stadt- und Landgerichte, seitdem diese in Bestandweise verliehen wurden, die Gebühren von den unter landes- fürstlicher Bogtei stehenden geistlichen Stiften, die Vermögenseinziehungen, die entweder mit peinlichen Strafen verbunden waren oder selbständig ver- hängt wurden, endlich der Ertrag

besaßen infolge Verleihung H. Albrechts HI. von 1383 das Heimfallsrecht in Bezug auf die erblosen Berlafsenschaften der Bürger und Einwohner von Stadt und Burgfrieden, soweit dieselben nicht einer andern (z.B. grundherrlichen) Ge- richtsbarkeit unterstanden. Endlich besaß auch die Universität Wien kraft ihrer Privilegien das Heimfallsrecht rücksichtlich der erblofen Verlassen- schaften aller Universitätsangehörigen. Die dritte Haupteinkommensguelle des Herzogs von Österreich waren die ©teiiem

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 125 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
auch die benach barte Burg nicht mehr allen Bewohnern derselben Zuflucht gewahren, wes- halb der Landes- und Stadtherr den Marktort durch Verteidigungsanlagen (Gräben und Holzzäune, später Mauern) befestigen ließ. So erwarben die erwähnten Gemeinden jene wesentlichen Vorrechte, wodurch sich die Stadt vom Dorfe unterschied, sie bildeten nunmehr eigene Gerichts- und Ver- waltungsbezirke. Später erlangten noch Gmunden und Vecklabruck den Charakter ls. Städte. Auf ähnliche Weife erwuchsen Gemeinden

., indem der Landesfürst Dörfer durch Verleihung eines Wochen- oder auch Jahrmarktes und Errichtung ein Marktgerichtes zu Märkien erhob,**) Organe der städtischen Selbstverwaltung. Schon 1128 war den Bürgern von Wels eine gewisse Selbstverwaltung eingeräumt: es stand ihnen z.B. das Recht der Wahl des Brückenmeisters zu,'welcher behufs Entscheidung schwieriger Fälle den iudex civitatis und vier cives meliores (angesehene, behauste Bürger) beizuziehen hatte. ***) Es gab also damals *) Kopa!, Geschichte der Stadt

Eferding im 34. Berichte über das Museum F.-C., S. 31. **) Winter, Urkundliche Beiträge 16, 46; Kanzler, Geschichte des Marktes Ischl 104f., Strnlidt, Pmerbach 420. Lichnowsky - Birk ?, N. 3935. Pritz, Geschichte des Landes o. d. E. 17, 723 N. 503. Scheibelberger, Ge schichte von Vecklamarkt 144. — Grein wurde 1491 von K. Friedrich III. zur Stadt erhoben, wird aber 1626 wieder zu den nnterthänigen Märkten gezählt (Zeitschrist des Ferdmandeums für Tirol und Vorarlberg, 38. Heft, S. 107). ***) 116

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 318 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
- Herzogs Sigmund von Osterreich und ihre Beziehungen zur Schweiz 1487 Ins 1493. Innsbruck 1910. 8 13. — 629 - Stadt, Amt und Landgericht Lienz, zu Tirol geschlagen und dieses dadurch im Osten abgerundet.*) „Die Angliedernng an Tirol erfolgte hauptsächlich zur Verstärkung der militärischen Stellung Tirols, das Maximilian zur Hauptbasis seiner Unternehmungen gegen Italien be° stimmt hatte.'**) Allerdings sah sich Maximilian genötigt, noch im selben Jahre dem Bischöfe Melchior von Brixen die Schlösser

und Gerichte Michelsburg, Schöneck und Uttenheim um 24.000 fl. sowie Schloß und Gericht Heunsels um 30.000 sl. und im folgenden Jahre dem Michael Freiherrn von Wolkenstein Schloß Bruck, Stadt, Amt und Landgericht Lienz um 22.000 fl. unter Vorbehalt des Wiederkaufsrechtes zu ver- kaufen.***) Auch nach Nordosten hin wurde Tirol damals vergrößert. Nach dem Tode des söhnelosen Herzogs Georg von Bayern-Landshut (1. De- zember 1S0g) hätten seine Lande an die nächsten Schwertmagen, die Herzoge Albrecht

in der Herrschaft Kitzbühel abtreten — Gebiete, die seit vier bis fünf Jahrzehnten durch Bergwerke sehr einträglich geworden waren. Später forderte Maximilian, da seine Kriegskosten die ihm zugesagte Summe von 150.000 fl. überstiegen hätten, noch Herrschaft, Stadt, Schloß und Landgericht Kitzbühel, wo damals zwanzig Bergwerke in Betrieb standen. 8. Feber 1506 wurde von den Münchner Herzogen die Abtretung auch dieses Gebietes benrkundet.f) Der neunjährige Krieg Kaiser Maximilians gegen die Republik Venedig wurde

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 225 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
besaßen aber auch die istrischen Bistümer Immunität auf Grund von Diplomen des 9. und 10. Jährh.f) Bezog fich die Immunität auf die zerstreuten Besitzungen der geistlichen Stifte, so wurden bei Über- tragung der Stadtherrschaft an Bischöfe geschlossene Stadtgebiete aus- geschieden. So verlieh König Lothar II. von Italien 948 dem Bischof Johann von Trieft und dessen Nachfolgern allen Fiskalbesitz daselbst, volle Gerichtsbarkeit in der Stadt und drei Miglien im Umkreis mit Einschluß

dem 6. Jahrh. in Stadt und Gebiet von Pola (Benussi, 441s.), das Bistum Freising, welches von König Heinrich IV. 1067 sieben villas in Jstrien erhalten hatte, das Frauenkloster 8. Ilaria bei Aquileja und die Klöster S. Niccolò del Lido und S. Giorgio maggiore in Venedig (Urkunden im C. d. I.). tt ) 948August3, Pavia (C. d.i. I.). Der König schenkt zunächst districtum et publicam querimoniam, sodami piatitavi. Mayer, Munizipalverfassnng 9'' ~ 73 ' persteht unter publica querimonia das Recht zur Ausübung

an alle in jenem Hafen vor Anker liegenden Schiffe.^) Obgleich den übrigen istrischen Bischöfen ähnliche königliche Diplome nicht zuteil wurden, strebten sie doch mehr oder weniger energisch nach der Herrschaft über ihre Städte und dereu Gebiete. Erfolg hatte dieses Streben nur beim Bischof von Parenzo. Derselbe erlangte 1194 im Streite mit der Stadt Parenzo, die sich als freie Kommune konstituierte, einen günstigen Urteilsspruch des Markgrafen Bertold von Jstrien, in welchem festgestellt wurde, daß die Kommune

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 71 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
einer öffentlichrechtlichen Reallast annahmen und später infolge dauernder Veräußerung wie eine privatrechtliche.Grundrente behandelt wurden. In den Städten dagegen wurde seit dem 14. Jahrh. die jährliche Steuer von den einzelnen Bürgerhäusern und Bürgergütern in eine jähr- liche Pauschleistung aus der Stadtkasse umgewandelt, welche den Namen der „Schatzsteuer (Stadtsteuer)' führte. Diese der Stadt im ganzen aufgelegte Summe vertheilte dann dieselbe auf die einzelnen Pflichtigen nach deren Vermögen ohne Rücksicht ans die darauf

auch von den Herzogen zwar nicht generell, wohl aber durch Ausstellung von Freibriefen an einzelne geistliche Stifte und Adelige öfters ausdrücklich anerkannt. Die Berech- tigten dehnten ihre Steuerfreiheit auch auf neue Erwerbungen städtischer Häuser aus, und selbst gewerbetreibende Inwohner privilegirter Hänser beanspruchten dieselbe. In Folge solcher Steuerverweigerungen vergrößerte sich der anf die übrigen Steuerträger entfallende Steuersatz. Die Stadt- gemeinden bemühten sich daher, die Steuerfreiheit

der privilegirten Stände möglichst einzuschränken, und wurden darin von den Herzogen, welche sich die Steuerkrast der Städte in eigenem Interesse erhalten wollten, unter- stützt. Dieselben bestätigten mehrfach die von den Stadtgemeinden auf- gestellten Grundsätze, daß Theilnahme an Kaufmannschaft nnd Gewerbe zur'Tragung der bürgerlichen Lasten, zum „Mitleiden' mit den Bürgern, verpflichte, sowie daß Häuser und Güter, die bisher mit der Stadt steuerten, auch künftig (im Falle des Überganges in andere Hände

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 27 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 4è — §. 4. ländlichen Grundbesitzes meist in der Stadt lebenden possessore« eine bevor- Zugte, zwischen den Dekurionen und den übrigen Plebejern in der Mitte stehende Klasse. In der nachkonstantinischen Zeit verwandelte sich der Dekurionat infolge der Tendenz der Regierung, die allgemeinen Staats- und Gemeindelasten einzelnen besonders geeigneten Ständen ausschließlich aufzubürden, in einen erblichen Stand, in welchem nicht blos alle öfsent- lichen Dienstleistungen (mnnera) zum Zweck

flüchteten oder zogen nach Italien ab. Die durch Eroberung des Avarenreiches von Seite der Franken geschaffene Avarische Mark bedurfte fester Plätze zu ihrer Sicherung und Vertheidigung, weshalb die Markgrafen die Trümmer der römischen Festungen und Städte notdürftig ausbessern und neue befestigte Plätze an- legen ließen. Als „civitas, nrbs, Burg', seit dem 13. Jahrh. „Stadt' wird ein solcher primitiv befestigter Ort bezeichnet. In derselben Weise wie auf dem platten Lande gelangten auch in diesen Burgen

der zu den Burgen gehörigen gemeinen Marken den Bedürfnissen nicht mehr voll- *) Von der Burg oder Stadt als Gemeinde wird später gehandelt werden. Z.4. — 4S — ständig genügten. Viele Einzelwirtschaften halsen sich, indem sie sich auf einen besonderen Zweig ihrer bisher nur für den Hausbedarf aus selbst- erzeugten Rohstoffen geübten gewerblichen Produktion verlegten, um den Überschuß dieser besonderen gewerblichen Erzeugnisse gegen die landwirt- schaftlichen Überschüsse der Bewohner des umliegenden Landes auszu

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 575 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
8 Klassen mit Sätzen von l / s bis 2 fl. unterschieden wurden. Mit der Durchführung der Anlage wurden die landschaftlichen Aktivitäten zu Innsbruck und Bozen betraut. Die Einziehung der Steuer sollte bei den oberen Ständen durch die land- schaftlichen Steuereinnehmer, bei Städten und Gerichten durch die Obrig- keiten erfolgen. Tie meisten Orte an den Confiuen ergriffen gegen die neue Besteuerung den Rekurs an die Regierung, die Berg- und Zoll- beamten widersetzten sich ebenfalls. Bis zum Jahre 1728

, gegen steuerrückständige Parteien ohne rechtliche Klage mit Exekution vorzugehen. Infolgedessen beschloß die Landschaft die Auf- richtung von zwei dem Steuerkompromiß subordinierten Kollegien zu Innsbruck und Bozen, bestehend aus je 4 Kompromissarien und je einem Schriftführer. Den Vorsitz sollte an beiden Orten- der Landes hauptmann, in dessen Abwesenheit der Compromissarius aus dem Ritter- stände führen. Diese Kollegien sollten die dm Steuerkompromiß zustehende Steuerexekutionsgewnlt ausüben. Der Beschluß wurde

jedoch nicht durch- geführt, erst der letzte ossene Landtag vom Dezember 1720 genehmigte unter ksl. Ratifizierung die Errichtung der aus zwei ständischen in Inns- brück bzw. Bozen residierenden Deputationen bestehenden sog. „Aetivität', die beständig in Funktion bleiben sollte. Die beiden Kollegien hatten sich ihre Anordnungen gegenseitig mitzuteilen. Auf Grund der Berichte der Steuereinnehmer sollte zweimal jährlich eine allgemeine Revision unter Mitwirkung des Generdeinnehmers stattfinden

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 544 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
der Bank an.**) *) Der bis dahin nach dem Verhältnis 1 : 15% bewertete Goldbesitz der Bank wurde nach dem Relationsfuß der Kronenwährung 1 : 18% umgerechnet. **) Beer, Die Finanzen Österreichs im 19. Jahrh., Prag 1877. Zucker- §18 - 1081 - Zollregal») K. Konrad II.**) hat 1207, August 31 und Juni 1, dem Hochstifte Trient die Grafschaften Trient und Bozen***) cum cunetis publicis functionibus et redibitionibus, wie sie die Herzoge, Grasen und Markgrasen lehensweise innehatten, übertragen. Vermutlich

waren unter diesen öffentlichen Abgaben oder Steuern auch die Zölle oder Mauten inbegriffen. Als Inhaber der Zollhoheit erteilte der Bischof im 12. Jahrh. Zollfreiheits-Privilegien an Talgemeinden und Bürger der Städte und schloß 1202 für die Bewohner von Bozen einen Zollvertrag mit dem Bi- fchof von Brixen. Die Autorität des Königs wurde vom Bischof nur dann angerufen, wenn es galt, die ausschließliche bischöfliche Zollhoheit in seinem Territorium noch mehr zu befestigen. Den Brixner Hochstifte übertrug K. Konrad II. 1027

erworbenen Zollrechte der Bischöfe von Trient und Brixen neuerlich bestätigt. Auch die Inhaber der von den Hochstiften Trient und Brixen lehenrührigen Grafschaften beanspruchten und übteu Zollrechte aus als zur Ausstattung des Grafenamtes gehörig, so die Grafen von Andechs, welche einen Marktzoll in Innsbruck und Mautstätten im mittleren Jnntal (zwischen Ziller und Melach) besaßen. Die Einkünfte aus der Zollerhebung an mehreren Stellen in der Grafschaft Bozen scheinen nach der Quote 2 : 1 der Bischof

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