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Year:
1919
¬Die¬ staatsrechtliche Stellung Tirols : (historisch entwickelt)
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Page 152 of 220
Author: Granichstaedten-Czerva, Rudolf ¬von¬ / von Rudolf Granichstaedten-Czerva
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Verl.-Anst. Tyrolia
Physical description: VIII, 162, 39 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. 161 - 162. - In Fraktur
Location mark: II 3.417
Intern ID: 148588
unterstand die bisherige k. k. Statthalterei in Tirol. Der Statthalter wurde abberufen. Die Tiroler -Tandesregierung war zunächst in ihrer gesamten Ämtsführung an die Anweisungen der deutschöster- reichischen Staatsregierung gebunden und dieser verantwortlich. Die Teilung der öffentlichen Ver waltung in eine staatliche und eine autonome war damit aufgehoben. Ms Zur Durchführung der entsprechenden Verwaltungsreformen blieben die Geschäfte des Nationalrates und der Landes regierung getrennt

. In Entsprechung dieser Bestimmungen fusio nierte am 2. November l9sö der Tiroler National rat die autonome -Tandesverwaltung mit der Tiroler Statthalterei, der Präsident des Tiroler National- rates vereinigte die Würde und Macht des «Tandes hauptmannes und Statthaliers in einer Person. Oer Tiroler Nationalrat übernahm die Ver waltung (Statthalterei und Vezirkshauptmann schaften), die Justiz (Oberlandes- und Preisgerichte), Finanz (Finanz landes- und Vezirksdirektion), Militär (Volks-, Bürger- und Stadtwehr

), Unterricht (Uni versität, Mittel- und Volksschulen), Verkehrswesen (Post- und Vahnverkehr) und Ackerbau (Forst- und «Landwirtschaft). Oie einzelnen Nessorts wurden an verschiedene Nationalräte aufgeteilt. Damit war die ganze Negierungs- (Militär- und 2ivilgewalt) in den Händen des Nationalrates. Um sl. November l9l8 erklärte sich der Tiroler Nationalrat hinsichtlich des von ihm re gierten -Tandes Tirol für die republikanische Staatsform. Am November wurde Zu Wien

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Year:
1919
¬Die¬ staatsrechtliche Stellung Tirols : (historisch entwickelt)
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Page 155 of 220
Author: Granichstaedten-Czerva, Rudolf ¬von¬ / von Rudolf Granichstaedten-Czerva
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Verl.-Anst. Tyrolia
Physical description: VIII, 162, 39 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. 161 - 162. - In Fraktur
Location mark: II 3.417
Intern ID: 148588
folgenden Wortlaut: „Angesichts der Aufsagung, von der die deutschöstevreichis che Regierung in Wien gegenüber der staatsrechtlichen Stellung der ein zelnen «Länder ausgeht, fühlt sich der Tiroler Ratio nalrat, der sich seinerzeit vor der endgültigen Ver tretung des Tiroler Volkes zu verantworten haben Wird, Zu folgender grundsätzlichen Stellungnahme verpflichtet: „Wie der Tiroler Nationalrat selbst, so ist auch die derzeitige Regierung in Wien nur dazu berufen, den Abergang vom alten

Verhältnis Zu der neuen Ordnung durchzuführen.' Ihre Gesetze und Verfügungen haben daher bloß Vorläufigen Tharakter, und es kann nur Sache der auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Verhältniswahlrechtes ohne Unterschied des Geschlechtes neuzuwähleudeu end gültigen Volksvertretung sein, dauernde Ginrich--. tungen, besonders auf dem Gebiete des Verfassung:? - rechtes für Staat und «Tänder zu schaffen. Oer Tiroler Rationalrat hat Ach für die repu blikanische Staatsform und den Anschluß

an die deutschosterreichische Republik vorbehaltlich der endgültigen Regelung der staatsrecht lichen Gestaltung des -Landes durch die auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen V erhä ltnisw ah lrechtes ohne Unterschied des Geschlechtes Zu Wählende Volksvertretung aus gesprochen. Vis dahin führt der Tiroler Rationalrat unter Rufrechterhaltung der Autonomie des -Tandes die Verwaltung.' Ruch Hinsichtlich der ehemaligen Grönlands- grenzen brachte die Herbstrevolution WS manche Meinungsverschiedenheiten. Nachdem schon am

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Year:
1919
¬Die¬ staatsrechtliche Stellung Tirols : (historisch entwickelt)
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Page 126 of 220
Author: Granichstaedten-Czerva, Rudolf ¬von¬ / von Rudolf Granichstaedten-Czerva
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Verl.-Anst. Tyrolia
Physical description: VIII, 162, 39 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. 161 - 162. - In Fraktur
Location mark: II 3.417
Intern ID: 148588
. Eine privilegierte politische Stellung genoß auch der Adel in Tirol. Für diesen bestanden die sogenannten Adelsmatrikel.Mit der Eintragung in dieselben waren gewisse politische Rechte verknüpft. Der Immatrikulierte konnte sich Herr und Sand mann von Tirol nennen, das Tiroler Adelsmatrikel zeichen tragen und hatte Ende des lS. Jahrhunderts folgende Privilegien : Sitz und Stimme im offenen -Tandtage bei einem Alter von über lb Jahren, Vorgang vor den drei anderen Ständen bei Ab stimmungen auf Aand

- und Ausschußtagen, Rang vor jedem Mchtimmatrikulierten, Recht auf Ritterhilfe, auf Anstellung im Sivil- und Militärdienste, 2oll- freiheit, eigenen Gerichtsstand, Freiheit von Gin- quartierung, kleine Jagdbarkeit, -Tehensempfang im -Tande, Genuß der Ritterpräbenden, ausschließlich Anspruch auf größere àhen und Pfandschaften und zahlreiche andere Rechte pvivatrechtlicher Datur. Die Tiroler Adelsmatrikel spielte auch in der Ver- fajsungsgefchichte Tirols insoferne eine Rolle, als die Tiroler Aandesordnung

E 5) des Oktober Diplomes bestimmte, daß die in den Tiroler Land tag zu Wählenden vierzehn Abgeordneten nicht nur U7

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Year:
1919
¬Die¬ staatsrechtliche Stellung Tirols : (historisch entwickelt)
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Page 121 of 220
Author: Granichstaedten-Czerva, Rudolf ¬von¬ / von Rudolf Granichstaedten-Czerva
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Verl.-Anst. Tyrolia
Physical description: VIII, 162, 39 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. 161 - 162. - In Fraktur
Location mark: II 3.417
Intern ID: 148588
Landtag hatte à Verordnungsrecht, aber nur so- weit sich ein solches aus der -Tandesordnung ergab. Diese Verordnungsgemäß bezog Ach jedoch nur auf die Vermögensverwaltung und auf die Instruktion der ^andesbeamten, erzeugte also nur eine Ver- waltungsverordnung. Davon bestand eineKusnahme: die Ausschreibung von Zuschlägen M den direkten Steuern bis Zu 50 Prozent bildete eine Rechts- Verordnung. Hinsichtlich der Frage, ob der Tiroler Landtag das Recht Zur Grlassung von Notverordnungen

hatte, bestand keine gesetzliche Bestimmung; tatsächlich wurde ein solches Verordnungsrecht vom Aandes- Qusschujse ausgeübt, um das Budget Zu oktroyieren, wenn es in der verfassungsmäßigen Leit nicht ge nehmigt worden war. Der Tiroler -Tandtag war ein politischer Selbst verwaltungskörper, beruhend auf territorialer Basis. Nnter Selbstv erwaltungs körper versteht man eine Korporation, welche unter staatlicher Kontrolle ihre Angelegenheiten mit eigenen Mitteln und durch eigene Organe im Rahmen des Gesetzes

verwaltet. Dur insofern e der Kaiser den -Landeshaupt mann und dessen Stellvertreter ernannte, hatte die Regierung auch einen Ginfluh auf die Zusammen setzung des autonomen Verwaltungskörpers. L4. R apitel. Die staatsrechtliche Stellung des Tiroler àndesausschusses. Der Tiroler àndesausschuh war: à) Gin permanenter, parlamentarischer NuZ- N2

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