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Title A - Z
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Books
Year:
1919
¬Die¬ staatsrechtliche Stellung Tirols : (historisch entwickelt)
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Page 189 of 220
Author: Granichstaedten-Czerva, Rudolf ¬von¬ / von Rudolf Granichstaedten-Czerva
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Verl.-Anst. Tyrolia
Physical description: VIII, 162, 39 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. 161 - 162. - In Fraktur
Location mark: II 3.417
Intern ID: 148588
mehrerer Wahlstellen mit eigenen Wahlkommissionen innerhalb des ganzen Gemeindegebietes oder Gemeindeteiles von der der Gemeinde unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen politischen Behörde verfügt werden. Hiebe; hat die Zuweisung der Wähler an die einzelnen Wahlkommisstonen nach alphabetischer Ordnung oder nach territorialer Zugehörigkeit zu er folgen. Derartige Verfügungen sind in der Gemeinde rechtzeitig in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit

und hievon mindestens ZV Kronen auf die Grund steuer entfallen; d) in der Zensuswählerkurie: 1. Jene, denen zur Zeit der Ausschreibung der Wahl in der Gemeinde des Wohnsitzes G 8) eine direkte Steuer vorgeschrieben ist die in den Zensuswahlbezirken Nr. 1,4,5,6 und 7 mindestens 10 Kronen' in den Zensuswahlbezirken Nr. 2, 3, 8, 9, 10 mindestens 5 Kronen und in allen übrigen ZensuswahBezirken mindestens 2 Kronen beträgt. Den einzelnen Mitbesitzern einer Realität (ausgenommen jene gemeinsamer Waldungen

, Alpen oder Weiden) oder Unternehmung werden bloß jene Quoten der Steuer angerechnet, die auf sie entfallen. Sind diese Steuerquoten nicht bekannt oder lassen sie sich nicht im kurzen Wege bestimmen, so wird angenommen, daß die Mitbesitzer gleichen Anteil haben. In den Zensuswahlbezirken Nr. 1, 4, 5, 6 und 7 ist das Wahlrecht auf Personen männlichen Geschlechtes beschränkt. 2. Unter den in der Gemeinde des Wohnsitzes Heimats- berechtigten ohne Rücksicht auf eine Steuerleistung '. I. die Pfarrer

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