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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1899
¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
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Page 112 of 432
Author: Voltellini, Hans v. / hrsg. von Hans v. Voltelini
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: CCXXXIX, 604 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Südtirol;s.Notariat;z.Geschichte 1200-1300;f.Quelle
Location mark: D III 8.645/2 ; III 8.645/2
Intern ID: 101851
ocxvm EINLEITUNG, 56. EINLEITUNG, 56. CCX1X wie der Beweis erbracht werden solle 1 ). In der Hegel fasst es aber auch schon , ZBn Anwesende als Zeugen geführt werden sollen. Sind die Zeugen aus der das Ergebnis des Beweises ins Auge 2 ) und ist dann ein bedingtes Endurtheil, ^eiudc herbeizuschnffen, dann wird in der Hegel eine Frist von 6 Wochen ge- wie in n. 785: ,et si ipse hoc ita non probaverit, quod ipsi sint soluti ab illa queri-? e ^ en 0- Auf Ansuchen der beweispfliehtigen Partei

, häufig ist es auch in der Frage nach ^klagten) 2 ). Andrerseits ist es der beweispfliehtigen Partei gestattet, ihre Zeugen dem Beweisurtheile enthalten. Es wird wohl regelmässig im Beweisurtlieiie wieder- luob vor dem Termine zu führen, wenn sie echte Noth darthut; 1242 Oct. 27 holt worden sein, wenn auch Jakob nur ausnahmsweise es hier erwähnt 3 ). vird dem Walchuan, der zwei fremde Zeugen zu fuhren hat, auf seine Bitte: t\„_ r, " '' ' .... geuge) volehat domi ad patrem et ad matrein et quia • „vuu

ouuu üosm nur ausnanmsweise es mer erwärmt uoicuuau, Das Beweisurtheil wird nur beurkundet, wenn auch Klage und Entgegnung ^eendo, quod ipse (ein Lenge) voieDat ciomi au patrem e„ au ui«»™ ^ -l"“- vorliegen; vielfach ist es durch Anberaumung eines Beweistermines ersetzt, der das d, ' am infirmabatur et quod ad ipsum termiüum esse non posset,' gestattet: ,quod Beweisurtheil in Form einer Auflage an die Partei, welche den Beweis zu führen * ene I^odie) recipere deheret et recipiendus esset, ex quo

ipse vult ire domi et hat, wiederholt. Die beweispflichtige Partei konnte .um einen Beweistermin an- Armatur“, während der Beweistermin für ihn auf den 7. Nov. angesetzt war. suchen, wenn ihr ein Zwischenraum zur Herbeischaffung ihres Beweismateriales, ^ er n ™Biche Walchuan führte seinen zweiten Zeugen am 3. Nov., da derselbe namentlich der Zeugen, nöthig war; 1242 Aug. 29 wenigstens wird der Partei Jac ^ Orient reisen wolle, und auch dieser wird sofort zugelassen. 1 Ein Beweisgelöbnis

, welches der Sachsenspiegel dem . J.U4.UCJ1 u i\jii v «.ifctiuiu hat oder sich bereit erklärt, sofort zu beweisen, oder wenn sie durch Eineid zu be weisen hat 8 ). Der Beweistermin ist in der Regel auf dieselbe Frist gestellt, wie die sofortiger Beweis auferlegt: ,quia non petivit terminum testibus probandi 1 - 1 ). Ein I Bin Beweisgelöbnis, welches der Sachsenspiegel dem Beweisfiihrer aufer- lermin wird nicht anberaumt, wenn die Partei nicht rechtzeitig darum gebeten®“^’ rvird bei Jakob nicht erwähnt, dürfte daher

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1899
¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ActTir_02/ActTir_02_82_object_3811755.png
Page 82 of 432
Author: Voltellini, Hans v. / hrsg. von Hans v. Voltelini
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: CCXXXIX, 604 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Südtirol;s.Notariat;z.Geschichte 1200-1300;f.Quelle
Location mark: D III 8.645/2 ; III 8.645/2
Intern ID: 101851
cLvm Einleitung, 44. EINLEITUNG, 44. CLIX ausserdem noch um dem Gewähren Litern zu denunciren 4 ), ein Fall, der in d« Beide Parteien konnten Positionen aufstellen, immer der Kläger, der Be- Theorie bestritten war 2 ). i klagte dann, wenn er sich nicht damit begnügte, die Klagthatsachen einfach Auf Bitten einer Partei kann eine noch nicht abgelaufene Dilation verläu zu läugnen. Der Kläger soll mit seinen Positionen vorangehen; nur wenn gert werden. Wenn keiue Partei am Termine erschienen

ist, ruht das Verfahren 3 ) der Geklagte Thatsachen geltend machen will, welche für die Behauptungen des bis es durch die Thätigkeit einer Partei wieder zum Leben erweckt wird. Klägers präiudicirlich sind, darf er mit seiner Position beginnen *). An die 44. Die Positionen. Nach der Litiscontestatio sind die Positionen, yd 1 Antwort, welche sie auf die Positionen gegeben haben, sind die Parteien ge- etwa gegebenen Dilationen abgesehen, der erste processuale Akt, der im Lib« bunden; sobald der Inhalt

werden, macht oder nach der Litiscontestatio angeführt werden 4 ), in der Regel aber war es ej sich die Partei des Meineides schuldig, wenn sie wissentlich eine unwahre Po- eigener Akt, die Stellung und Beantwortung der Positionen, welcher den Eicht* Eon aufstellt oder eine unwahre Antwort ertheilt. Es dürfen daher Positionen mit den Klagfundamenten und Einreden bekannt machen sollte, und durch d<; und Antworten nicht widerrufen werden, wenn nicht ein entschuldbarer Irr- constatirt wurde

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1899
¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ActTir_02/ActTir_02_77_object_3811747.png
Page 77 of 432
Author: Voltellini, Hans v. / hrsg. von Hans v. Voltelini
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: CCXXXIX, 604 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Südtirol;s.Notariat;z.Geschichte 1200-1300;f.Quelle
Location mark: D III 8.645/2 ; III 8.645/2
Intern ID: 101851
der "Vorladungen enthält das ; römische Recht keine Bestim mungen, nur. sollen'vornehme Personen schriftlich geladen werden 3 ). Im mittel alterlichen .Proeesse kamen mündliche und schriftliche Ladungen neben einander vor. Diese .überwiegen in den.geistlichen Gerichten, .während die weltlichen fast durchgehend an den mündlichen festhielten 4 ). Die mündliche Ladung kann durch den Richter geschehen, wenn die Parteien anwesend sind 6 ), aber auch abwesende hat.er.manchmal selber .geladen,, oder'durch eine Partei

einer der Akte, die vom Ge- nchtsnotare protokollirt werden sollen 4 ). Aber auch dort, wo keine Akten von Gerichtswegen geführt wurden, war die, Beurkundung der Termine gewöhnlich; war eine solche doch von dem höchsten Interesse für die um den Termin an-- suchende Partei, die dadurch in die Lage kam, ■ die etwa eintreteude Contumaz des Gegners zu erweisen. Die mündliche Citation zerfällt, wenn der Geladene nicht 'persönlich vor Gericht, anwesend ist, in zwei getrennte Akte, die Brthei- lung

des- richterlichen Auftrages mit dem Befehle an den, Boten, denselben zur Kenntnis; des Geladenen zu bringen, und die Insinuation an die Partei oder deren Hausgenossen durch den Boten-, Jene ist im Liber Oberti immer beurkundet, dies auch von den Processualisten empfohlen, wird 5 ). Die Ladung sollte nach der Vorschrift der Praktiker den Namen der Partei, an welche sie gerichtet vva 'd, ferner die Bezeichnung des Processen, in dem sie ergeht, durch;Angabe der; Gegenpartei, und fuitunter auch des Streitobjeetes

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