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Year:
1909
¬Das¬ Burggrafenamt in Tirol mit seinen natürlichen, wirtschaftlichen, geschichtlichen und rechtlichen Verhältnissen
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Page 83 of 202
Author: Grimm, Alois / von Alois Grimm
Place: Meran
Publisher: Jandl
Physical description: VIII, 191 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: D II 102.654 ; II 102.654
Intern ID: 214632
werden soll. Ferner müssen die Herren von Auer die Hälfte des für die Alpe nötigen Geschirres beschaffen und auch sonst die Hälfte aller Kosten für die Alpe bezahlen. Der Alpmeister hat die Herren von Auer 8 oder 14 Tage vor der Alp auffahrt an diese Lieferungen zu mahnen. Ebenso hat er die Alpenrechte nach altem Herkommen zu besetzen. I) Die Alpenrechte der Herren von Auer. Für die größeren Leistungen stehen den Herren von Auer die gesamten Erträge an Käse und Schmalz von zwölf Sonntagen ans der Alpe

zu. m) Alpenstrafen. Hier werden anf Nebertretungeu der gegebeneu Vorschriften für die Alpe schwere Bußeu gesetzt uud zwar bis zum Verlust sämtlicher Habe auf der Alpe. Ferner wird bestimmt, daß der Alpmeister die Produkte in Verwahrung zu nehmen hat. n) Lohn für den Alp me ister. Derselbe hat als Entschädigung für seine Mühewaltung das Recht, den gesamten Ertrag eines Tages an Käse, Schmalz uud Ziger für sich zu nehmen. 0) Von den Rechten des Dorfmeisters. Es sind hier besonders die Einkommensrechte angeführt

. Jeder Saltner muß ihm sechs Kreuzer zahlen, die Hirten müssen sein Vieh ohne jede Vergütung hüten. Den Wasserbezug hat er innerhalb der bestimmten Reihenfolge umsonst nnd kann dies Bezugsrecht auch verkaufen. Für die Neberwachung der Arbeiten an den Wässerungsgräben und Ein hebung der Gelder hat der Dorfmeister 1 Pf. B., das übrige gehört dem Pfarrer, deu Herren von Aner und der Gemeinde. Ferner hat der Dorfmeister jährlich sechs Kreuzer vom Mairhof am Anger, dann einen Kreuzer für jedes Mannmahd (^ zirka

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