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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 940 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
der General- und Spezialteiluug im bestehenden Grundbuchs aufgetragen. Laut Geueralaktes wurde die Gemeinde gemäß Z 20 Z. 4 Ges. vom 3. Juni 1886 LGB- für Niederösterreich Nr. 39 als Teilgenosse angesehen, weil die Gemeinde im Grundbuche als Eigentümer der der Teilung unterzogenen Grundstücke eingetragen war. Das Bezirksgericht hat jedoch, ohne sich gemäß § 130 Ministerialverordnung vom 8. Februar 1887 LGB. für Niederösterreich Nr. 20 an den Lokalkommissär zu wenden, nach Einver nehmung der Interessenten

und des Vertreters der Gemeinde welcher auch anerkannte, daß die Gemeinde auf die Grundstücke keinen Anspruch habe, die Parzellen unter die übrigen Teilgenossen aufgeteilt. Über Beschwerde der Landeskommission wurde dem Bezirksgerichte vom Oberlandesgerichte neuerlich die Durchführung der Berichtigung des Grundbuches im Sinne des bereits erteilten Auftrages verordnet. Dagegen brachten die Interessenten einen Rekurs ein, in dem sie ausführten, daß nur sie, nicht auch die Gemeinde bisher die von den betreffenden

Gründen zu zahlende Steuer entrichtet haben, und daß die Hereinziehung der Gemeinde in die Verhandlung nur auf einem Mißverständnis des Wortes „Gemeinde' beruhe. Wenn auch die Eigentumseintragung auf die Gemeinde lautet, so kann nach den in dieser Gegend bestehenden Verhältnissen der Ausdruck „Gemeinde' nicht ohneweiters mit dem Begriff „Rotte' oder „Katastralgemeinde' gleichgestellt werden, dieser Ausdruck be deutet vielmehr eine privatrechtliche Eigentumsgemeinschaft. Der Oberste Gerichtshof

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 855 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
über die von ihnen erworbenen Parzellenteile beizubringen. Wenn aber diese Grundstücke bisher Teile des öffentlichen Gutes waren, hat das Grundbuchsgericht die er forderlichen Planskizzen oon Amts wegen zu beschaffen, weil das Ergänzungs verfahren ein amtliches ist.'') Sollen Parzellen des Ortsraumes (Straßen und Plätze m der Gemeinde) in das Grundbuch als Eigentum der Gemeinde und nicht eines dritten Er werbers aufgenommen werden, so muß, da solche Grundstücke als Gemeindegut nach K 288 a. b. GB. keinen Gegenstand

des Grundbuches bildet), nachge wiesen werden, daß sie in das Privateigentum der Gemeinde übergegangen sind, daß sie somit im prwatrechtlichen Berkehr stehen und daher nicht mehr einen Bestandteil des Gemeindegutes, sondern einen Bestandteil des Gemeinde vermögens bildend) ode^bis àch richterlichen Spruch das Privatrecht an demselben anerkannt worden ist. Siehe auch vorstehende Note. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. September 1875 10/232 (Gl. U. 586?) : Der Nachweis durch ein gemeindeämtliches

der Gemeinde hat die zweite Instanz die Verfügung der ersten Instanz behoben und derselben aufgetragen, die Erhebungen im Sinne des Ges. vom 2. Juni 187t RGB. Nr. 88 zu Pflegen, hiebei insbefonders nach Vorschrift des H 22 Abs. 2 und S 25 des zit. Ges. die Besitz- und Eigentumsverhaltnisse festzustellen und auf Grund der gepflogenen Erhebungen mit der Erledigung des Gesuches vorzugehen, W der Er wägung, daß das Eigentumsrecht au dem in das Grundbuch aufzunehmenden Strafzengrund- teil zwischen dem Gesuchstà

und der Gemeinde streitig ist, daher vor allem die Eigentums und Besitzverhältnisse bezüglich dieser Grundflächen sestgestellt sein müssen, worauf erst be urteilt werden kann, ob zur Einbringung des Gesuches berechtigt war, und ob die Vor aussetzungen zur Bewilligung des Gesuches vorhanden sind. Der Oberste Gerichtshof hat über Revisiousràrs der Gemeinde die Entscheidung der zweiten Instanz aus den in der selben angeführten Gründen bestätigt, zumal 5urch die von der zweiten Instanz angeordneten Erhebungen

den Rechten der Gemeinde in keiner Weife präjudiziert wird. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Oktober 1899 Z. 14.844 Not. Z. 1902 Nr. 44, Geller 1902 S. 839, Gl. U. N. F. 1686. Käserei, Mai. zum Anl. G,, S. M und Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Februar 18^0 Z. 1270 oben Seite 6 Note 2. Entscheidung des OLG. Wien vom -5. Oktober 1838 G. Z. —^Das OLG. verordnete die Einvernehmung der Kaiasterevidenzhaltung über die Kulturgattung der

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 854 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Z 121. Ergänzung des Grundbuches. 825 Zum Einschreiten um Ergänzung des Grundbuches ist nur derjenige berechtigt, welcher den Erwerb des Grundstückes, das den Gegenstand der Ergänzung bilden soll, durch Urkunden nachzuweisen imstande ist, oder doch wenigstens den saktischen Besitz darzutun vermag.^) Wenn es sich um öffent liches Gut handelt, ist der Vertrag mit dem Ärar, dem Landesausschusse oder der Gemeinde, je nachdem das Grundstück Staatsgut, Gut des Landes oder Gemeindegut

ist, oder eine andere, die Berechtigung nachweisende Urkunde bei zubringen'); wenn aber das Grundstück nur irrtümlich als öffentliches Gut behandelt worden ist, ist eine entsprechende Aussanduugsurkuude der zur Ver wegen Ergänzung des Grundbuches der Gemeinde Lustenberg durch Ausnahme einer bisher in keinem Grundbuche inneliegenden Parzelle an Stelle des Bez. G. Mauthausen wurde keine Folge gegeben aus nachstehender Begründung: Bei der Ergänzung des Grundbuches sind die Zur Feststellung von Ansprüchen auf die in das Grundbuch

, vielmehr eine Erschwernis, wenn die Vertrauens männer der Gemeinde Lustenberg und alle diejenigen, welche auf die betreffenden Grund stücke Ansprüche erheben sollten, veranlaßt würden, statt zu dem nahegelegenen Bezirksgerichte in Mauthausen zu dem entfernten Gerichte in Enns zu gehen. Entscheidung des OLG- Wien vom 27. September 1893 G. Z. Gb. X. Bez./LG. Wien 5/V: Bei Ergänzung des Grundbuches find gemäß Z 37 Ges. vom 2. Juni 1874 RGB. Nr. 88 die Bestimmungen über das Verfahren zur Anlegung

, gegen dieses Begehren von der Kommune Wien Widerspruch erhoben wird, war der letzte faktische Besitz bezüglich der Par zelle X gemäß Z 25 zit. Ges. zu erheben. Das Resultat dieser Erhebungen war das, daß die Parzelle X als Straßengrund schon seit der Anlegung des neuen Grundbuches im Verzeichnis àber das öffentliche Gut eingetragen ist. Es muß daher angenommen werden, daß die Parzelle sich im faktischen Besitz der Gemeinde Wien befindet; dies muß um so mehr ange nommen werden, als Rekurrent nicht einmal behauptet

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 361 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Gerichtshofes vom 29. Mai 1895 Z. 6473 (Not. Z. 1895 Nr. 27): Auf Grund des Ausweises des Bürgermeisteramtes über rückstän dige Gemeinde- und Schulumlagen war das exekutive Pfandrecht zu bewilligen, weil zur Eintreibung rückständiger Gemeindeumlagen eine Bestätigung der politischen Behörde durch kein Gesetz vorgeschrieben ist. d) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Jänner 1896 Z. 931 (Rot. Z. 1896 Nr. 12): Die Exekution war auf Grund des Restenausweises des Gemeinde amtes

über auf dem öffentlichen Rechte fußende Giebigkeiten an Umlagen, Biersteuer und Baukommissionskosten zu bewilligen, weil die Gemeinde durch kein Gesetz gehalten ist, vorerst die politische Exekution durchzuführen und die Erfolglosigkeit dem Gerichte auszuweisen. -) A) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 1382 Z. 8811 (Zur. Bl. 1895 Nr. 42, Gl. U. 14.367): Aus Grund des Rückstandsausweises der Krankenhausverwaltung kann zur Hereinbringung von Kurkosten öffentlicher Krankenhäuser die Exekution

1903 Z. 2670 (Geller 1903 S. 491): Die Exekution auf Grund des Rückstandsausweises der städtischen Hauptkasse der Gemeinde Wien über Wassermehrverbrauchsgebühren ist zulässig, wenn die Bollstreckbaàit von der zuständigen politischen Behörde bestätigt worden ist. 6) s) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 1886 Z. 417N (Ger. Z. 1836 Nr. 30, Gl. U. 10.983): Auf Grund des Berpflegsgebührenausweifes, welcher von der Verwaltung des allg. Krankenhauses ausgestellt

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 816 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
des Richtigstellungsverfahrens, geschehen (Z 36 VV.). Dienstbarkeüen. welche nicht ein mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundenes dmgkches Recht bilden, bedürfen keiner Erhebung, sie sind dem Richtigstellungs ver fahren vorbehalten. Weg- und Wasserleitungsrechte, infoweit ste stch als Md^ervr- tuten darstellen, sind, wenn sie sich auf Ersitzung gründen, nur aim zu erheben, wenn ein einverständlicher Antrag beider Parteren vor ^eg . ) anderen Feld-- oder Hausservituten sind von Amts wegen zu ^ solche Servituten, die einer Gemeinde

oder Nachbarschaft ^ ^ 5^?^ heit aller Grundeigentümer des betreffenden Gemeinde- oder ach arschaf gebietes (agrarischen Gemeinschaft) zustehen. Unter allen Umstan en Y e Titel sowie der Umstand zu erheben, ob und in welcher ^ Verfachung stattgefunden hat (s 36 VV. und Z 23 Z. ^ ^ ^ ' Nutzungsrechte an Gemeindegut sind nur dann als Prwatrech anzuseh , wenn eine Änderung durch einseitige Verfügung der Gemeinde mch ge kann; sie sind dann als Servituten zu behandeln. Dies ist besou er ^. bei den sogenannten

Teilwäldern. Sie bleiben Eigentum der e gemeinde), die nutzungsberechtigten Höfe haben bloß ein Servitutsrech, a z erheben und einzutragen ist (Z 37 Abs. 1 und 2 VV.). Vizviatrechte sind nur dann als Servituten zn behandeln, wenn sie mit dem Vesttze emer bestimmten Liegenschaft verbunden find, also nicht bloß einer zuseM (s 37 Abs. 3 VV.). Fifchereirechte sind als Feldservituten anzusehen, wenn sie mit dem Besitze einer Liegenschaft verbunden sind (§ 37 A s. - Sind die Grunddienstbarkeiten entgeltliche

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 795 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
766 Die Anlegung, Ergänzung und Berichtigung des Grundbuches. werden muß, weshalb es überhaupt nicht wünschenswert ist, solche Änderungen im Gebietsumfange einer Gemeinde vorzunehmen, und die Gerichte haben daher in allen solchen Fällen gegen Änderungen, welche eine Änderung des Grundbuches zur Folge haben, Einspruch zu erheben. Aus keinen Fall ist es zulässig, die bestehenden Grundbuchsbände aufzutrennen und die Einlagen des ausgeschiedenen Teiles herauszunehmen und in einem besonderen Buche

von Katastralgememden in solcher Art sich vollziehen, daß damit eine Neunumerierung sämtlicher Parzellen einer Gemeinde oder doch eines erheblichen Teiles ihrer Gemarkung verbunden wird, die Voraussetzungen des ß 37 des Gesetzes vom 2. Zum 1374 RGB. Nr. 88, resp. S3, beziehungsweise des Z 21 des Gesetzes vom 2ö. Juli 1871 RGB. Nr. 96 gegeben seien, daher alsbald au eine dem Bedürfnisse der Zukunft entsprechende Wiederherstellung des für die Folge unbrauchbar gewordenen Teiles des Grund buches zu schreiten sei

der den ausgeschiedenen Gebietsteilen entsprechenden Unterabteilungen mit anderen Katastralgememden entstehen jedoch ganz eigentümliche Komplikationen und die konsequente Durchführung der über die Numerierung der Parzellen in der Instruktion zur Katastralvermessung enthaltenen Normen müßte dahin führen, daß nicht nur bei der vergrößerten, sondern auch bei der verringerten Katastral- gemeinde eine systematische, im Ortsriede anfangende und ohne Lücken und Unterbrechungen riedweise bis zu den Weg- und Wasserparzellen

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 265 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
des Pfandrechtes für einen Höchstbetrag zugunsten der Gemeinde Wien für ihre Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung der von dem Eigentümer übernommenen Verpflichtungen sichergestellt werden. Allein die Eintragung solcher Verpflichtungen als Reallasten datiert seit längerer Zeit herz auch nach der Einführung des neuen Grundbuchsgesetzes wurde gegen der artige Gesuchsbegehren kein Anstand erhoben, und es wurden auch bisher solche Gesuche in gleicher Weise, wenn auch nicht dem Gesetze entsprechend

, dem Begehren gemäß erledigt. Als ganz unzulässig muß jedoch die Eintragung jener als Reallast bezeichneten Verbindlichkeiten bezeichnet werden, in welchen der Hauseigentümersich verpflichtet, anzuerkennen, daß der Straßengrund, der ihm zur Benützung überlassen wurde, öffentliches Gut der Gemeinde Wien sei.-) Zur Bewilligung der Eintragung der Reallast ist eine Urkunde erforderlich. Wird die Eintragung auf Grund eiller Privaturkunde verlangt, so mnß diese nicht bloß den Bestand der Verpflichtung

der Verbindlichkeit, anzuerkennen, daß der Straßengrund, welcher zur Herstellung einer Vorlagestufe beim Magazinseingange in An spruch genommen wird, öffentliches Gut der Gemeinde Wien sei, als Reallast ab, weil zum Wesen der Reallast eine Leistung gehört, die bloße Anerkennung eines Rechtes jedoch keine Leistung in sich begreift und das Eigentumsrecht der Kommune Wien an dem betreffenden Straßengnmd als öffentliches Gut ohnedies gewahrt bleibt. Das OLG. bestätigte diese Ent scheidung, weil die erwähnte

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 219 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Rechte, wenn deren Kaufpreis oder Tauschwert oder die Pfcmdsnmme 20.000 X überschreitet, der Entscheidung des Gemeinde rates vorbehalten (Z 59 M )y> Ebenso kann nur der Gemeiuderat über die Veräußerung vou unbeweglichem Gemeiudevermögeu oder Gemeindegut im Werte vou mehr als 6000 X G 59 lit. X) entscheiden. Die Veräußerung eines Bestandteiles des unbeweglicher. Gemeindevermögens oder Gemeindegutes im Werte vou iiber 100.000 X kann jedoch nur kraft eines Landesgesetzes statt finden (§ 52 lit

. k). Die von der Gemeinde Wien ausgestellten Urkunden bedürfen der Fertigung des Bürgermeisters und zweier Mitglieder des Stadt rates G 21), deren Unterschriften legalisiert sein müssen (S. 156, 159 Note 2). Wenn zur Bewilligung der gruudbücherücheu Übertragung ein Landes gesetz erforderlich ist, genügt im Gesuche der Hiuweis auf das bezügliche Landes gesetz, wenn jedoch dieses Gesetz im Landesgesetzblatte nicht kundgemacht wäre» was der Fall sein kann, muß das diesbezügliche Dekret des Laudes-Ausschusses im Original

. Parz. 617 für Robert Keim, 2. die Eiuverleibuug des Pfandrechtes auf diese Baustelle für die Kanfschilliugsforderung der Gemeinde Wien im Betrage von 300.000 X samt 5'/^ Zinsen, 3. die Einverleibung der aus Z 6 des obigen Vertrages in Betreff der Herstellung des Hanskanales und des Troitoirs, fowie in Betreff der Entrichtung des Einquartiernngsbeiirages auch während der Steuer-

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 775 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
v der Gemeinde Bucheben, daß die meteorologiche Beobachtungsstatwn erbaut wurde und dah dieses Gebäude die Konsir.Nr. 117 erhalten hat. um die berg- und grund- bücherliche Durchführung ein. Erledigung des Landesgerichtes Salzburg: Die Anmerkung der Abschreibung des im Plane mit 277/2 bezeichneten Teiles der Grundparzelle 277 der Katastralgemeinde Bucheben im Berghauptbuche Fol. 153 „Gold- und Silberbergbau am hohen Gold berg bei Rauns' wird verordnet und das Gesuch samt Rubriken und allen Beilagen

dem k. k. Bezirks gerichte Taxenbach mit dem Bemerken übersendet, daß gegen die Bewilliguug der beantragten Abschreibung kein Anstand obwaltet. K. k. Landes- als Berggericht Salzbmg, Abt. II, den .... Erledigung des Bezirksgerichtes Taxenbach: ^ Aus Grnnd des Vertrages ^ Ääv. Salzburg den ... -, versehen mit der Bestätigung des k. k. Revierbergamtes Wels vom . . . Z , der Planskizze lZ, der Amtsbestätigung 0 der Gemeinde- vorstehung Bucheben àà . . wird die Eröffnung der neuen Einlage Z. 96 im Grundbuche

der Katastral gemeinde Bucheben unter der Bezeichnung „meteoro logische Beobachtungsstation und alpines Unterkunfts hans Kvnskr.-Nr. 117 aus dem Sonnblick' sür den im Plane mit 277/2 bezeichneten Teil der Parzelle 277 und die Einverleibung des Eigentumsrechtes in dieser neuen Einlage sür den deutsch-österreichischen Alpen verein bewilligt. Hievon wird das k. k. Landesgericht Salzburg unter Anschluß von sieben Rubriken und der Beilagen ^.—0 im Original verständigt. K. k. Bezirksgericht Taxenbach, Abt. I, den . . .

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