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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 111 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
abgeschafft nnd mit dem Amte des „Spitlmeisters' vereinigt, welcher zur Beanfsichtigung der Bettler etliche Personen verordnen sollte. Gesunde nnd arbeitsfähige Bettler und Bettlerinnen, welche nicht arbeiten wollten, sollten nach derselben Stadtordnung an den Pranger gestellt, mit Ruthen gezüchtigt und ihnen die Stadt verboten werden.-sf) Die Baupolizei des Rates stand noch zum guten Theil im Dienste der Rechtspflege; sie versolgte hauptsächlich den Schutz des privaten Haus- eigentums

es wenigstens.in Wien schon lauter Steinhäuser, die meisten wareu aber mit feuergefährlichen. Schindeln, nur wenige mit Ziegeln gedeckt. Die älteste Feuerordnung des Rates der Stadt Wien datirt von Ì454.***) Durch dieselbe wurde jeder Hausbesitzer der Stadt und Vorstädte verpflichtet, in den Höfen und unter den Dächern Bottiche voll Wassers und „Krücken zum Ausstoßen' desselben, d. i. große Handspritzen, zu halten, auch die Rauchfänge fleißig kehren zu lassen. Beim Ausbruch eines Feuers hatten sich sogleich

. Wer von ihnen Wasser zur Brandstätte brachte, wurde belohnt. Die größte Belohnung aber erhielt, wer einen Brandstifter auf handhafter That ergriff und der Stadt überlieferte. Die Leitung der Löscharbeiten oblag den Stadt- kämmerern. Endlich hatte der Rat nach der Fenerordnung Beschauer aller Feuerstätten uud Rauchsänge zu bestellen. Da.trotz solcher Borsichtsmaß- regeln die Brände der baulichen Verhältnisse wegen nicht ausblieben, erließ Eh. Ferdinand nach einer besonders verheerenden Feuersbrunst

1526 an den Rat der Stadt Wien den Befehl, in Gemeinschaft mit dem n. ö. Kanzler *) Quellen z. G. d. St. Wien I, N. 551, 682—684, 689, 690; II, N. 1635, 2164. Uhlirz im Jahrbuch XVI, N. 1S802, 12835,12963, 12979 n. a. Für die technische Leitung des städtischen Bauwesens war im 15. Jahrh. ein Stadt- kmumeister in Wien angestellt. **) Tomaschek II, N> CXXXIL ***) Tomaschek II, N. CUV. und CLVII. Auf Befehl K. Ferdinands und seiner Statthalter und Regenten der nö. Lande wurde die Feuerordnung 1534

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 112 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 214 — §. li. gegen die feuergefährlichen „hölzernen' (d. i. Schindel--) Dächer einzu- ichreiten.*) Auch die Anfänge einer Straßenpolizei finden sich in den öfter- reichischen Städten, besonders in Wien, seit dem 14. und 15. Jahrh. Sic äußerte sich in der Sorge für Verbesserung, besonders Pflasterung der Straßen. Die Stadt Wien hielt zu diesem Zwecke einen besoldeten „Über- leger', d.i.Pflastermeister, während die kleineren Städte erst im 16.Jahrh. ihre Straßen zu pflastern begannen. Der Rat

Arme und Kranke, einheimische sowohl als fremde (an der Brücke vor dem Kärntnerthor diesseits des Wienflusses), dessen Vorstand***) städtischer Beamter war. Hieher gehört ferner die Anstellung von Stadt- ärzten in den einzelnen Städten. In Wien, wo sämmtliche Mitglieder der medizinischen Fakultät zur ärztlichen Praxis berechtigt waren, wurde den- selben, wenn sie für ihre Krankenbesuche zu viel forderten, mit Anstellung besonderer Stadtärzte gedroht. Zu den gesundheitspolizeiliche» Maß« regeln

, aller Gastereien und öffentlichen Ver- gnügungeu erließ.**) Ferner suchte die städtische Sittenpolizei die weib- liche Ehre nach Kräften zu schützen. Die Sittlichkeit des Mittelalters stand im allgemeinen auf sehr niedriger Stufe: öffentliche Dirnen wurden nicht nur anstandslos geduldet, sondern auch zu den Festen der Stadt zugezogen, so z. B. zum „Parchentlaufen' (Wettlaufen um ein als Preis ausgesetztes Stück Barchent), welches bei Gelegenheit der Jahrmärkte stattzufinden pflegte. Geschlechtliche

Ausschweifungen waren so verbreitet, daß öffentliche Frauenhäuser als eine zum Schutz der ehrbaren Frauen und Jungfrauen notwendige Einrichtung galten. Von den beiden Frauenhäusern in Wien, welche herzogliche Lehen waren, erwarb die Stadt eines durch Kauf und verpachtete dasselbe an einen „Fraucuwirt'. Den polizeilichen Schutz über die Insassen des Frauenhauses übte der von der Stadt hiezu eingesetzte Richter aus, welcher auch alle Streitigkeiten der Insasse» unter einander zu schlichten

hatte. Die Hausordnung handhabte der Frauenwirt und die. Frauenwirtin. Für die Verpflegung zahlten die „freien Töchterl' oder „gemeinen Frauen' wöchentlich einen Beitrag.***) Schließlich ist noch der Förderung des Unterrichts durch den Stadtrat Erwähnung zu thuu. Die ersten Schulen in Österreich entstanden in den Klöstern und bezweckten nur die Erziehung des Klerus. Nach dein Privileg K. Friedrichs 17. von 1237 für Wien gab es dort bereits eine von der Stadt unterhaltene Schule bei der Pfarrkirche St. Stephau

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 109 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
zu werden pflegten. Damit jedes Mit- glied einer Zeche genügende Beschäftigung und Bezahlung finde, wurde die Stadt fammt Burgfrieden und oft noch überdies der weitere Umkreis auf die Entfernung einer bis drei Meilen hin als ausschließliches Absatzgebiet den Zechen gesichert (sog. Bannmeilenrecht), wodurch fast jede gewerbliche Konkur- renz der ländlichen Bevölkerung, selbst die Niederlassung von Dorfhandwerkern in der Stadt ausgeschlossen ward.***) Der Handwerkerordnung K, Ferdi- nands l. von 1527 zufolge

, in zunehmendem Maße erschwerten Aufnahmebedingungen, die den Eintritt in die Zeche Mittellosen mehr und mehr unmöglich machten, die Bevorzugung der Meisterssöhne, welche das Meisterrecht erbtenff); und der Meisterstöchter, welche es ihrem Gatten zubrachten, mitunter auch die Festsetzung einer geschlossenen Zahl von Mitgliedern der Zeche, ferner die Beschau der von fremden Handwerkern in die Stadt gebrachten Pro- dnkte.-sff) Da die Fremden die Art der Wiener Produkte nicht kannten, so *) Fontes

r. A. II, 7, 216 f. Blätter f. Lk. NÖ. XXI, 4!!6, 483. **) Tomaschek II, N. CUI. ***) Quellen z. ©. d. St. Wien II, N. 1282. ©ne Ausnahme machen in Wien die sog. Giin-, d. h. Land-Fleischhacker, deren Verkaufsstätte am Graben war (Fontes r. A. II, 7, 215); diese nicht zünftigen Fleischhacker waren in Orten an der Grenze des Wiener Stadtgebietes angesiedelt und versorgten Wien mit Fleisch, was der Rat gestattete, um die Bewohner der Stadt nichts dem Ringe selbstsüchtiger zünftiger Meister preiszugeben. Vgl

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 181 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
und Dopsch, Urkunde N. 201- Statt Furtretter soll es hier wohl heißen Fnrtiiter. it) Mayr, Der Generallandtag zu Ausburg a. a. O. 90. ttt) Vgl. oben S. 204. Quellen zur Geschichte der Stadt Wien II, I, 586 (unter: Venedig). H. Albrecht III. gestattete zwar 1380 auch die Straße über den Karst für den Venedig-Handel zu benutzen, aber keineswegs allen Kauslenten, sondern nur denen Wiens'sowie derjenigen Städte und Märkte, durch welche diese Straße ging; auch war daran die Bedingung geknüpft

) Die Nachrichten über Hanbtverkerzechen oder Zünfte in Kärnten reichen bis in die erste Hälfte des 13. Jahrh. zurück. Erzbischos Eber- hard II. von Salzburg bestätigte die Bruderschaft der Lederer (Gerber) und Schuster zu Friesach, welche deren Vorfahren zur Ehre Jesu Christi gestiftet hatten, uud verlieh ihr den Zunftzwang, d. i. das Recht, nicht bloß Friesacher, sondern auch Fremde, welche dieses Handwerk in der Stadt oder ihren Vorstädten ausüben wollten, zum Eintritt in ihre Bruderschaft zu zwingen

. Als Einkaufsgebühr sollte der Fremde dem von der Zeche gewählten Meister ein halbes Pfund Pfennige, dem Vizedom 40, dem Stadtrichter 24 und dem Mautner 12 Pfennige entrichten. Ein Friesacher hatte nur die Hälfte dieser Zahlungen zu leisten, ü) Der Bestand von Handwerkerzechen in anderen größeren Städten Kärntens (Villachiii), S. Veit) ist erst für das 14., bezw. 15. Jahrh. bezeugt. K. Friedrich III. verließ Verordnungen für die Lebensmittel- gewerbe der Stadt S. Veit. 1435 bestimmte er, daß die Fleischerzeche

, welcher wahrscheinlich macht, daß dieser Zunftbrief ins Jahr 1235 gehört. ttt) Hermann, Handbuch 1,44* Ghon, Geschichte der Stadt Willach, 116f. 57. Werunsky, Österr. Reichs- und Rcchtsgcschichte. 23

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