st« sich aber außer der Provinz Tirol und Voralberg auf hallen , binnen acht Wochen bei diesem Landgericht« zu stellen, in, widrigen Falle sie als Renitenten behandelt werden würden. Alle übrigen obangezeigten Individuen haben in der nämlichen Frist von vier und respektive acht Wo- > chen , je nachdem sie sich in oder außer der Provinz Ti rol aushallen, ihren Ansenthallsort diesem Landgerichte um so gewisser anzuzeigen, als sie, wenn in der Folge sie die Reihe zur Assentirung treffen
würde, sie aber ih ren Aufenthaltsort in obiger Frist nicht angezeigt hätten, gleichfalls alS Renitenten bebandelt werden würden. Die Renitenzstrafe besteht: s. in Verlängerung der Kapitulationszeit um zwei Jahre; b. in der Abgabe zum Regiment auch nach Verlauf des militärpflichtigen Alters; e. im Verluste des Rechxcs. sich vertreten zu lassen. K. K. Landgericht Ried, den 3o. Okt. »33Z. Osner, k. k. Landrichter. . Vorladung. Bei der dießgerichtlichen Losung Behufs der beuri- gen Regiments-Ergänzung
dieser Stellung die Reihe zur wirklichen-.Assentirung treffen sollte, ohne weitere als Renitenten behandelt werden würden. Die Renitentenstrasen bestehen : s. in Verlängerung der KapitUlalionßzeit um zwei Jahre; b. in der Abgabe zum Kaiserjäger - Regiment auch nach Verlauf des militärpflichtigen Alters, und c. im Verluste des Rechtes, sich vertreten zu lassen. K. K. Landgericht Silz, den 3». Okt. >333. Kleinhannö, Landrichter. i Aufforderung. Bei der dießjährigen Losung zur Ergänzung deS Kaiserjäger-Regiments
der Kapitulalionszeit von acht auf zebn Jahre; b. >11 der Abgabe des Widerspenstigen zum Kaiserja- ger - Regiment, auch wenn er nach Verlauf des mi litärpflichtigen Alters zum Vorschein kömmt; c. im Verluste deS Rechtes, sich vertreten zu lassen. K. K. Landgericht Landeck, den 3». Okt. >333. Ender, Landrichter. , Vorladung. 'Joseph Elias Lerch von St. Gallenkirch hat als k. baier. Soldat im Jahre >3>2 den französischen Feldzun nach Nußland mitgemacht, und wurde am H.Dezember i3,2 vermißt. Auf Ansuchen
seines Kurators Christian Düngler von St. Gallenkirch und seiner übrigen Ver wandten wird daher Joseph Elias Lerch aufgefordert, binnen Jahresfrist bei diesem Gerichte zu erscheinen, oder auf eine andere Art von seinem Leben und Aufenthalr Kenntniß zu geben, als widrigens auf ferneres Anlan gen zur Todes-Erklärung geschritten werden würde. SchrunS, den 23. Sept. >333. K. K. Landgericht Montafon. I. Widerin, Landrichter.