, deren Einwohner aufgeklärt, über ihr eigenes Wohl, die Waffen abgelegt, und sich ihren häuslichen Geschäften übergeben haben, ein Ende zu machen, sowohl, als in der Absicht, die Eigenthümer und Gilterbesitzer durch die Ueberzeugung ihres eigenen Wohles dahin zu bringen, diesen schändlichen Anführern der Rebellion, und Störern der Ruhe sich entgegen zu setzen, und aufzureiben, verordnet, und befiehlt Folgendes: Itens. Jede Gemeinde Tyrols ist von jeden ähnlichen Verbrechen, welche? in ihrem Bezirke
geschieht, verantwortlich. LtenS. Eben so ist jeder Einwohner mit seiner Person, und mit seinen Gütern sür seine ganze Gemeinde verant wortlich, flir alles Uebel, und jede Mißhandlung, welche jeder französischen und italienischen Militärperson, oder deren Eigenthume in dem.Bezirke dieser Gemeinde zugefügt werden dürfte. NenS. In jeder Gemeinde sind die Ehemänner über die Aufführung ihrer Weiber, und unverheiratheten Kinder ver antwortlich, eben so die Eigenthümer und Besitzer über ihre Dienstbothen
, oder Knechte. 4tenS. Jede Gemeinde, welche bewaffnet«, nicht mili tärische Personen in ihrem Bezirke wird aufgenommen, und diese in der dazu nöthigen Zeit dem nächsten französischen Posten nicht wird angezeigt haben, wird dadurch allein als Theilnehmender der Rebellion angesehen, und bestrast werden. StenS. Diese Anordnungen beziehen sich auf all« öffent liche Beamte, geistliche und weltliche Personen, in dem Falle, daß sie nicht alle ihnen bekannte Versammlungen und heim liche Anschläge
Truppen der Armee anzeigen sollten, damit diese dieselben verhindern, oder bestrafen könne. 6tenS. Die Regierung eines jeden Kreises wird diese Verordnung bekannt machen, welche auch in jeder Gemeinde des Elsch- und Eisackkreifes öffentlich kund gemacht, und an geschlagen werden soll. Hauptquartier Botzen am 15. Dezember 1809. Oberkommandirender der kais. französischen Truppen in Tirol, Reichsgraf Lars^ue^-ä'ttilllerz.' »55 Es folgte die Gefangennehmung Hofer's und anderer Führer; die Kriegsgerichte