aus München an die Wagneri sche Universitätsbuchdruckerei übersandt morden waren, hergestellt wurden, die Negative seien nie in seine Hände gekommen. Er gab weiters an, daß bei der Re produktion der Bilder an diesen keine Veränderung, Zusetzung oder Weglassung vorgenommen wurde. Le diglich bei dem Bild, das die Gesamtauslage der Buch handlung „Tyrolia" in München darstellt, wurde der über der Tür ersichtliche Geschäftsschild mit der Auf schrift „Buchhandlung Tyrolia" mit weißem Papier überklebt
und die Aufschrift auf diesem nochgezeichnet, um sie in der Reproduktion leserlich zu gestalten, da in folge des kleinen Drucks des Wortes „Tyrolia" dieses nicht zu lesen gewesen wäre. Die Aussage dieses Zeugen wird durch das Gutachten des Sachverständigen im Phofographenfache Max Keh ler unterstützt, der zwischen Negativ, Originalkopie und Reproduktion keine Veränderung oder Abweichung konstatieren kann. Dieser Sachverständige gab weiters noch an, daß am Negativ zu dem Bild, das die einzelne Auslage
mit den nationalsozialistischen Werken dar stellt, keine Veränderung oder Retusche vorgenommen wurde. Es geht im übrigen auch aus der gelegten Kor respondenz hervor, daß ein Auftrag zur Vornahme einer Retusche oder zur Weglassung bestimmter Bild- teile oder zu irgend welchen anderen Veränderungen nie erteilt wurde. Der Sachverständige für Reproduktionswesen Kurt Möhri führte aus, daß die vom Zeugen Benkö beschrie bene Aufhellung des Schildes mit der Aufschrift „Buch handlung Tyrolia" notwendig gewesen sei
, da sonst in der Reproduktion infolge des kleinen Druckes das „Tyrolia" nicht lesbar gewesen wäre. Es stellt sich somit die an diesem Bild, der Gesamtansicht der „Tyrolia" in München, vorgenommene Aenderung keine Fälschung dar, da sich diese im Zug des Reproduktionsverfahrens als notwendig und unumgänglich erwiesen hat. Auch wurde ja inhaltlich nichts geändert. Der ganzen Vorge schichte nach berührt diese Veränderung nur einen ne bensächlichen Punkt, Hauptsache war ja das einzelne Schaufenster der „Tyrolia
, da die Privatanklägerin selbst ohne besondere Kosten dazu in der Lage ist. Da ein Wahrheitsbeweis angetreten worden war, der mißlang, mußte über Antrag des Privatanklägers gem. § 30, Abs. 6, Preßgesetz, dem Verurteilten eine Geld buße auferlegt werden, deren Höhe mit 200 8 angemes sen erscheint. Im Zusammenhang mit dem unter Anklage gestellten Aufsatz brachte die Buchhandlung „Tyrolia" in Inns bruck am 7. 6.1933 ein Plakat mit der Aufschrift „Fäl- : schung und Wahrheit" in ihre Auslage. In diesem Pla kat kommt