, zu erweisen,, als widrigenS nach Verfluß des bestimmten Tages Niemand mehr gehört werden, und diejenigen, die ihre Forderung bis da hin nicht angemeldet haben, in Rückstchr des ge- sammten, iin Lande Tirol und Vorarlberg befindlichen Vermögens der benannten Verschuldeten ohne Aus nahme mich dann abgewiesen sein solle», wenn ihnen wirtlich ein Kompensationsrecht gebührte, oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hätten, oder wenn auch ihre Forderung auf ein lie gendes Gut
sind, so haben sie, wenn sie sich im Kronlande Tirol und Vorarlberg befinden, binnen 4 Wochen, wenn sie sich aber außer demselben aufhal ten, binnen 8 Wochen sich persönlich bei dieser Bezirks- hauxtmannschast zu stellen; alle übrigen aber in glei cher Frist ihren Aufenthalt anher anzuzeigen, widrigenS die zwei Erstgenannten unbedingt, die Ilebrigen aber, im j^alle sie im Laufe der Stellung die Reihe zur wirk liche« Asstlltirung treffen würde, als Renitenten behan delt werden würden. Die Strafen der Renitenten bestehen
. Losungsdistrikt: 1. Anton Plinger von Gufidaun die Loszahl 34. 2. Joseph Steinmann von GrieSbruck die LoSzahl 36. 3. Franz Tfchisnier von Villnos die LoSzahl 17. Von den vorbenannten Jünglingen ist Balthasar Koch von Terlän mit Los Nr. 7 einreihungSpflichtig ge worden, und wird daher aufgefordert, binnen 4 Wochen, wenn er sich in Tirol und Vorarlberg befindet, und bin nen 3 Wochen, wenn er sich außerhalb der Provinz aus hält, bei der k. k. BezirkShauptmanuschaft persönlich zu stellen; die übrigen
haben ihren Aufenthaltsort, wenn derselbe in Tirol und Vorarlberg ist, binnen 4 Wochen, und falls sie sich außer Tirol und Vorarlberg befinden, binnen 8 Wochen der Bezirkshauptmannfchafl Bozen an zuzeigen, widrigenfalls sie, wenn im Laufe der Stellung dieselben die Reihe zur Assentirung treffen sollte, als Renitenten behandelt werden würden. Die Nenitenzstrafen sind: 1. Die Verlängerung derKapitulationszeit von 8 auf 10 Jahre; 2. die Abgabe zum Kaiseriäzer-Acgimcnte auch nach Verlauf des militärpflichtigen Alters
und Monthaler Johann von Welsbrrg, dann Höcher Michael unT> ^lr- thaler Franz von Vruneck aber zur nächsten Reserve berufen sind, so haben dieselben, wenn sie sich im Kron lande Tirol und Vorarlberg befinden, binnen 4 Wochen, wenn sie sich aber außer deinKronlandc aufhalten, bin nen 8 Wcchen bei dem Amte deS Gefertigten zu stellen; alle übrigen aber binnen eben dieser Frist ihren Aufent halt hieher anzuzeigen, widrigenfalls die Erstgenannten unbedingt, die Ncfcrveinänncr aber, in so fern sie im Laufe