Herrn Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.'-- .u . > Aber nicht so, meine Herren, scheint es zu sein, bei der hohen Regierung und bei dem Eisenbahnausschusse, denn wenn auch von ihnen die Rechtssätze dieses Gut achtens vorangestellt sink H.so kommen.»dann. in ihren Motiven wiedemm Zweifel : dazu und Bedenkm, als ob die Rechtssätze .doch nicht,als ganz sicher zu betrachten wären, und sobald man daran gehen will, Konsequenzen^ die einen : praktischen Werth hätten, aus diesen Sätzen zu ziehen
Ihnen, einfach eine mathematische Formel und ich glaube, daß Sie diese Formel kaum werden anfechten können. Ich sage L ist - mehr als ^ allein. (Sehr richtig! und Heiterkeit - ' L . .. . ' . links) Und ^ ^ oder ist auch noch mehr M ^. allein. Und nun, meinem Herren, ist es so: Wenn Sie zu dem Werthe der Realitäten — mögen Sie ihn schätzen, wie Sie wollen und diese müssen dem Staate, der die Eisenbahn betreibt/ so viel werth sein, wie ^ der Gesellschaft, die die Eisenbahn betreibt — den Betriebs werth
hinzugeben, so ist das ^ L allein der Werth, den die Concession hat, und der im Betriebswerth steckt, müssen Sie abziehen, w.nn es sich um die Entschädigung wegen Expropriation-handelt; denn auf die Concession hat die Eisenbahngesellschaft kein Recht, diese ertheilt sich der Staat selbst, wenn ich so sagen darf, sobald er in den Betrieb ! eintritt und dafür hat er keme Ent schädigung zu zahlen. Und wenn Sie. den Anthell nicht bestimmen könnend welcher auf! diesen Concessionswerth entfällt