die Debatte wieder aufgenommen werden, sondern dann kann in Form einer Interpellation jederzeit auf einen längst gehaltenen Speech zurückgegriffen und eventuell an die Beantwortung einer Interpellation sofort eine neue Debatte geknüpft werden.' 5*5 Die vom Abgeordneten der Trientner Han delskammer in der 33. Sitzung am 29. März bean tragte Abänderung des § 3 der Reich s- raths-Wahlordnung lautet: „Der zweite Wahlkörper des großen Grundbesitzes in Tirol wählt in zwei W^hlorten, in Innsbruck und in Trient
; die Wahlberechtigten dieses Wahlkörpers, welche in den im Anhange unter Zahl 1 aufgeführten politi schen Bezirken oder außer Tirol ihren ständigen Wohnsitz haben, sind in dem Wahlorte Innsbruck jene, welche in den im Anhange unter Zahl 2 ange führten politischen Bezirken ihren ständigen Wohn sitz haben, in dem Wahlorte Trient das Wahlrecht auszuüben berechtigt.' Die im Anhange zur Reichsraths-Wahlordnung festgesetzte Bestimmung über die Wahl des großen Grundbesitzes in Tirol soll nach dem Antrage des genannten
Abgeordneten folgendermaßen lauten: „Tirol: a) Großgrundbesitz, erster Wahlkörper: ein Abgeordneter; zweiter Wahlkörper, und zwar erstens die politischen Bezirke Innsbruck, Sterzing, Schwaz, Kufstein, Kitzbühel, Jmst, Rentte, Landeck, Brixen, Schlanders, Bozen, Meran, Bruueck, Lieuz, Ampezzo; Stadtbezirke Innsbruck und Bozen und die außer halb Tirols wohnenden Wahlberechtigten dieses Wahl bezirkes mit dem Wahlorte Innsbruck; 2. Trient, Borgo, Cles, Cavalese, Rovereto, Riva, Tione, Primiero; Stadtbezirke
Trient und Rovereto mit dem Wahlorte- Trient zusantmen vier Abgeordnete mit dem Hauptwahlorte Innsbruck.' Ausland. 5*5 Das preußische Abgeordnetenhaus begann vorgestern die zweite Berathung des Ansiedelungs gesetzes. Dabei wurde der Antrag v. Huenes, die Staatsregierung zur Vorlegung statistischen Materials über bisherige Polonisierungsersolge :c. aufzufordern und die zweite Lesung bis zur Vorlegung des Materials auszusetzen, mit 213 gegen 120 Stim men abgelehnt und § 1, welcher den Fond von 100