19 kr. R. W. Die AusspeisungS - Bedingungen können bei dem Stadtmagistrate Hall eingesehen werde». K. K. Landgericht Hall, den 25. Aug'. 1342. Ender, Landrichter. Michaeler, Adjunkt. 1 VersteigerungS-Edikt. Nr. 2931 Vom k. k. Landgerichte Neumarkt wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß man in der Exeku- tionSsache der Franz Vanziscken Kinder-Vormundschaft zu Salurn gegen Bartlmä Vanzo alldorr, nachdem das sud Nr. Kat. 1S7 einkommende Altkirchgut, welches auf 3910 fl. R. W. geschätzt ist, bei ven bisherigen
Feilbie- lhungcn um einen annehmbaren Preis nicht abgesetzt werden konnte, am 30. d. M. von 3 bis 4 Uhr Nachmit tags in der Kronwirths - Behausung zu salurn einer neuerlichen Zei!bieN,ung unterziehen, und auch Preise unter dem Schätzungswerkhe annehmen werde. Wemerkungöiveise wird bicr angeführt, daß im All gemeinen die frühern Bediiigiiisse zu gelten haben, und daß die heurigen Früchte im Verkaufe nicht einbegriffen seyen. K. K. Landgericht Neumarkt, den 1. Sept. 1342. Hr. Landrichter legal abwesend
ist. zugleich in der Anmeldung seiner Forderung eine daseist wohnhafte Person anzu zeigen . der die gerichtlichen Verordnungen zuzustellen sind, indem widrigenS für den angemeldeten Gläubiger, der eine solche Person nicht namhaft gemacht h»t , auf seine Gefahr und Kosten ei» Kurator von Amiswegen aufgestellt, und die gerichtlichen Verordnungen lediglich demselben zugestellt werden würde». K. K. Landgericht Kältern, den 30. Aug. 1842. StöSl, Landrichter. Vonderstraßen, Adjunkt. 1 Vom k. k. Landgerichte
bei- getreten geachtet würden. K. K. Landgericht Fügen, den 3t. Aug. 1812. Lcchlhaler, Landrichter. 1 Edikt.. Vom k. k. Landgerichte Telfö wird hiem» bekannt gemacht, eö sey am 3. Dezember 1341 ohne letztwillig« Anordnung die Martina Klieher, Witwe d«S Stephan Klotz von Telfö, gestorben. . Die gesetzlichen Erben sind ihre vier großjährigen Kinder Andrä, Bartlmä, Katharina und Klotz. Da aber der Aufenthaltsort deö Andrä und Bartl mä Klotz diesem Gerichte unbekannt ist, so werden die selben erinnert
, sich binnen einer Jahresfrist bei ^'/lem Gerichte um so gewisser zu melden, und die dießfallige ErbSerklärung einzureichen, alö widrigenfalls auch ohne deren Beikonimen die Verlassenschaft mit den sich mel denden Erben, und dem für sie aufzustellenden Kurator abgehandelt werden würde. K. K. Landgericht Telfs, den 3. Sept. 1842. v. Mersi, Landrichter.