2!5t) MMütt M Sskll sür Wsl Mi» ZSMWM. Nr. 256 - <^SV»«»W»W»>»>»»»W»>WM»>W>MS^WWW>W»W»MW> Kundmachungen. Pr. 20/38 Erkenntnis» 2 Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! hat das k. k. Landcsgericht in Innsbruck als Gerichts hof I. Instanz in Presssachen über Einschreiten der k. k. Staatsanwaltschaft vom >. November d. Js , Ls 15 zu Recht erkannt: Der Inhalt des in der Nr. 249 der periodischen Druckschrift „Tiroler Tagblatt' vom I.November d. Js. enthaltenen Leitartikels, und zwar dessen Stelle
Be schlagnahme der Nr. 232 des „Tiroler Tagblatt' vom 12. Oetober 1898, wegen der im Artikel auf Seite 1 mit der Ueberschrift „Die Lage Oesterreichs' u. zw. in der Stelle der Spalte 2, beginnend mit den Worten: „Das Schlachziezenthum mit seiner Losung' und en digend mit „Flibustierthum heranschlängelt', erblickten Thatbestandes des Verbrechens der Störung der öffent lichen Ruhe im Sinne des 8 65 a, St-G. keine Folge gegeben und die von der k. k. Staatsanwaltschaft ver fügte Beschlagnahme der Skr. 232
des „Tiroler Tag blatt,, aufgehoben wurde, zu erkennen befunden. Der Inhalt des in der Nr. 232 der periodischen Druck schrift „Tiroler Tagblatt' vom 12. October 1898 enthaltenen Leitartikels mit der Aufschrift „Die Lage Oesterreichs', begründete in den Stellen des Seyluss- satzes, beginnend mit „Das Schlachziezenthum mit seiner Lösung' und endigend mit „Flibustierthum heran schlängelt' : Dem Thatbestand des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe im Sinne des Z 05, lit. a St.-G.; e- werde deshalb
gerichtes in Innsbruck als Gerichtshof I. Instanz in Preissachen voin 16.October 1898, G.-Zl. 19/98/2, womit dem Antrage der k. k. Staatsanwaltschaft in Innsbruck auf Bestätigung der von ihr verfügten Be schlagnahme der Nr. 234 der hier erscheinenden perio dischen Druckschrift, „Tiroler Tagblatt' vom 14. Oc tober !89tt, wegen des im Artikel auf Seite 2 mit Innsbruck, den 10. November der Ueberschrift „Graf Thun und das Treutino' u. zw. im letzten Absätze, beginnend mit den Worten: „jetzt trägt die liebe
Regierung' und endigend mit „der diesseitigen Neichshälste abzukaufen', erblickten That bestandes bes Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe im Sinne des Z 65, lit a Sl.-G. keine Folge gegeben und die von der k. k. Staatsanwaltschaft ver fügte Beschlagnahme der vorerwähnten periodischen Druckschrift ausgehobe > wurde, zu entscheiden befunden. Der Inhalt des in der Nr. 234 der periodischen Druckschrift „Tiroler Tagblatt' vom 14 October 1898, auf Seite 2, Spalte i, 2 enthaltenen Artikels